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WRP 2012, 1398
BGH 
Markenrecht: Neuschwanstein (Beschluss vom 08.03.2012, I ZB 13/11)

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit 1399und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, WRP 2012, 1398-1402 (Beschluss vom 08.03.2012, I ZB 13/11)

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