BMF: Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
BMF, Schreiben vom 6.11.2017 – IV C 3 – S 2221/17/10006 :001
Das BMF hat sein Schreiben vom 24.5.2017 (BStBl. I 2017, 820) um folgende Rn. 57a ergänzt:
„Abweichend von Rz. 57 kann es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist (vgl. Rz. 33). Soweit zu Unrecht geleistete bzw. zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge (z. B. bei einem Widerruf des Vertrages) zurückgezahlt werden, hat die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw. -korrektur der betreffenden Jahre vorzunehmen.“ Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im BStBl. auf alle offenen Fälle anzuwenden.