Gemäß dem BMF-Schreiben wird u. a. Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar.“
Der BFH hat mit Urteil vom 15.5.2013 – VI R 44/ 11 – entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (ab 1.1.2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach ...