BMF, Schreiben vom 12.12.2017 – IV C 5 – S 2388/14/10001
Das BMF äußert sich zu den Personen, die einen Antrag auf Anrufungsauskunft stellen können, zur Zuständigkeit, zur Form und zu anwendbaren Vorschriften, zur Bindungswirkung und zur gerichtlichen Überprüfung sowie zur zeitlichen Anwendung. Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18.2.2011 (BStBl. I 2011, 213).
BMF, Schreiben vom 8.11.2017 – III C 2 – S 7100/13/10007
Mit Urteil vom 13.11.2013 – XI R 24/11 – hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der an ein Studentenwerk im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Projekts eine Bauleistung (Werklieferung) ausführt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk erbringt.
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BMF, Schreiben vom 8.11.2017 – IV C 5 – S 2353/08/10006 :008
Das BMF hat aufgrund des § 9 Abs. 4a S. 5 ff. EStG Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt gemacht.
BMF, Schreiben vom 6.11.2017 – IV C 3 – S 2221/17/10006 :001
Das BMF hat sein Schreiben vom 24.5.2017 (BStBl. I 2017, 820) um folgende Rn. 57a ergänzt:
„Abweichend von Rz. 57 kann es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist (vgl. Rz. 33). Soweit zu Unrecht geleistete bzw. zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge (z. B. bei einem Widerruf des Vertrages) zurückgezahlt werden, hat die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw. -korrektur der betreffenden Jahre vorzunehmen.“ Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im BStBl. auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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