Am 21.8.2019 hat das Bundeskabinett die „weitgehende Streichung“ des SolZ ab 2021 beschlossen. Es folgt damit den Plänen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD). Demzufolge soll der SolZ für 90 Prozent der Zahler gestrichen werden, weitere 6,5 Prozent sollen ihn von 2021 an nur noch teilweise progressiv zahlen – je höher das Einkommen, desto mehr. ...
Der BFH hat mit Urteil vom 7.5.2019 – VIII R 2/16 – entschieden:
1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe --insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters-- ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.
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Der BFH hat mit Urteil vom 7.5.2019 – VIII R 26/16 – entschieden:
1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters-- ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.
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BMF, Schreiben vom 15.8.2019 – IV C 5 - S 2342/19/10007 :001
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338, BStBl. I 2018, 1377) wurde die neue Steuerbefreiung § 3 Nr. 15 EStG in das EStG aufgenommen, ...
Das Hessische FG hat mit Urteil vom 12.2.2019 – 1 K 384/17 - entschieden:
1. Die Lieferung der finanzierten Waren und die Übernahme der durch deren Finanzierung entstandenen Kosten durch den Unternehmer stellt eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung dar, so dass durch die Einschaltung eines Dritten keine Minderung der Bemessungsgrundlage eintritt.
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Der Freistaat Sachsen unterstützt kreisangehörige Gemeinden ab sofort, wenn sie aufgrund von unerwarteten Gewerbesteuerrückzahlungen in Liquiditätsengpässe geraten. Zur Überbrückung können unkompliziert rückzahlbare, unverzinsliche Hilfen bereitgestellt werden. Dieser sogenannte „Gewerbesteuerfonds“ ist für kreisangehörige Gemeinden immer dann da, wenn große Rückzahlungen nicht oder nur teilweise aus verfügbaren liquiden Mitteln beglichen werden können. ...
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu.
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.4.2019 – 6 K 3664/16 K,F,AO - entschieden:
1. Die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
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In der Debatte um die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Fleisch von sieben auf 19 Prozent hat sich Brandenburgs Finanzminister Christian Görke für eine grundlegendere Reform ausgesprochen. „Diese Woche ist mit dem Vorschlag nach dem vollen Mehrwertsteuersatz auf Fleisch wieder einmal die Diskussion um die verschiedenen Mehrwertsteuersätze eröffnet worden. „Dies und viele Beispiele mehr zeigen: Wir brauchen eine grundlegende Reform der Mehrwertsteuer, nicht das Herumdoktern an den Sätzen für einzelne Produkte“, unterstrich Brandenburgs Finanzminister. ...
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.6.1993 (BGBl. I 1993, 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Er dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, ...
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 28.11.2018 – 2 K 205/17 - entschieden: Bei fehlendem Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht liegt kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 S. 1 EStG vor – trotz fehlerhafter Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag der Kläger. ...
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.6.2019 – 4 K 754/18 Z - entschieden:
Die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden ist unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, 26.3.2015 – C- 7/14 P, ECLI:EU:C:2015:205, Rn. 56). Die Art des Irrtums ist anhand des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (EuGH, 26.3.2015 – C- 7/14 P, ECLI:EU:C:2015:205, Rn. 57).
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