LG Stuttgart, Beschluss vom 17.9.2018 – 31 O 1/15 KfH SpruchG
Sachverhalt
A.
I.
Hintergrund des vorliegenden Spruchverfahrens ist der am 22. Mai 2014 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der A AG als beherrschter Gesellschaft und der Antragsgegnerin, B KGaA, damals noch firmierend unter C KGaA als herrschender Gesellschaft. Die Hauptversammlung der A AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dessen Abschluss von der Antragsgegnerin am 23. Januar 2014 angekündigt wurde, am 15. Juli 2014 zugestimmt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 02. Dezember 2014. ...
BGH, Urteil vom 5.12.2019 – XII ZR 116/17
ECLI:DE:BGH:2018:051218UXIIZR116.17.0
Amtliche Leitsätze
a) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.
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LG Stuttgart, Beschluss vom 3.4.2018 – 31 O 138/15 KfHSpruchG
Sachverhalt
A.
I.
Hintergrund des vorliegenden Spruchverfahrens ist die am 24. September 2015 beschlossene Übertragung von Aktien der XXX AG mit Sitz in XXX auf den Hauptaktionär, die Antragsgegnerin. Die Antragsteller Ziff. 1 bis 35 waren Aktionäre der Antragsgegnerin. Sie begehren ebenso wie der Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2018 – 26 W 4/16 [AktE]
ECLI:DE:OLGD:2018:0430.26W4.16AKTE.00
Sachverhalt
I.
Die Antragsteller waren Aktionäre der J. AG (J.).
Die im Mai 2000 gegründete J. ist die Muttergesellschaft einer global agierenden Unternehmensgruppe mit Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst IT-Dienstleistungen, insbesondere die SAP-Beratung, den SAP-Lizenzvertrieb, applikationsbasierte Leistungen zur Unterstützung von IT-Organisationen sowie das Hosting und die Wartung von SAP-Software für mittelständische Unternehmen. Die geographischen Regionen, in denen die J. tätig ist, sind in USA, Deutschland/Österreich/Schweiz („DACH“), Westeuropa, Osteuropa, Asien und Sonstige aufgeteilt.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.7.2018 – 26 W 4/17 [AktE]
ECLI:DE:OLGD:2018:0702.26W4.17AKTE.00
SACHVERHALT
I.
Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 207, 212 UmwG und eines Ausgleichsanspruchs durch bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG für die Anteilsinhaber der früheren G. Holding AG aus Anlass der am 15.08.2000 beschlossenen Formumwandlung in die G. Holding GmbH & Co. KG.
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