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WRP 2009, 960
BGH 
Markenrecht: DeutschlandCard (Beschluss vom 22.01.2009, I ZB 52/08)

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, WRP 2009, 960-963 (Beschluss vom 22.01.2009, I ZB 52/08)

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