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WRP 2014, 438
BGH 
Markenrecht: test (Beschluss vom 17.10.2013, I ZB 65/12)

a) Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist im Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Prüfung maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist, wenn der Anmelder sich nicht mit einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG einverstanden erklärt hat.

BGH, WRP 2014, 438-443 (Beschluss vom 17.10.2013, I ZB 65/12)

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