EuGH, Urteil vom 4.2.2020 – verb. Rs. C-515/17 P und C-561/17 P, Uniwersytet Wrocławski unterstützt durch Tschechische Republik gegen Exekutivagentur für die Forschung (REA) und Republik Polen
Der BFH hat mit Urteil vom 15.10.2019 – VII R 31/17 - entschieden: Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 6.11.2019 – II R 34/16 - entschieden:
1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.
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Der BFH hat mit Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 15.10.2019 – VII R 23/18 - entschieden:
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?
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