BMF: Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG im Insolvenzverfahren
BMF, Schreiben vom 3.7.2017 – III C 2 – S 7330/09/10001 :004
Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 15.12.2016 – V R 26/16 und vom 29.3.2017 – XI R 5/16 führt eine Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts an den Insolvenzverwalter, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. AO erfolgt, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Diese ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr vorzunehmen und nicht bereits bei Entstehung des (zivilrechtlichen) Anspruchs auf Rückgewähr. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entsteht demnach im Rahmen der Masseverwaltung und erhöht folglich die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerschuld.