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Steuerrecht
12.03.2020
Steuerrecht
BReg: Keine Angaben zu steuerlichen Einzelfällen zu Cum-Ex-Geschäften

Die Kompetenz zur Verwaltung und zum Vollzug von Ertragsteuern liegt nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Finanzbehörden der Länder. Daher nehme das BMF zur Bearbeitung einzelner Steuerfälle unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht Stellung, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (19/17341) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/16981), die sich nach dem Verhalten der Hamburger Finanzbehörde im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erkundigt und dazu Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache (19/852) gestellt hatte.

(Quelle: hib-Mitteilung Nr. 235/2020 vom 3.3.2020)

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