Das FG Münster hat mit Urteil vom 19.2.2019 – 12 K 19/14 E,AO - entschieden:
1. Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen einer Landesfinanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 S. 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
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Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2019 – V R 21/18 - entschieden:
1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO vor.
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Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2019 – V R 12/19 (V R 9/16) - entschieden:
1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 – C-552/17, EU:C:2018:1032).
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Der BFH hat mit Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 6.6.2019 – V R 41/17 - entschieden:
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 – C-317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?
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Der BFH hat mit Urteil vom 22.5.2019 – I R 11/19 (I R 80/14) - entschieden:
1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 am 01.01.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss.
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Die Koalitionsfraktionen haben sich am 24.10.2019 darauf verständigt, die geplante Reform der Grunderwerbsteuer auf das erste Halbjahr 2020 zu verschieben. Eine Neuregelung zum 1.1.2020 ist damit vom Tisch. Der Bundesrat hatte am 20.9.2019 zu dem vom Bundeskabinett am 31.7.2019 beschlossenen Regierungsentwurf Stellung genommen, die Bundesregierung ihre Gegenäußerung am 25.9.2019 abgegeben. ...
Zusätzlich zu den im Referentenentwurf des BMWi formulierten Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts sieht der Regierungsentwurf einige weitere Punkte vor, die bereits im Eckpunktepapier vom Mai 2019 aufgeführt wurden. Der Entwurf enthält folgende Themen: ...
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 25.6.2019 – 2 K 235/16 - entschieden: Verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eigenen Grundbesitz, und ist sie Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), kann die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht gewährt werden, ...
Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG haben Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Markt-plätzen rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung ...
Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unter-nehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.
Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. ...
Betreiber elektronischer Marktplätze können gem. § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.
Gem. § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG vorliegt. ...