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Arbeitsrecht
03.05.2018
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt - Drittmittel

Das BAG hat mit Urteil vom 16.1.2018 – 7 AZR 21/16 – wie folgt entschieden:

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen.

2. Der Bedarf eines Landkreises im Freistaat Sachsen an der Arbeitsleistung eines mit der sozialpädagogischen Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr beschäftigten Arbeitnehmers ist nicht schon deshalb vorübergehend, weil diese Tätigkeit nur anfällt, wenn ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet ist und die dafür zuständige Schulaufsichtsbehörde des Freistaats Sachsen darüber für jedes Schuljahr neu entscheidet.

3. Die Drittmittelfinanzierung kann geeignet sein, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen. Dieser Sachgrund setzt voraus, dass die Drittmittel für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden, anschließend wegfallen sollen und der Arbeitgeber sich aufgrund der Finanzierung zur Durchführung des Vorhabens entschließt. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, Personal zur Mitwirkung an dem Vorhaben nur befristet für die Dauer der Mittelbewilligung einzustellen.

4. Eine begrenzte sachliche Zielsetzung folgt nicht aus einer Vorgabe des Drittmittelgebers gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitsverträge zur Mitwirkung an dem Vorhaben erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen.

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