BFH: Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden
Der BFH hat mit Urteil vom 26.6.2014 - VI R 51/13 - entschieden:
1. Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.
2. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.