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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
22.08.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Frankfurt a. M.: Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.2.2019WpÜG 3/16, WpÜG 4/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2019:0204.WPUEG3.16.00

 

Leitsätze

1.Nach §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 56 Abs. 2 Satz 1 WpÜG kann das Beschwerdegericht einen Fehlerfeststellungsbescheid bzw. eine Veröffentlichungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Enforcement-Verfahren auch teilweise aufheben, wenn die Regelung teilbar ist.

2.In Fällen unklarer, auslegungsbedürftiger Vorschriften oder Standards, in denen sich ggf. strittige Bilanzrechtsfragen stellen, hat die BaFin im Enforcement-Verfahren grundsätzlich eine Auslegung und Anwendung des Unternehmens auch dann noch nicht zu akzeptieren und kann sie als fehlerhafte Rechnungslegung im Sinne des § 109 Abs. 1 WpHG (§ 37q Abs. 1 WpHG a. F.) feststellen, wenn die Rechtsansicht des Unternehmens zumindest nachvollziehbar und vertretbar ist. Für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung hat sie vielmehr grundsätzlich die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.01.2016, WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15). Im Ausnahmefall kann sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Wesentlichkeit des Fehlers etwas anderes ergeben. Dies nimmt der Senat hier bei einem Konzernabschluss zum 31.12.2012 für die Frage an, ob unter Geltung der IFRS der auf indirekte Minderheitsgesellschafter anteilig entfallende Goodwill im Konzernabschluss vollständig oder teilweise auszuweisen ist.

3.Im Beschwerdeverfahren nach den §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 48 ff. WpÜG findet eine Vorabentscheidung des Beschwerdesenats über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung der BaFin in eine vollständige (Verwaltungs-)Akteneinsicht in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht statt. Vielmehr gewährleistet das Zwischenverfahren nach den §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 57 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WpÜG den erforderlichen Rechtsschutz gegen die Behördenentscheidung. Es ist für die Einleitung dieses Zwischenverfahrens erforderlich, dass es nach dem Sach- und Streitstand für die Entscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren auf bislang nicht offen gelegte Tatsachen oder Beweismittel ankommt.

4.Eine Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren betreffend eine Veröffentlichungsanordnung der BaFin im Enforcement-Verfahren im Sinne der §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG tritt noch nicht ohne weiteres dadurch ein, dass die angeordnete Veröffentlichung im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung und die Erfolglosigkeit eines gerichtlichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorgenommen wird.

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien an der Börse in Frankfurt am Main zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Mit Eintragung in das Handelsregister am 02.12.2013 wurde die AG auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses vom 24.04.2013 formwechselnd in die X SE (= die Beschwerdeführerin) umgewandelt.

Das Unternehmen stellte den Konzernabschluss zum 31.12.2012 am 19.02.2013 auf. Zugleich erstellte es einen zusammengefassten Lagebericht. Mit Datum vom 22.02.2013 wurde der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht vom Abschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 GmbH (im Folgenden nur noch: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4) mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (im Folgenden: DPR) führte bei der X AG bzw. der Beschwerdeführerin vom 15.04.2013 bis zum 17.03.2014 eine stichprobenartige Prüfung nach § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB durch. Gegenstand der Prüfung waren der Konzernabschluss zum 31.12.2012 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012. Nach diversen Stellungnahmen der X AG und einem Unternehmensgespräch teilte die DPR der X AG mit Schreiben vom 20.12.2013 das vorläufige Ergebnis der Prüfung und dessen Begründung mit; sie stellte darin eine fehlerhafte Rechnungslegung fest. Auf Bd. 1 Bl. 000264 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin wird insoweit verwiesen. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erklärte die X AG, dass sie mit den von der DPR vorläufig getroffenen Fehlerfeststellungen nicht einverstanden sei. Nach weiterem Schriftwechsel berichtete die DPR mit Schreiben vom 19.03.2014 nach § 342b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HGB der Beschwerdegegnerin, dass sie als vorläufiges Ergebnis der Prüfung die Rechnungslegung als fehlerhaft ansehe und die X AG ihre Mitwirkung bei der Prüfung verweigert habe.

Mit Bescheid vom 14.04.2014 ordnete die Beschwerdegegnerin gemäß den §§ 37o, 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG a. F. die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der X AG an und legte den Prüfungsumfang fest. Nach Unternehmensgesprächen, einer Anhörung durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2014 und diversen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 10.03.2015 (Bl. 9 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, unter Ziffer I. gemäß § 37q Abs. 1 WpHG a. F. fest, dass der Konzernabschluss der X AG zum 31.12.2012 wie folgt fehlerhaft sei:

„1. Die immateriellen Vermögenswerte der Konzernbilanz sind um 114,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen, weil Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Erwerb von Anteilen an der C S.A., der D S.A. und der E AG durch Tochterunternehmen der X AG im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nur anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote der X AG an diesen Tochterunternehmen erfasst worden sind.

Die nur quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte verstößt gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen hat. Das von der X AG beanspruchte Wahlrecht zum Ansatz des der Beteiligungsquote entsprechenden Anteils am Geschäfts- oder Firmenwert nach IFRS 3.19 stand dem Unternehmen nicht zu, weil dieses Wahlrecht lediglich im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses mit nicht beherrschenden Anteilen (Minderheiten) anwendbar ist, nicht aber im Fall eines vollständigen Erwerbs über Tochtergesellschaften mit bestehenden Minderheiten.

2. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit „Y X Media“ ist fehlerhaft segmentübergreifend über die Geschäftssegmente „Digitale Medien“ und „Print International“ gebildet worden. Dadurch konnten immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und Geschäfts- oder Firmenwerte von in Summe 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht auf eine Wertminderung überprüft werden.

Die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Y X Media“ verstößt gegen IAS 36.80(b), wonach eine solche Einheit nicht größer sein darf als ein Geschäftssegment. Dies ist nur dann gegeben, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine Teilmenge eines Geschäftssegments darstellt oder höchstens mit diesem identisch ist und nicht bereits dann, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit in Summe kleiner ist, als ein Geschäftssegment. Der Wertminderungstest für „Y X Media“ entspricht damit nicht IAS 36.90 i.V.m. IAS 36.80(b).

3. Im Konzernanhang fehlt die Angabe der Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte und der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer von in Summe 985,7 Mio. EUR der X AG, die den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten „F“, „E“, „D“, „G“, „H“, „I“, „J“, „K“ und Sonstigen zugeordnet sind.

Dies verstößt gegen IAS 36.135 Satz 1. Danach ist die Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer anzugeben, die mehreren zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet sind, wenn der jeder einzelnen Einheit zugeordnete Betrag nicht signifikant ist im Vergleich zu dem Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des immateriellen Vermögenswertes mit unbegrenzter Nutzungsdauer.

4. Die Beteiligung an der L Holding A.S. mit einem ausgewiesenen Wert von 352 Mio. EUR unter den Finanzanlagen der Konzernbilanz ist fehlerhaft zu Anschaffungskosten statt zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

Dies verstößt gegen IAS 39.45, .46, wonach ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Die Voraussetzungen der von der X AG angewandten Ausnahmevorschrift des IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 sind nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist, dass die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung entgegen der Regelvermutung des IAS 39.AG81 unmöglich ist.“

Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Zu 1.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 1. ist die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts (sog. „Goodwill“) der dort aufgeführten Unternehmen, an denen im Geschäftsjahr 2012 Beteiligungen erworben worden waren, wobei sich der Erwerb innerhalb einer mehrstufigen Konzernstruktur vollzog.

Die X AG hatte mit zwei strategischen Partnern als Minderheitsgesellschaftern zwei Gesellschaften (von der Beschwerdeführerin als „Erwerbsvehikel“ bezeichnet) gegründet. Gemeinsam mit der schweizerischen Y AG hatte sie die Y X Media AG (im Folgenden: YX Media) gegründet, an der die X AG mittelbar über zwei zwischengeschaltete 100 %-ige Tochtergesellschaften einerseits und die Y AG andererseits jeweils 50 % der Anteile hielten, die aber von der X AG durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen beherrscht wurde. Darüber hinaus gründete sie gemeinsam mit der niederländischen M Cooperatif U. A. (im Folgenden: M) die X1 GmbH (im Folgenden: X1), an der die X AG mittelbar über eine zwischengeschaltete 100 %-ige Tochtergesellschaft mit 70 %, die M mit den übrigen 30 % beteiligt war.

Über die YX Media wurden 75 % der Anteile an einer Zwischenholdinggesellschaft erworben, die wiederum 100 % der Anteile an der C S.A. hielt; über die restlichen 25 % der erstgenannten Anteile wurden gegenseitige Put-/Calloptionen vereinbart. Ebenfalls im Jahr 2012 wurden über die X1 jeweils 100 % der Anteile an der D S.A. und der E AG erworben; wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf Seite 10 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 verwiesen. Bei allen drei Akquisitionen entstand ein negativer Unterschiedsbetrag, weil der entrichtete Kaufpreis den Wert der erworbenen Vermögenswerte abzüglich Schulden überstieg. Die X AG aktivierte diesen Betrag nicht in voller Höhe als Geschäfts- oder Firmenwert , sondern lediglich in Höhe der jeweils über die Tochtergesellschaft(en) vermittelten Beteiligungsverhältnisse, d. h. in Höhe der von ihr mittelbar über die YX Media und die X1 an den Enkelunternehmen gehaltenen Beteiligungen, also in Höhe ihrer Beteiligungsquote an der YX Media (50 %) und der X1 (70 %). Für den Geschäfts- oder Firmenwert der C S.A. wurden 74,6 Mio. EUR, für denjenigen der D S.A. 70,7 Mio. EUR und für denjenigen der E AG 22,3 Mio. EUR bilanziert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht -Konzernabschluss - der X AG, Seiten 93 ff., bzw. die Darstellung im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.07.2015, Seiten 10 ff., 49 ff., im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, verwiesen. Diese quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte rügt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fehlerfeststellung zu 1. Die nur quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte verstoße gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen habe. Die Voraussetzungen für das beanspruchte Wahlrecht zum Ansatz des der Beteiligungsquote entsprechenden Anteils am Geschäfts- oder Firmenwert nach IFRS 3.19 lägen nicht vor. Vielmehr wäre statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der E AG in Höhe von 22,3 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 31,9 Mio. EUR, statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der D S.A. in Höhe von 70,7 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 101,0 Mio. EUR und statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der C S.A. in Höhe von 74,6 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 149,2 Mio. EUR aufzudecken gewesen. Aus den Differenzen ergibt sich der in der Fehlerfeststellung aufgezeigte Gesamtbetrag in Höhe von 114,5 Mio. EUR.

Zu 2.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 2. ist die Konzern-Segmentberichterstattung der X AG, mit der über Tätigkeiten in verschiedenen Betätigungsfeldern informiert wurde. Diese enthielt die Geschäftssegmente „Digitale Medien“, „Zeitungen National“, „Zeitschriften National“, „Print International“ und „Services/Holding“. Das Geschäftssegment „Digitale Medien“ beinhaltete die Geschäftstätigkeiten der Online-Nachrichtenportale, der Internetwerbung und der Online-Anzeigenportale. Das Geschäftssegment „Print International“ bestand aus der Geschäftstätigkeit ausländischer Printpublikationen. Zum Zwecke der Überprüfung der Vermögenswerte einschließlich immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts auf eine Wertminderung bildete die X AG neben anderen die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media, die auch die Geschäftstätigkeit der im Jahr 2012 erworbenen C S.A. enthielt. Diese zahlungsmittelgenerierende Einheit enthielt im Geschäftsjahr 2012 sowohl Geschäftstätigkeiten, die dem Geschäftssegment „Print International“, als auch über die Einbeziehung der C S.A. Geschäftstätigkeiten, die dem Geschäftssegment „Digitale Medien“ zugeordnet waren. Die X AG ordnete die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media segmentübergreifend diesen Geschäftssegmenten „Digitale Medien“ und „Print International“ zu. Auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media entfiel ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 146,3 Mio. EUR und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in Höhe von 279,1 Mio. EUR, insgesamt 425,4 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag der immateriellen Vermögenswerte der X AG betrug zum Bilanzstichtag 2.455,5 Mio. EUR. Die Beschwerdegegnerin sieht in der Bildung der segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media einen Verstoß gegen IAS 36.80(b). Dadurch hätten immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe der genannten 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht nach IAS 36.90 auf Wertminderung überprüft werden können.

Zu 3.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 3. ist die quantitative Darstellung von Geschäfts- oder Firmenwerten und sonstigen immateriellen Vermögenswerten im Konzernabschluss 2012. In der Bilanz der X AG waren die bereits genannten 2.455,5 Mio. EUR immaterielle Vermögenswerte erfasst. In Höhe von 2.005,4 Mio. EUR bestehen diese immateriellen Vermögenswerte aus Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer. In Höhe von 594,3 Mio. EUR entfielen diese Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit „N“, in Höhe von 425,4 Mio. EUR auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media. Insgesamt 985,7 Mio. EUR Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer wurden den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten „F“, „E“, „D“, „G“, „H“, „I“, „J“, „K“ und Sonstige zugeordnet. Im Konzernanhang finden sich Angaben zu den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten „N“ und YX Media. In Bezug auf die übrigen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten findet sich die Angabe, dass „die den Berichtseinheiten zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer je Berichtseinheit in Summe maximal 9 % des Gesamtwerts“ betrugen (Seite 109 des Geschäftsberichts). Die Beschwerdegegnerin sieht hierin einen Verstoß gegen IAS 36.135. Sie geht davon aus, dass die letztgenannte Angabe beim Abschlussadressaten vertiefte Kenntnisse des IAS 36.135 und zusätzlich dessen Kasuistik voraussetze, die man diesem kaum abverlangen könne. Jedenfalls fehle es an der Angabe der Summe der Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in Höhe von 985,7 Mio. EUR.

Zu 4.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 4. ist die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung unter den Finanzanlagen der Konzernbilanz zu Anschaffungskosten statt zum beizulegenden Zeitwert. Im Jahr 2006 bzw. im Januar 2007 erwarb die X AG über Zwischengesellschaften eine 25 %-ige Beteiligung an der L Holding A.S., einer nicht börsennotierten Holdinggesellschaft türkischen Rechts, die ihrerseits Fernseh- und Rundfunkunternehmen hält. Mehrheitseigner war die L1 Holding A.S., deren Muttergesellschaft die L2 Holding A.S. war. Vertraglich war vereinbart, dass die X AG zwei der insgesamt sieben Vertreter im Verwaltungsrat, dem Kontrollgremium der L Holding A.S., stellt. Dieses Organ war unter anderem nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens einer der beiden Vertreter der X AG anwesend war. Weiterhin waren Vetorechte vereinbart, die die Investition der X AG absichern sollten. Im Jahr 2008 änderte sich die Geschäftsstrategie der X AG und das Unternehmen beschloss, sich von der L Holding A.S. zu trennen. In der Folge vereinbarte die X AG mit der L1 Holding A.S. unter anderem Wertsicherungsvereinbarungen in der Gestalt von Verkaufsoptionen, die ein Andienungsrecht zu festen Konditionen enthielten. Im Jahr 2010 führte die L Holding A.S. eine Kapitalerhöhung durch, an der die X AG nicht mehr teilnahm und die dazu führte, dass sich die Beteiligungsquote auf 19,9 % verringerte. Noch vor Aufstellung des Konzernabschlusses 2012 wurde im Januar 2013 die Beteiligungsquote auf 17,3 % verringert, und verringerte sich in der Folge weiter. Im Konzernabschluss erfasste die X AG die Beteiligung an der L Holding A.S. zunächst als Anteil an einem assoziierten Unternehmen nach IAS 28. Von 2008 bis 2009 bewertete die X AG die Beteiligung nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene Anteile. Mit der Verringerung der Beteiligungsquote von 25 % auf 19,9 % bilanzierte die X AG die Beteiligung schließlich als Finanzinstrument nach IAS 39 in der Kategorie zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte. Da der Zeitwert der Beteiligung nach Ansicht der X AG zum Abschlusstag nicht verlässlich bestimmbar gewesen sei - sie ermittelte als Wert für die Beteiligung eine Bandbreite zwischen 45 Mio. EUR und 568 Mio. EUR - bewertete sie die Beteiligung zu Anschaffungskosten in Höhe von 352 Mio. EUR. Die Beschwerdegegnerin sieht hierin einen Verstoß gegen IAS 39.45, .46, wonach ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 lägen - so die Beschwerdegegnerin - nicht vor.

Die Beschwerdegegnerin ging ausweislich ihres Bescheids vom 10.03.2015, Ziffer B. I. 5., weiter davon aus, dass die festgestellten Rechnungslegungsverstöße wesentlich im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG seien. Dabei könne dahinstehen, ob die Fehler zu den Ziffern 1., 2. und 4. bei isolierter Betrachtung bereits wesentlich seien. Denn wenigstens in der Summe sei die Aussagekraft des Abschlusses so weit beeinträchtigt, dass die Fehler festzustellen seien. Dann entspreche es dem Interesse des Kapitalmarkts, zusätzlich von dem Anhangfehler (Fehler Ziffer 3.) Kenntnis zu erhalten, möge dieser bei isolierter Betrachtung auch unwesentlich sein.

Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2015 Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 22.06.2015 (Bd. 1 Bl. 000050 ff. der Widerspruchsakte der Beschwerdegegnerin), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, begründete.

Mit Schreiben vom 10.03.2015 hörte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten Fehlerbekanntmachung an. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.2015 Stellung. Mit Bescheid vom 29.04.2015 (Bl. 36 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, lehnte die Beschwerdegegnerin einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.04.2015 auf Absehen von der Bekanntmachung der festgestellten Fehler ab und ordnete die Bekanntmachung der mit Bescheid vom 09.03.2015 (gemeint: 10.03.2015) festgestellten Fehler im Konzernabschluss zum 31.12.2012 samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung an. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass nach § 37q Abs. 2 Satz 2 WpHG von einer Anordnung der Veröffentlichung nur abzusehen sei, wenn kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, insbesondere sei die Fehlerfeststellung nicht rechtswidrig. Der Antrag nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG sei zurückzuweisen, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, aus denen sich über die mit einer Veröffentlichung eines Rechnungslegungsfehlers typischerweise verbundenen Nachteile hinaus weitere berechtigte Interessen für das Unternehmen ergäben.

Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.05.2015 Widerspruch ein, den sie ebenfalls mit dem bereits aufgeführten Schreiben vom 22.06.2015 begründete.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.07.2015 beim erkennenden Senat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 20.03.2015 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 und des Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 07.05.2015 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 anzuordnen. Der erkennende Senat wies diese Anträge durch Beschluss vom 07.01.2016 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 zurück.

Die Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG erfolgte am 15.01.2016 (Bd. 9 Bl. 004392 ff. der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 22.01.2016 hörte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 28 VwVfG zu der beabsichtigten Bescheidung der Widersprüche an, wozu die Beschwerdeführerin am 01.02.2016 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 07.03.2016 (Bl. 48 ff. d. A.) wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 20.03.2015 gegen den Fehlerfeststellungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zurück. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag (Bl. 100 ff. d. A.) wies die Beschwerdegegnerin auch den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 07.05.2015 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 zurück. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten beider Widerspruchsbescheide wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerdegegnerin übersandte gemäß § 37r Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. den Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 an die Wirtschaftsprüferkammer. Die Wirtschaftsprüferkammer, die gemäß § 61a Satz 1 WPO a. F. für die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer zuständig war, leitete gegen den für die Prüfung des Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin zum 31.12.2012 verantwortlichen Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 ein Berufsaufsichtsverfahren wegen einer möglichen Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses ein, was sie diesem mit Schreiben vom 06.04.2016 (Bl. 325 ff. d. A.) mitteilte. Mit Schreiben vom 04.05 2016 (Bl. 352 ff. d. A.) nahm die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4, im Rahmen des Berufsaufsichtsverfahrens Stellung. Mit verfahrensabschließendem Schreiben vom 09.06.2016 (Bl. 376 ff. d. A.) wies die Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ der Wirtschaftsprüferkammer den verantwortlichen Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 im Rahmen seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) auf Folgendes hin:

„Nach IAS 36.135 Satz 1 ist die Tatsache stets anzugeben, dass Geschäfts- oder Firmenwerte oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer in nicht signifikantem Umfang zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet sind. Dies ist zusammen mit der Summe der zugeordneten Buchwerte des Geschäfts- oder Firmenwerts oder dieser immateriellen Vermögenswerte anzugeben. Es genügt nicht, dass sich der Bilanzadressat eine angabepflichtige Tatsache zu den Buchwerten anhand weiterer Anhangangaben selbst errechnen könnte.

Des Weiteren verstößt die Bildung einer segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit gegen lAS 36.80(b), da hiernach eine zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein darf als ein Geschäftssegment.“

Im genannten Schreiben wurde sodann mitgeteilt, dass die Abteilung mit diesen Hinweisen die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte und davon ausgehe, dass die aufgezeigten Hinweise künftig beachtet würden.

Die Beschwerdeführerin hat gegen die ihr jeweils am 10.03.2016 zugestellten Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 07.03.2016 mit Schriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 1 ff. d. A.), beim Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie hat diese Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdefrist durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 04.05.2016 (Bl. 129 d. A.) mit Schriftsatz vom 09.08.2016 (Bl. 298 ff. d. A.), beim Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangen (Bl. 177 d. A.), begründet.

Die Beschwerdeführerin vertritt zu WpÜG 3/16 die Auffassung, der Fehlerfeststellungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 sei rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Zu ihren Angriffen gegen die Fehlerfeststellung nimmt sie zunächst auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 Bezug.

Zu 1.: Dort hatte die Beschwerdeführerin zur Fehlerfeststellung zu 1. die Auffassung vertreten, der durch den Erwerb von Anteilen an der C S.A., der D S.A. und der E AG entstandene Goodwill sei in der Konzernbilanz zum 31.12.2012 korrekt ausgewiesen worden. Im Wesentlichen hatte sie hierzu vorgetragen (vgl. dazu auch den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), die beteiligungsproportionale Aktivierung des Goodwill verstoße nicht gegen IFRS 3.19 und sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten hier sogar geboten gewesen. Nach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen „Full Goodwill-Methode“ würden die Anteile der Y AG und der M als Minderheitsgesellschafter an den Anschaffungskosten und am Nettoreinvermögen bei der Ermittlung des Goodwills unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber lege die beteiligungsproportionale Erfassung des Goodwills der erworbenen Gesellschaften im Konzernabschluss 2012 offen, dass die Finanzierung des erworbenen Goodwills nicht alleine durch die X AG erfolgt sei und dass dieser der erworbene Goodwill auch nur anteilig zustehe. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei mit Wortlaut und Systematik von IFRS 3.19 und der Struktur von IFRS 3 insgesamt nicht vereinbar, was die Beschwerdeführerin im genannten Verfahren des Senats im Einzelnen ausgeführt hatte. So enthalte IFRS 3.32 bereits kein Gebot, den Goodwill eines erworbenen Unternehmens vollständig zu erfassen, sondern beschränke sich darauf, die Methode der Ermittlung des Goodwills vorzugeben. Das Wahlrecht des IFRS 3.19 stelle nicht lediglich eine eng begrenzte Ausnahme dar; Derartiges ergäbe sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 vorgelegten Dokumenten. Das Wahlrecht bestehe nicht nur im Fall eines unmittelbaren anteiligen Erwerbs eines Unternehmens. Die X AG als Konzernobergesellschaft beherrsche die Unternehmen C S.A., D S.A. und E AG, um deren Bilanzierung es vorliegend gehe, und sei als Erwerberin im Sinne des IFRS 3.19 und nach der diesbezüglichen Definition in Anhang A zu IFRS 3 anzusehen. Dies sei auch grundsätzlich nicht nur und stets der Käufer im Rechtssinne; dies ergäbe sich überdies bereits aus IFRS 3.B18. Erwerber im genannten Sinne seien mithin nicht die Tochtergesellschaften YX Media und X1. Soweit die Beschwerdegegnerin auf das Konzept der „reporting entity“ abgestellt habe, habe dies für den hier maßgeblichen Bilanzierungszeitpunkt keine Relevanz und führe auch nicht zu einem anderen Ergebnis; denn auch unter Zugrundelegung dieses Konzepts würden die genannten Tochtergesellschaften aufgrund ihrer wirtschaftlichen Substanzlosigkeit für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Erwerbers außer Betracht bleiben. Der Erwerber sei vielmehr wirtschaftlich funktionell zu bestimmen, wobei auch das Konzept der „linked transactions“ zu berücksichtigen sei. Da die X AG durch den Kauf die Beherrschung über die Unternehmen C S.A., D S.A. und E AG erlangt habe, stelle ihre Integration in den X-Konzern einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IFRS 3.19 dar. Die X AG sei dasjenige Unternehmen, welches die Beherrschung über die erworbenen Unternehmen erlangt habe; sie allein habe im X-Konzern die Beherrschung ausgeübt. Nur sie könne die Finanz- und Geschäftspolitik der Enkelgesellschaften bestimmen, um aus deren Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Der Unternehmenszusammenschluss habe mithin zwischen den genannten Unternehmen und der X AG stattgefunden und nicht zwischen diesen Unternehmen und den „Erwerbsvehikeln“. Da die Anteile am Eigenkapital der Enkelgesellschaften der X AG mittelbar zugerechnet würden, allerdings nicht so weit indirekte Minderheitenanteile an der YX Media und der X1 bestehen würden, lägen auch „nicht beherrschende Anteile an dem erworbenen Unternehmen“ im Sinne des IFRS 3.19 vor. Bei der hier maßgeblichen bilanziellen Betrachtung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der wirtschaftlichen Substanzlosigkeit der genannten „Erwerbsvehikel“ unmittelbare Erwerberin der Enkelgesellschaften, so dass ihr die Anteile am Eigenkapital der Enkelgesellschaften bereits unmittelbar zugerechnet würden, auch hier wiederum nicht, soweit direkte Minderheitenanteile an den genannten „Erwerbsvehikeln“ und damit auch an den Enkelgesellschaften bestünden. Im Ergebnis würden sich die der Y AG und der M zuzuordnenden Fremdanteile an der YX Media und der X1 als Eigentumsanteile an den Unternehmen C S.A., D S.A. und E AG fortsetzen und mithin der X AG im Sinne der Definition der „nicht beherrschenden Anteile“ nach Anhang A zu IFRS 3 „weder mittelbar noch unmittelbar zugeordnet (werden)“. Auch die nach IFRS 3 erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen gebiete es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei mehrstufigen Erwerbsvorgängen Minderheitenanteile an zwischengeschalteten „Erwerbsvehikeln“ dazu führten, dass die bilanzierungspflichtige Konzernobergesellschaft auch die Enkelgesellschaften nur anteilig erwerbe. Zu berücksichtigen sei auch der tatsächliche Gehalt, welcher der Gesamttransaktion zugrunde gelegen habe. Die X AG und ihre jeweiligen Partner hätten bereits bei Errichtung der YX Media und der X1 geplant, in Zukunft gemeinsam Unternehmen zu erwerben; die X AG habe also niemals vorgehabt, alleine zu erwerben. Die X AG habe mit ihren jeweiligen Partnern bereits vorab gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen getroffen und Strukturen geschaffen, die die für die Zeit nach dem Erwerb angestrebte Beteiligungsstruktur vorab festlegen und das tatsächliche Handeln vorbestimmen sollten. Es dränge sich also gerade auf, diese Verabredungen über die Gründung gemeinsamer „Erwerbsvehikel“ zu manifestieren. Auch die Basis for Conclusions, etwa IFRS 3.B98 und IFRS 3.B100, würden verdeutlichen, dass auf den tatsächlichen Gehalt der zu Grunde liegenden Transaktionen abzustellen sei.

Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Auffassung hatte die Beschwerdeführerin sich dort unter anderem auf die Bilanzierungspraxis in Deutschland berufen (vgl. etwa die im Antragsschriftsatz vom 15.07.2015, Seiten 40 ff.), die sich mehrheitlich für eine beteiligungsproportionale Erfassung der Geschäfts- und Firmenwerte unter Berücksichtigung auch mittelbarer Minderheiten entscheide, weiter auf die durch Gutachten bzw. gutachtliche Stellungnahmen belegte Meinung von international tätigen Prüfungsgesellschaften (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - ASt 30 zum Antragsschriftsatz vom 15.07.2015 - und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 AG, im Folgenden nur noch: „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2“ - ASt 31 und ASt 32 zum Antragsschriftsatz vom 15.07.2015 -) und auf Stimmen in der bilanzrechtlichen Fachliteratur zur Kommentierung der IFRS (vgl. etwa die im Antragsschriftsatz vom 15.07.2015, Seiten 32 ff., Seiten 41 ff., in Bezug genommenen Zitatstellen). Der Anhang des Konzernabschlusses 2012 enthalte - so die Beschwerdeführerin dort weiter - zudem alle Informationen, die notwendig seien, um dem Bilanzleser unschwer eine Ermittlung des „Full Goodwills“ zu ermöglichen. Dieser könne die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin angeblich erforderlichen Angaben unschwer durch einfache Subtraktion des Nettoreinvermögens von den Anschaffungskosten ermitteln. Selbst unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts der Beschwerdegegnerin seien die vermeintlichen Fehler auch deshalb jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 37q WpHG. Der Unterschied zwischen den Darstellungsweisen erschöpfe sich vielmehr in Fragen der Methodik und der Präsentation, bewirke aber aus der Perspektive des Bilanzlesers kein unterschiedliches Informationsniveau. Aus der Außenperspektive des Kapitalmarkts gehe es hierbei nicht um wesentliche Fragen der Rechnungslegung.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie diese Auffassung insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid. Sie meint nach wie vor, man habe sich zum infrage stehenden Bilanzierungszeitpunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, nicht beherrschende Anteile im Rahmen des Erwerbs der „Enkelgesellschaften“, d. h. der C S.A., der D S.A. und der E AG, nach der unter IFRS 3.19 genannten Methode zu bewerten. Alle Tatbestandsmerkmale des IFRS 3.19 seien erfüllt. Der Erwerb der „Enkelgesellschaften“ stelle einen „Unternehmenszusammenschluss“ im Sinne des Anhangs A zu IFRS 3 dar, in Folge dessen die X AG als Erwerberin die Beherrschung über die genannten Gesellschaften erlangt habe. Die genannten Gesellschaften seien „erworbene Unternehmen“ im Sinne des IFRS 3.19. „Erwerberin“ im Sinne des IFRS 3.19 sei die X AG, da sie allein - und nicht die zu Zwecken des Erwerbs eingesetzten Erwerbsvehikel - die Beherrschung über die genannten Gesellschaften im Sinne des IAS 27.4 erlangt habe, was sich auch aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergäbe. Die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Definition des Erwerbers in IFRS 3.B14 sei hier nicht einschlägig. Aber selbst danach sei die X AG als „Erwerberin“ anzusehen; zum Zwecke des Kaufs der Enkelgesellschaften seien nämlich ausschließlich Zahlungsmittel der X AG und ihrer Partner übertragen worden. An den erworbenen Enkelunternehmen hätten aus der maßgeblichen Sicht der X AG als Erwerberin und Mutterunternehmen der Enkelunternehmen auch „nicht beherrschende Anteile“ im Sinne des IFRS 3.19 bzw. des Anhangs A zu IFRS 3 bestanden. Die von der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid demgegenüber aufrechterhaltende Auffassung sei rechtsfehlerhaft, ausweislich der das Tatbestandsmerkmal „nicht beherrschende Anteile“ deshalb nicht vorliege, weil die Tochterunternehmen der X AG, die YX Media und die X1, die Enkelunternehmen jeweils zu 100 % erworben hätten und es daher kein Eigenkapital der Enkelunternehmen gäbe, das den Tochterunternehmen als „Mutterunternehmen“ nicht zugeordnet werde. Dieses Verständnis sei falsch. Nicht die Tochterunternehmen würden als Mutterunternehmen im Sinne der Definition der „nicht beherrschenden Anteile“ des Anhangs A zu IFRS 3 qualifizieren, sondern die X AG. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die das Wahlrecht des IFRS 3.19 mit dem Konzept einer „reporting entity“ einenge, die wiederum nunmehr anstelle der unmittelbar erwerbenden Erwerbsvehikel als „Erwerber“ im Sinne des IFRS 3 anzusehen sei, gehe ins Leere. Der Tatbestand des IFRS 3.19 enthalte den Begriff der „reporting entity“ nicht, sondern verwende den Begriff des „Erwerbers“. Gleiches gelte für IFRS 3.1. Der Begriff des „Erwerbers“ werde in Anhang A zu IFRS 3 als Unternehmen definiert, das die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlange. Auch diese Definition verweise nicht auf eine „reporting entity“. IAS 27.4, der gemäß IFRS 3.7 anzuwenden sei, definiere als Beherrschung die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeiten Nutzen zu ziehen. Auch hier finde sich kein Verweis auf eine „reporting entity“. Das Konzept der „reporting entity“ befinde sich vielmehr im Stadium eines „Exposure Drafts“ und sei somit ohne Belang für die Beurteilung eines Bilanzierungssachverhalts zum 31.12.2012. Selbst wenn man die fehlerhafte Sichtweise der Beschwerdegegnerin unterstelle und den Begriff des Erwerbers mit dem der „reporting entity“ im Sinne eines Gesamtkonzerns ersetze, ändere dies nichts. Auch aus Sicht des Gesamtkonzerns der X AG würden nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht beherrschende Anteile an den erworbenen Enkelunternehmen bestehen. Auch die weitere Argumentation der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid, dieses Ergebnis ignoriere die Tatsache, dass IFRS 3 insgesamt Ausdruck der Einheitstheorie sei, gehe fehl. Das Wahlrecht des IFRS 3.19, wonach nicht beherrschende Anteile in Höhe des Anteils am Nettoreinvermögen des erworbenen Unternehmens angesetzt werden könnten und damit Goodwills nur in Höhe der Anteilsquote des Erwerbers erfasst werden dürften, stelle eine vom Standardsetzer bewusst aufgenommene Abweichung von einheitstheoretisch geprägten Regelungen dar. Die Richtigkeit der von der X AG gewählten Bilanzierung finde ihre Bestätigung in den Aussagen namhafter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, belastbaren Stellungnahmen und Kommentierungen in der Literatur - die ihre Auffassung auch nicht im Hinblick auf die Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin geändert hätten -, den Vorgaben des Standardsetzers sowie der im Schreiben vom 09.06.2016 reflektierten Auffassung der Wirtschaftsprüfungskammer. Diese habe in Bezug auf den der Fehlerfeststellung zu 1. zugrunde liegenden Sachverhalt keine Rüge ausgesprochen und nicht einmal einen rechtlichen Hinweis zur zukünftigen Beachtung erteilt; dies könne nur bedeuten, dass auch sie die von der X AG gewählte Bilanzierung als nicht fehlerhaft betrachte. Die Bilanzierung stelle keinen „nationalen Sonderweg“ dar, wie die Beschwerdegegnerin meine. So hätten zwei der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften („Big Four“), nämlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2, die Richtigkeit der Bilanzierung der X AG bestätigt. Darüber hinaus habe mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG (im Folgenden nur noch: „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1“), die den in Frage stehenden Bilanzierungssachverhalt in den IFRS als nicht explizit geregelt betrachte, eine weitere „Big Four“-Gesellschaft nunmehr erklärt, dass sich die X AG zum Aufstellungszeitpunkt auf belastbare Literaturmeinungen für ihre gewählte Bilanzierung hätte stützen können und habe deutlich gemacht, dass spätere Entwicklungen des Meinungsbildes zur Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern für den Konzernabschluss zum 31.12. 2012 unerheblich seien. Zum Beleg verweist die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG vom 29.06.2016 (Bf 11, Bl. 379 ff. d. A.). Überdies bezieht sie sich auf die Ausführungen in einem internationalen Standardwerk „IFRS Practical Implementation Guide and Workbook“ (Bf 12, Bl. 384 ff. d. A.), ein von der ACCA („The Association of Chartered Certified Accountants“) inhaltlich geprüftes Standardwerk (Bf 14, Bl. 503 ff. d. A.) und ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten des O vom 01.08.2016 (Bf 13, Bl. 390 ff. A.). Es sei nicht ersichtlich - so meint die Beschwerdeführerin weiter -, dass der Standardsetzer selbst eine international einheitliche Anwendung vorgegeben habe oder auch nur die Absicht hierzu gehabt habe. Von daher könne die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht greifen, ihre Auslegung des nicht geregelten Bilanzierungssachverhalts stelle eine einheitliche internationale Anwendung sicher. Auch auf ein Gebot zur europaeinheitlichen Auslegung des IFRS 3.19 könne sich die Beschwerdegegnerin nicht stützen. Es sei nicht deren Aufgabe, IFRS-Normen, die dem bilanzierenden Unternehmen Wahlrechte einräumten, durch das, was sie fehlerhaft als Auslegung bezeichne, einzuschränken; dies unterfalle der Kompetenz des internationalen Standardsetzers. Die Vorgehensweise der X AG führe auch nicht dazu, dass deutsche Unternehmen in einem deutlich geringeren Umfang einem Abschreibungsrisiko unterlägen, als die übrigen Unternehmen. Ein Abschreibungsrisiko hänge nicht von einer unterschiedlichen Handhabung des Wahlrechts im IFRS 3.19 ab; unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts seien im Fall von Wertminderungen überdies immer sowohl Abschreibungen zu erfassen als auch die Vorschriften über Anhangangaben gemäß IAS 36.126 ff. zu erfüllen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bilanzierung der X AG zutreffend gewesen sei, so dass die Fehlerfeststellung zu 1 rechtswidrig sei. Bei IFRS 3.19 handele es sich zumindest um eine auslegungsbedürftige Vorschrift. Die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung setze dann voraus, dass die gewählte Bilanzierung nicht vertretbar sei. Hiervon sei auszugehen, wenn die gewählte Bilanzierung nachweislich irreführend bzw. nicht sachgerecht sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Übrigen wird auf die Seiten 4 bis 11 der Beschwerdebegründung (Bl. 301 bis 308 d. A.), die Seiten 1 bis 6 des Schriftsatzes vom 24.11.2016 (Bl. 489 bis 494 d. A.) und die Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes vom 17.01.2017 (Bl. 537 bis 541 d. A.) verwiesen.

Zu 2.: Zur Fehlerfeststellung zu 2. hatte die Beschwerdeführerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media verstoße nicht gegen IAS 36.80(b). Sie hatte hierzu - worauf sie im hiesigen Beschwerdeverfahren Bezug nimmt - im Wesentlichen vorgetragen (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass sich diese Würdigung aus einer Wortlautinterpretation, einer systematischen Interpretation - gemäß einer Zusammenschau von IAS 36.80(a) und IAS 36.80(b), sowie unter Berücksichtigung der Strukturlogik des IFRS 8 -, einer historischen Auslegung - insbesondere anhand der Interpretationshilfen des IASB - und Sinn und Zweck des Standards ergäbe. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin behauptet, der X-Konzern sei im Jahr 2012 (teilweise) matrixförmig organisiert gewesen, indem sich die Entscheidungsbefugnisse des Vorstandsbereichs „Internationales“ mit denen des Geschäftssegments „Digitale Medien“ überschnitten hätten. Dies stelle eine besondere Rechtfertigung für die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media dar. Weiter hatte sie die Auffassung vertreten, segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheiten ließen sich in derselben Weise sachgerecht auf Wertminderungen überprüfen wie segmentinterne zahlungsmittelgenerierende Einheiten. Eine solche sachgerechte Überprüfung der fraglichen immateriellen Vermögenswerte auf Wertminderungen sei hier auch erfolgt. Darüber hinaus hätte eine Aufteilung der YX Media im Kontext des Erwerbs der C S.A. gemäß IAS 36.80(a) hier nicht erfolgen dürfen; die segmentübergreifende Zuordnung der YX Media sei mithin nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten gewesen. Letztendlich hatte die Beschwerdeführerin darauf abgestellt, dass der vermeintliche Fehler schon mangels Auswirkung auf die Bilanzierung und das Ergebnis des Konzernabschlusses bzw. lediglich unwesentlicher Auswirkungen ebenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 37q WpHG gewesen sei. Weder im Hinblick auf die C S.A. noch auf die historischen Bestandteile der YX Media habe ein Wertminderungsbedarf bestanden, wie der im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses durchgeführte zweistufige Impairment-Test ergeben habe. Hinzukomme, dass die Bewertung und Zuordnung des Geschäfts- und Firmenwerts der C S.A. nur auf vorläufiger Basis erfolgt sei.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid. Sie macht geltend, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media vor dem Erwerb der C S.A. allein dem Geschäfts- (vgl. IFRS 8.5) und Berichtssegment (vgl. IFRS 8.11) „Print lnternational“ der X AG zuzuordnen gewesen sei, nach dem Erwerb der C S.A. wäre sie aufgrund des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft anteilig auch dem Segment „Digitale Medien“ zuzurechnen gewesen. Diese segmentübergreifende Struktur der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media sei der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden (Teil-)Matrixstruktur des Konzerns gefolgt. Die X AG habe den aus dem Unternehmenserwerb von C S.A. resultierenden Goodwill vollumfänglich der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media zugeordnet, da ausschließlich diese zahlungsmittelgenerierende Einheit aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen gezogen habe. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media habe dabei gemäß IAS 36.80(a) die niedrigste Ebene dargestellt, auf der der Goodwill aus dem Erwerb von C S.A. für interne Managementzwecke überwacht worden sei. Diese Zuordnung sei auch gem. IAS 36.80(b) zulässig gewesen. Der Wortlaut des IAS 36.80(b) sei insofern eindeutig, als dass ein Vergleich der Größe der fraglichen zahlungsmittelgenerierenden Einheit und „einem Geschäftssegment“ vorzunehmen sei. Der Standardsetzer habe gerade nicht normiert, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein dürfe als „das Geschäftssegment, dem sie zugeordnet ist“, sondern lediglich angeordnet, dass sie nicht größer als „ein Geschäftssegment“ sein dürfe. Das von der Beschwerdegegnerin konstatierte „Schweigen“ des Standardsetzers spreche nicht etwa gegen ein vom Wortlaut ohne Weiteres getragenes quantitatives Verständnis der Wendung „nicht größer als“, sondern allein für eine Ermächtigung des Normanwenders, im Einzelfall sachgerechte quantitative Parameter heranzuziehen. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media sei sowohl im Hinblick auf das EBITDA als auch den Umsatz kleiner als jedes einzelne (auch das kleinste) Geschäftssegment des Konzerns gewesen und habe die sich aus dem Wortlaut des IAS 36.80(b) ergebende Beschränkung daher ohne Weiteres eingehalten. Bei den Größen „Umsatz“ und „EBITDA“ handele es sich um in der Rechnungslegung ständig verwendete Parameter, deren Auswahl daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht willkürlich sei. Die beiden Größen würden die zentralen Steuerungsgrößen im Konzern der Beschwerdeführerin darstellen, für deren Entwicklung Prognosen veröffentlicht würden. Soweit die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisgröße „EBIT“ abstelle, sei diese von der X AG im Bilanzierungszeitraum 2012 nicht zu Steuerungszwecken benutzt worden.

Auch die Begründungen („Basis for Conclusions“) zu den Regelungen des IAS 36.80 würden die Wortlautauslegung der Wendung „nicht größer als“ und die Vorgehensweise der X AG bestätigen, was die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung, Seite 14 (Bl. 311 d. A.), im Einzelnen ausführt.

Zusammenfassend sei - so meint die Beschwerdeführerin - festzuhalten, dass nach dem Willen des Standardsetzers eine Allokation des Goodwills auf eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe dieser Einheiten zulässig sei, soweit diese zahlungsmittelgenerierende Einheit oder diese Gruppe nicht das Gesamtunternehmen umfasse, nicht auf einer Berichtsebene oberhalb der Geschäftssegmente angesiedelt sei und nicht auf der Ebene von gemäß IFRS 8.12 zusammengefassten Berichtssegmenten angesiedelt sei. All diese Anforderungen habe die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media zum Bilanzstichtag 31.12.2012 erfüllt. Sie habe nur Ausschnitte der beiden Geschäftssegmente „Print lnternational“ und „Digitale Medien“ erfasst und sei in der Berichtshierarchie unterhalb der Geschäftssegmente angesiedelt gewesen. Infolgedessen habe sie sich weder auf der Ebene zusammengefasster Berichtssegmente bewegt, noch habe sie das Gesamtunternehmen umfasst.

Die hierarchische lnterpretation im Sinne von Berichtsebenen, zu denen sie auf eine schematische Darstellung verweist (Seite 15 der Beschwerdebegründung, Bl. 312 d. A.), stehe im Einklang mit lAS 36.80(b), aber auch mit IAS 36.80(a), wonach eine zahlungsmittelgenerierende Einheit die niedrigste Berichtsebene darstelle, auf der der Goodwill für interne Managementzwecke überwacht werde, wobei klarzustellen sei, dass Goodwill-Informationen als solche nicht Gegenstand der internen Berichterstattung der Beschwerdeführerin seien und daher auch keine Zuordnung des Goodwills auf Segmente erfolge. Die IFRS würden - wie gesagt - weder im Wortlaut des IAS 36.80(b), noch in den Begründungen einen die Auslegung der Beschwerdegegnerin stützenden Hinweis darauf enthalten, dass es die Wendung „nicht größer als“ verböte, in einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit Bestandteile von mehreren Geschäftssegmenten zusammenzufassen und daher segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheiten (oder Gruppen dieser Einheiten) zu bilden. Die in der Literatur vertretene und von der Beschwerdegegnerin in Bezug genommene Teilmengenhypothese sei nicht stichhaltig.

Auch die aus dem Widerspruchsbescheid ersichtliche Konstruktion der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass eine Zuordnung von Goodwill-Wertminderungen zu Geschäftssegmenten bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten nicht möglich sei, deren Aktivitäten mehr als einem Geschäftssegment zuzuordnen seien, gehe fehl. Auch vorliegend sei es möglich gewesen, etwaige Wertminderungen den einzelnen Goodwillkomponenten zuzuordnen und eine segmentbezogene Angabe von Wertminderungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verweist nochmals auf den von ihr durchgeführten zweistufigen Wertminderungstest der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media. Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin auf eine modellhafte Darstellung (Seiten 8/9 des Schriftsatzes vom 24.11.2016, Bl. 496 ff. d. A.) und ihre Angaben auf Anfrage der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es hätte kein sachgerechter Wertminderungstest durchgeführt werden können, sei mithin falsch. Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Richtigkeit der Wertminderungsprüfung vorgebrachten Einwände seien ausschließlich generischer Natur und würden sich mit dem konkreten Sachverhalt und den tatsächlich durchgeführten Wertminderungstests in keiner Weise auseinandersetzen, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen ausführt (vgl. die Seiten 17/18 der Beschwerdebegründung, Bl. 314 ff. d. A.).

Dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin unzutreffend sei, zeige überdies ein Vergleich mit der Praxis im Jahr 2013. In diesem Jahr sei die Organisations- und Berichtsstruktur und dem folgend auch der Zuschnitt der Segmente geändert worden. Zu diesen hätten nunmehr „Bezahlangebote“, „Vermarktungsangebote“ und „Rubrikenangebote“ sowie das nicht operative Segment „Services/Holding“ gezählt. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media sei indes im Zuschnitt ebenso unverändert geblieben wie der ihr zugeordnete Goodwill. Sie sei aber in Folge der Veränderung der Segmente nunmehr vollständig einem Segment, nämlich dem Segment „Bezahlangebote“, zugeordnet gewesen.

Letztendlich verweist die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 09.06.2016, ausweislich dessen diese den Abschlussprüfern der Beschwerdeführerin lediglich einen rechtlichen Hinweis, nicht aber eine Rüge erteilt habe. Der Hinweis verhalte sich überdies alleine zur angeblichen Unzulässigkeit der segmentübergreifenden Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des weitergehenden Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Seiten 11 bis 19 der Beschwerdebegründung (Bl. 308 bis 316 d. A.), die Seiten 6 bis 10 des Schriftsatzes vom 24.11.2016 (Bl. 494 bis 498 d. A.) und die Seiten 5 bis 8 des Schriftsatzes vom 17.01.2017 (Bl. 541 bis 544 d. A.) verwiesen.

Zu 3.: Zur Fehlerfeststellung zu 3. hatte die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass es zwar zutreffe, dass der Wortlaut von IAS 36.135 Satz 1 die Angabe der Summe der Buchwerte der auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten entfallenden nicht signifikanten Buchwerte der immateriellen Vermögenswerte fordere. Allerdings frage sich, ob die betreffende Fehlerfeststellung hier mit dem die Anwendung der IAS dominierenden Standard der Wesentlichkeit vereinbar sei. Gehe man systematisch naheliegend davon aus, dass der Wesentlichkeitsmaßstab mit demjenigen des § 37q WpHG ähnlich sei und liege - wie die Beschwerdegegnerin eingeräumt habe - kein wesentlicher Fehler im Sinne des § 37q WpHG vor, so könne die formale Abweichung von IAS 36.135 Satz 1 bereits kein Verstoß hiergegen sein.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren verweist sie insbesondere nochmals darauf, dass der Leser des Konzernanhangs die fehlende Teilsummenangabe von 985,7 Mio. EUR unschwer durch eine einfache Subtraktion von auf derselben Seite des Abschlusses enthaltenen Angaben hätte ermitteln können; schon von daher fehle es an einem wesentlichen Verstoß. Bestätigt werde dies durch den Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 09.06.2016, der diesbezüglich zwar einen rechtlichen Hinweis, aber keine Rüge erteilt habe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Übrigen wird auf die Seiten 19 bis 20 der Beschwerdebegründung (Bl. 316 bis 317 d. A.) verwiesen.

Zu 4.: Zur Fehlerfeststellung zu 4. hatte die Beschwerdeführerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des IAS 39.46(c) in Verbindung mit .AG 81 dafür, die L-Beteiligung nach Anschaffungskosten zu bilanzieren, hier vorgelegen hätten. Sie hatte hierzu im Wesentlichen vorgetragen (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass die X AG unter den vorliegenden Umständen die Beteiligung nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit zum beizulegenden Zeitwert hätte bewerten können, da die Schwankungsbreite der heranzuziehenden Schätzwerte bei weitem zu groß gewesen sei. Das Unternehmen habe bei dem Versuch der Bemessung des Zeitwerts eine Mehrzahl von Bewertungsverfahren jeweils korrekt angewendet. Auch die Erlangung besserer Erkenntnisse zum Zwecke der autonomen Ermittlung eines belastbaren Zeitwerts sei der X AG aufgrund ihrer rechtlich sowie tatsächlich begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die L Holding A.S. nicht möglich gewesen. Eine nachvollziehbare Überleitung einzelner ermittelter Wertansätze aufeinander sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten im politischen Umfeld der L Holding A.S. ebenfalls nicht möglich gewesen. Bei dem Versuch einer Bewertung zum Zeitwert hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, aus einer Vielzahl möglicher Zeitwerte ohne plausible Begründung einen bestimmten Wert diskretionär ausgewählt und damit gegen IAS 39.46 (c) verstoßen zu haben. Der bilanzierte Wert liege unterhalb der Zahlungsmittelrückflüsse, die die Beschwerdeführerin beim Verkauf der restlichen Anteile an der L Holding A.S. zu erwarten und inzwischen auch zu einem beträchtlichen Teil bereits erhalten habe. Es handele sich also um einen wirtschaftlich fundierten Wertansatz, der eine sachgerechte Bewertung der Beteiligung darstelle. Letztendlich sei der vermeintliche Fehler ebenfalls nicht wesentlich im oben genannten Sinne gewesen.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie diese Auffassung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid. Sie meint, entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin stelle IAS 39.AG81 keine gesetzliche Vermutung auf. Auch das von der Beschwerdegegnerin behauptete Ausnahmeverhältnis, wonach eine verlässliche Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts nur in extrem seltenen Fällen nicht möglich sei, wozu der vorliegende Fall nicht zähle, bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin weist nochmals darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung an der L Holding A.S. im Jahr 2007 aufgrund der hohen Prognoseunsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Ertragsentwicklung der L Holding A.S. eine erhebliche Bandbreite möglicher Bewertungen existiert habe. In Anbetracht dieser bewertungsrelevanten Zukunftsrisiken habe die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Beteiligung auf umfangreichen vertraglichen Wertsicherungsvereinbarungen bestanden. Die Prognoseunsicherheit habe sich in den Folgejahren zunehmend verschärft. Die erwirtschafteten operativen Ergebnisse der L Holding A.S. seien deutlich von den der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Plandaten abgewichen. Zudem habe infolge der Auseinandersetzung zwischen der türkischen Regierung und der L-Familie eine erheblich höhere Risikosituation als zum Erwerbszeitpunkt bestanden. Die Beschwerdeführerin habe unter Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren sowie aus abgeleiteten beobachtbaren Marktpreisen der Muttergesellschaft der L Holding A.S. vernünftige Schätzungen möglicher beizulegender Zeitwerte für ihre Beteiligung an der L Holding A.S. ermittelt. Im Einzelnen habe sie (1) den anteiligen Unternehmenswert der L Holding A.S. aus der Marktkapitalisierung der ihrerseits börsennotierten Konzernobergesellschaften L1 Holding A.S. und L2 Holding A.S. abgeleitet und die Beteiligung zudem (2) auf der Basis von vergleichbaren Markttransaktionen bewertet, sowie (3) mittels der Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF- Methode) und (4) auf der Grundlage von Bilanzierungsentscheidungen der L1 Holding A.S. Im Ergebnis habe sich dabei eine signifikante Bewertungsbandbreite von 45 Mio. EUR bis 568 Mio. EUR ergeben. Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folge, und die untersten Schätzwerte von 45 Mio. EUR und 61 Mio. EUR sowie den höchsten Schätzwert von 568 Mio. EUR als nicht hinreichend belastbar aus der Betrachtung eliminiere, bleibe immer noch eine signifikante Mindestbewertungsbandbreite von 160 bis 450 Mio. EUR, die hinsichtlich der Untergrenze durch abgeleitete beobachtbare Marktpreise sowie hinsichtlich der Obergrenze aus der Testierung des Jahresabschlusses der L1 Holding A.S. durch Wirtschaftsprüfer einer internationalen „Big Four“-Gesellschaft (nämlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft5) in besonders evidentem Maße sachlogisch abgesichert gewesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid an den verschiedenen von der X AG angewandten Bewertungsverfahren geübte Kritik sei methodisch wie sachlich gleichermaßen verfehlt und verkenne, dass jeder einzelne Bewertungsansatz der Beschwerdeführerin zum einen auf allgemein anerkannten und marktüblichen Bewertungsverfahren basiere und zum anderen sachlich zutreffend sei, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen nochmals unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdegegnerin ausführt; insoweit wird auf die Seiten 23 ff. der Beschwerdebegründung vom 09.08.2016 und die Seiten 10 ff. des Schriftsatzes vom 24.11.2016 Bezug genommen. Die Beschwerdegegnerin beschränke sich - so meint die Beschwerdeführerin - auf die Behauptung, die Beteiligung an der L Holding A.S. sei verlässlich bewertbar, ohne einen Hinweis zu geben, auf welcher Grundlage sie zu dieser Ansicht komme. Eine Ermittlung von Eintrittswahrscheinlichkeiten im Sinne des .AG 81 setze voraus, dass die für die Bewertungsbandbreite ursächlichen Risiken systematischer Natur seien. Dies sei bei der L Holding A.S. nicht der Fall gewesen, da das wesentliche Bewertungsrisiko aus unsystematischen politisch motivierten lnterventionen seitens der türkischen Regierung gegen die Senderkette resultiert habe. Diese Umstände hätten auch die Wahrscheinlichkeitsgewichtung der ermittelten Schätzwerte nicht zugelassen, die die Beschwerdegegnerin vermisse. Aufgrund eines fehlenden verlässlich bestimmbaren beizulegenden Zeitwerts sei die Beteiligung an der L Holding A.S. zum 31.12.2012 deshalb gemäß IAS 39.46(c) zu Anschaffungskosten zu bilanzieren gewesen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich überdies auf die unzutreffende Mutmaßung, die Beschwerdeführerin hätte sich als Gesellschafterin der L Holding A.S. verlässliche lnformationen über den Beteiligungswert verschaffen können. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der gestörten Beziehungen zur L-Gruppe als auch aufgrund ihres äußerst begrenzten gesellschaftsrechtlichen Einflusses keine Möglichkeit besessen, die L Holding A.S. zur Vorlage verlässlicher Finanzkennzahlen zu veranlassen. Aufgrund der langwierigen Bemühungen eines Rückverkaufs der Beteiligung seien die Beziehungen zum Mehrheitsgesellschafter massiv beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelungen zum Rückverkauf und zur Absicherung von Kaufpreiszahlungen habe die Beteiligung wirtschaftlich den Charakter einer Forderung und die Stellung der X AG dementsprechend den Charakter eines Gläubigers gehabt. Demgegenüber sei die ohnehin schwache gesellschaftsrechtliche Stellung der X AG faktisch in den Hintergrund getreten. Entsprechend seien im Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2016 sukzessiv Anteile mit ursprünglichen Anschaffungskosten von insgesamt 200 Mio. EUR (Gesamtinvestment: 375 Mio. EUR) an den Mehrheitsgesellschafter zum nominal gleichen Betrag zurückverkauft worden. Die Beschwerdeführerin verweist letztendlich nochmals darauf, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit bei nicht börsennotierten Beteiligungen ein beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmbar sei, dem Bilanzierenden Ermessensspielräume zukämen, die zur Vermeidung von irreführenden und interessengeleiteten Wertansätzen sorgfältig zu prüfen seien. Die X AG habe alle verfügbaren bewertungsrelevanten Informationen berücksichtigt sowie übliche, anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen und somit vernünftige („reasonable“) Schätzungen von möglichen beizulegenden Zeitwerten vorgenommen. Im Ergebnis hätten die Voraussetzungen für eine verlässliche Bewertung der Beteiligung an L Holding A.S. zum beizulegenden Zeitwert nicht vorgelegen, so dass die Beteiligung gemäß IAS 39.46(c) zu Anschaffungskosten zu bilanzieren gewesen sei. Dies berücksichtigend habe im Ergebnis auch die Wirtschaftsprüferkammer davon abgesehen, dem Abschlussprüfer der X AG im Schreiben vom 09.06.2016 auch nur einen rechtlichen Hinweis in Bezug auf den der Fehlerfeststellung zu 4. zugrundeliegenden Sachverhalt zu geben. Sie sei daher in zutreffender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass eine fehlerhafte Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften nicht vorliege.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im Übrigen wird auf die Seiten 20 bis 25 der Beschwerdebegründung (Bl. 317 bis 322 d. A.), die Seiten 10 bis 14 des Schriftsatzes vom 24.11.2016 (Bl. 498 bis 502 d. A.) und Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.01.2017 (Bl. 544 d. A.) verwiesen.

Überdies sei - so die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 weiter - festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin festgestellten (vermeintlichen) Fehler auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit wesentlich im Sinne des nach § 37q WpHG seien. Auch dieser Vortrag werde nachhaltig von der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer gestützt, im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin den Abschlussprüfern keine Rüge gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 WPO wegen einer Verletzung von Berufspflichten zu erteilen. Vielmehr habe es die Wirtschaftsprüferkammer lediglich bei zwei rechtlichen Hinweisen belassen, die ihrerseits allein die den Fehlerfeststellungen zu 2. und zu 3. zugrundeliegenden Sachverhalte betroffen hätten. Dabei habe die Wirtschaftsprüferkammer allerdings bei der Fehlerfeststellung zu 2. im entscheidenden Punkt - der Möglichkeit zur sachgerechten Prüfung auf Wertminderungen - gerade keinen Fehler angenommen. Hätte die Wirtschaftsprüferkammer die unterstellten Fehler als wesentlich erachtet, so hätte sie eine Rüge ausgesprochen.

Zu WpÜG 4/16 meint die Beschwerdeführerin, auch die Fehlerveröffentlichungsanordnung der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 sei rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass die Fehler insgesamt nicht hätten festgestellt werden dürfen, bestehe - so die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - weder an der Veröffentlichung einzelner Fehler ein öffentliches Interesse, noch bestehe ein solches, wenn man die Gesamtheit der angeblichen Fehler gemeinsam betrachte.

Letztendlich meint die Beschwerdeführerin, die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin folge aus § 154 Abs. 1 VwGO analog. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, das Beschwerdeverfahren selbst zu führen.

Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf die bereits aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen - auch diejenigen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

1.den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 (GZ: .../1/.../5) in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.03.2016 (GZ: .../3) aufzuheben,

2.den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 (GZ: WA .../1/.../6) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 (GZ: .../4) aufzuheben, sowie

3.der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die mit der Beschwerdeschrift der Gegenseite vom 08.04.2016 gestellten Anträge der Antragstellerin abzulehnen.

Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Inhalt ihrer Bescheide vom 10.03.2015 und 29.04.2015, auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, sowie auf den Inhalt ihrer beiden Widerspruchsbescheide vom 07.03.2016.

Sie vertritt zu WpÜG 3/16 nach wie vor die Auffassung, sie habe mit ihrem Bescheid vom 10.03.2015 zu Recht wesentliche Fehler im Konzernabschluss zum 31.12.2012 der X AG festgestellt.

Zu 1.: Zur Fehlerfeststellung zu 1. hatte die Beschwerdegegnerin schon im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, die Geschäfts- oder Firmenwerte („Goodwill“) seien gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen. Das von der X AG angewandte Wahlrecht des IFRS 3.19 habe dem Unternehmen nicht zugestanden. Eine Auslegung nach Wortlaut, System, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte des Standards lasse eine Ausdehnung des hier in Anspruch genommenen Wahlrechts auch auf den vollständigen Erwerb eines Unternehmens, der lediglich durch Beteiligungsgesellschaften mit bestehenden Minderheiten an die Konzernobergesellschaft - hier die X AG - vermittelt werde, nicht zu (vgl. dazu bereits den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016). Der Wortlaut des IFRS 3.19 verlange für den Geschäftsvorfall des Unternehmenszusammenschlusses als Tatbestandsvoraussetzung des Wahlrechts „nicht beherrschende Anteile an dem erworbenen Unternehmen“. Die hier erworbenen Gesellschaften, die C S.A., die D S.A. und die E AG, seien jedoch vollständig übernommen worden, so dass keine „nicht beherrschenden Anteile“ entstanden seien. Aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Definitionen des Anhangs A zu IFRS 3 ergäbe sich nichts anderes. Dort werde lediglich die Zuordnung des Tochterunternehmens zu einem Mutterunternehmen thematisiert, nicht hingegen eine vollständige Zuordnung zur Konzernobergesellschaft. Soweit die Beschwerdeführerin den Begriff des „Erwerbers“ im Sinne des IFRS 3 thematisiere, sei dies unbehelflich, denn nach IFRS 3.1 Satz 1 sei der Erwerber gerade nicht die berichtspflichtige Einheit (Gesamtkonzern). Folglich könne es auf die Person des Erwerbers für diese vom Gesamtkonzern zu erfüllende Berichtspflicht auch nicht ankommen. Für die Perspektive des Wahlrechts könne es allenfalls darauf ankommen, wie sich die rechnungslegende Einheit („reporting entity“) definiere, aus deren Blickwinkel die Rechnungslegungsstandards anzuwenden und der Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren seien. Dies sei aber nicht die Konzernobergesellschaft in Gestalt der X AG, sondern der gesamte X-Konzern. Aus dessen Sicht und damit der Beschwerdeführerin und der erwerbenden Tochtergesellschaften als Ganzes betrachtet, handele es sich um einen vollständigen Erwerb und kämen „nicht beherrschende Anteile“ nicht in Betracht, denn aus Konzernsicht finde nur ein Zusammenschluss des Konzerns mit jeweils der C S.A., D S.A. und E AG, statt. Dieser Zusammenschluss sei vollständig und ohne Minderheitenanteile. Es könne damit auch nicht davon ausgegangen werden, der Unternehmenszusammenschluss habe zwischen der Beschwerdeführerin und den erworbenen C S.A., D S.A. und E AG, stattgefunden. IFRS 3 sei Ausdruck der Einheitstheorie, wonach die Bilanzierung stets aus Sicht der Einheit des Konzerns zu erfolgen habe. Dann sei es aber widersinnig, nach IFRS 3 danach differenzieren zu wollen, welche Konzernobergesellschaft innerhalb der nach der Einheitstheorie einheitlich zu betrachtenden Konzernstruktur der Erwerber einer durch Unternehmenszusammenschluss neu zum Konzern hinzutretenden Gesellschaft sei. Überdies handele es sich bei IFRS 3.19 um eine Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der vollständigen Konsolidierung. Die Auslegung der Beschwerdeführerin würde demgegenüber dazu führen, dass das Wahlrecht nicht eine Ausnahme, sondern den Regelfall darstelle. Auch nach seinem Sinn und Zweck könne IFRS 3.19 nicht auf Fälle des vollständigen Erwerbs bei bestehenden Minderheitenanteilen an den erwerbenden Konzerntochtergesellschaften anwendbar sein. Werde ein Unternehmen nur mehrheitlich, aber nicht vollständig erworben, trete der Geschäfts- und Firmenwert als Residualgröße nicht vollständig auf. Die tatsächliche Höhe des vollständigen Goodwills lasse sich auch nicht ohne weiteres bestimmen. Deshalb ermögliche es IFRS 3.19 in der Abkehr von der Einheitstheorie bei mehrheitlichem, aber nicht vollständigem Erwerb eines Unternehmens, wahlweise den Geschäfts- oder Firmenwert nur in Höhe der Beteiligungsquote anzusetzen. Werde jedoch - wie hier - eine Gesellschaft vollständig übernommen und trete der Kaufpreis vollständig auf, bestehe diese Unsicherheit nicht. Aus diesen Gründen vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine vermeintlich gebotene wirtschaftliche Betrachtung mehrstufiger Erwerbsvorgänge ein Wahlrecht nicht zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich überdies darauf berufen, dass ein vermeintlich anwendbares Wahlrecht nach IFRS 3.19 in Konstellationen wie der vorliegenden nicht einmal in den Werken der großen Prüfungsgesellschaften Erwähnung finde. Wegen der hierzu vorgelegten Dokumente wird auf die Anlagen AGe 3 und 4 zum Schriftsatz vom 11.08.2015 im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin könne sich hingegen lediglich auf deutsche Rechtsquellen berufen. Die Beschwerdegegnerin sei überdies vom Gesetz und aufgrund europäischer Vorgaben zu einer europaeinheitlichen, gemeinsamen und kohärenten Anwendung und Durchsetzung der internationalen Rechnungslegung angehalten. Die Beschwerdegegnerin hatte zur Frage der Wesentlichkeit weiter geltend gemacht, dass die immateriellen Vermögenswerte um 4,7 % zu niedrig angegeben seien, was bereits für sich genommen einen wesentlichen Fehler darstelle. Unerheblich sei, dass der Geschäfts- oder Firmenwert aus dem Anhang ersichtlich sei. Diese Angabe könne die zutreffende Abbildung eines Geschäftsvorfalls auch im Zahlenwerk des Abschlusses nicht kompensieren. Überdies würden die wesentlichen Auswirkungen einer etwaigen Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und dessen Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung in künftigen Abschlüssen nicht ersichtlich und damit die Wertentwicklung des Geschäfts- oder Firmenwerts verdeckt.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dahingehend, dass das von der X AG angewandte Wahlrecht des IFRS 3.19 dem Unternehmen nicht zugestanden habe, weil dieses nur bei einem mehrheitlichen anteiligen Erwerb eines Unternehmens einschlägig sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil IFRS 3.19 von dem berichtenden Unternehmen („reporting entity“) nicht lediglich die Bewertung nicht beherrschender Anteile, sondern ausdrücklich die Bewertung nicht beherrschender Anteile „an dem erworbenen Unternehmen“ regele. Im Falle der X AG hätten solche nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen aber nicht bestanden, weil die C S.A., die D S.A. und die E AG jeweils vollständig übernommen worden seien. Auch systematisch lasse sich das Wahlrecht des IFRS 3.19 bei der vollständigen Übernahme nicht rechtfertigen, weil der Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36.81 als Unterschiedsbetrag zwischen gezahltem Kaufpreis und erworbenem Vermögen in voller Höhe auftrete. Anders als bei einem nur mehrheitlichen Erwerb mit verbleibenden Minderheiten bestehe deswegen überhaupt keine Unsicherheit über die tatsächliche Höhe des Geschäfts- oder Firmenwertes, welche das Wahlrecht als Ausnahme von der Einheitstheorie rechtfertigen könne. Der Standardsetzer habe ausgeführt, dass es sich bei dem Wahlrecht des IFRS 3.19, wonach ausnahmsweise entgegen der Einheitstheorie lediglich der anteilige Geschäfts- oder Firmenwert aufgedeckt werden dürfe, um einen Ausnahmefall handele, so dass auch die historische Auslegung dagegen streite, diese Ausnahmeregelung auf eine vermeintliche Regelungslücke auszudehnen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie sei „Erwerber“ im Sinne des IFRS 3.19, gehe doppelt fehl. Der Unternehmenszusammenschluss sei von dem berichtenden Unternehmen („reporting entity“) und damit aus der Sicht des Gesamtkonzerns zu bilanzieren, aus der aber unter keinem denkbaren Blickwinkel Minderheitenanteile bestehen könnten, wenn eine Gesellschaft aus Konzernsicht zu 100% erworben werde. Außerdem sei die Konzernobergesellschaft nicht stets auch „Erwerber“ im Sinne des IFRS 3. Erwerber sei dasjenige „Unternehmen“, welches die Beherrschung über ein anderes „Unternehmen“ erlange, IFRS 3.8, Anhang A. Nach anderer Definition sei Erwerber regelmäßig „das Unternehmen, das Zahlungsmittel (...) überträgt“ und dafür Eigenkapitalinstrumente erhalte, IFRS 3.B14. Diese Definitionen würden vorliegend aber nur für die erwerbenden Tochterunternehmen der X AG zutreffen, nicht auch für diese selbst. Es komme für die Erwerbereigenschaft gerade nicht darauf an, ob das erwerbende Unternehmen seinerseits Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sei. Deswegen sei der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den erwerbenden Tochtergesellschaften der X AG lediglich um „Erwerbsvehikel“ gehandelt habe, eine bloße Leerformel. Denn eine beherrschte Tochtergesellschaft füge sich stets dem Willen der Muttergesellschaft und stelle deswegen aus deren Sicht auch stets ein „Vehikel“ zum Erwerb einer Enkelgesellschaft dar. Die Beschwerdegegnerin sei auch dazu ermächtigt und berufen, IFRS 3 auszulegen und damit zu einer europaeinheitlichen Anwendung der IFRS beizutragen. Rechtsbegriffe jeglicher Rechtsmaterie seien regelmäßig mehr oder weniger auslegungsbedürftig und würden nicht nur logische Subsumtion erfordern, sondern auch eine wertende Konkretisierung des gesetzgeberischen Regelungsrahmens. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG würden die Behörden an der Auslegung von Rechtsnormen mitwirken. Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe würden der Behörde lnterpretationsspielräume eröffnen, die sie bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eigenständig auszufüllen habe. Selbst bei Lücken im Gesetz sei die Behörde - wie das Gericht - befugt, diese Lücken mittels anerkannter Auslegungsmethoden bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu schließen, auch Analogieschlüsse zu Lasten des Adressaten vorzunehmen. Diese bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Befugnis zur Auslegung bestehe für die IFRS als europaeinheitlicher Vorgabe für die Rechnungslegung in besonderem Maße. Denn es sei gerade Aufgabe der Beschwerdegegnerin, zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in Europa beizutragen, was sich aus den Gesetzesmaterialien - der BT-Drs.15/3421 - ergäbe. Die Beschwerdegegnerin unternehme dazu alle erforderlichen Anstrengungen, um eine gemeinsame einheitliche und kohärente Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Verbindung mit den ESMA-Leitlinien zur Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement) vom 28.10.2014, ESMA/2014/1293de. Danach sprächen - wie gesagt - zunächst sämtliche Auslegungskriterien dafür, dass das Wahlrecht nach IFRS 3.19 nur im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses mit verbleibenden Minderheiten und nicht auch bei einem vollständigen Unternehmenszusammenschluss anwendbar sei. Überdies stelle die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht einen nationalen Sonderweg dar, der vor dem Hintergrund einer anzustrebenden europaeinheitlichen Anwendung der IFRS nicht zugelassen werden könne. Die eigens von der Beschwerdeführerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG habe keine einzige internationale Literaturstimme beibringen können, die die Ansicht der Beschwerdeführerin stütze. Auch die noch von der Beschwerdeführerin angeführte Quelle „IFRS Practical Implementation Guide and Workbook“ erwähne ein vermeintliches Wahlrecht bei vollständigem Erwerb im Fließtext nirgends. Allenfalls in einem Rechenexempel, das zudem einen nur teilweisen Unternehmenserwerb zum Gegenstand habe und damit anders als hier tatsächlich im Anwendungsbereich des IFRS 3.19 liege, werde die Quote des Geschäfts- oder Firmenwertes in einem gestuften Konzern zweifach berechnet. Das sei offensichtlich ein Redaktionsversehen. Denn diese Auffassung führe dazu, dass in einem mehrstufigen Konzern mit lediglich Mehrheitsbeteiligung die Konzernobergesellschaft nahezu überhaupt keinen Geschäfts- oder Firmenwert mehr auszuweisen hätte. Vertreten werde ein Wahlrecht auch bei vollständigem Erwerb eines Unternehmens ausschließlich in der deutschen Literatur, wobei zwei der von der Beschwerdeführerin angeführten periodischen Werke ihre Auffassung gerade im Sinne der Beschwerdegegnerin geändert hätten, teils unter ausdrücklichem Verweis auf die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, teils mit allgemeinen Erwägungen. Wenn deswegen nur deutsche Unternehmen von dem Wahlrecht auch bei vollständigen Unternehmenserwerben Gebrauch machen würden, weil diese Rechtsauffassung nur im lnland vertreten werde, dann führe dies dazu, dass deutsche Unternehmen in wesentlich geringerem Umfang Geschäfts- oder Firmenwerte erfassen müssten, als andere Unternehmen mit Sitz in Europa. Das wiederum führe dazu, dass deutsche Unternehmen in einem deutlich geringeren Umfang einem Abschreibungsrisiko unterlägen, als die übrigen Unternehmen, was mit Blick auf eine europaeinheitliche Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS nicht richtig sein könne. Zwar hänge die Berechnung der Wertminderung nicht von einer unterschiedlichen Handhabung des Wahlrechts im IFRS 3.19 ab; dies sage aber über die Darstellung im Konzernabschluss noch nichts aus. Es könne nicht darauf ankommen, ob zwei der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin dieser gegenüber bestätigt hätten. Denn es komme rein objektiv auf die zutreffende Bilanzierung an und nicht darauf, ob die X AG den Rechnungslegungsverstoß auch schuldhaft herbeigeführt habe. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten könne nicht überzeugen. Die dortigen Ausführungen würden verkennen, dass die Auslegungsfragen auch der IFRS nicht im Ermessen des Rechtsanwenders liegen würden, sondern verbindlich durch die Gerichte zu entscheiden seien. Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Bilanzierungsmethode nicht fehlerhaft gewesen sei. Denn die Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer sage über die objektive Fehlerhaftigkeit des Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin nichts aus, weil die Ahndung einer Pflichtverletzung im Rügeverfahren oder berufsgerichtlichen \/erfahren stets ein Verschulden voraussetze, §§ 63 Abs. 1, 67 Abs. 1 WPO. Gleichwohl könne eine objektive fachliche Fehlentscheidung vorliegen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 4 bis 8 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 448 bis 452 d. A.) und die Seiten 1 bis 2 des Schriftsatzes vom 20.12.2016 (Bl. 512 bis 513 d. A.) verwiesen.

Zu 2.: Zur Fehlerfeststellung zu 2. hatte die Beschwerdegegnerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, dass die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media gegen IAS 36.80(b) verstoße, der verlange, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von Einheiten, zu der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden sei, nicht größer sein dürfe, als ein Geschäftssegment. Nach IAS 36.80 sei mithin ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss entstanden sei, einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe dieser Einheiten zuzuordnen, um dann mit dieser Einheit oder Gruppe von Einheiten auf Werthaltigkeit hin überprüft werden zu können. Nach IAS 36.80(a) habe die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf der niedrigsten Ebene zu erfolgen, auf welcher der Geschäfts- oder Firmenwert überwacht werde. Nach IAS 36.80 (b) dürfe diese Ebene nicht größer sein als ein Geschäftssegment. Dass es sich bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit um eine Teilmenge eines Geschäftssegments handeln müsse, die die Segmentgrenzen nicht überschreiten dürfe, ergäbe sich aus einer Auslegung des IAS 36.80 nach dem nicht eindeutigen Wortlaut, dem Schweigen des Standards zu einer ansonsten erforderlichen Maßgabe, auf welche Werte ein Größenvergleich zwischen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit und dem Geschäftssegment abzustellen hätte, dem Sinn und Zweck des Standards und seiner Systematik - nämlich der gewollten Verknüpfung zwischen Unternehmenssteuerung und Überwachung des Unternehmenserfolges mittels der Geschäftssegmente und der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts -, und einer historischen Betrachtung, insbesondere anhand der „Basis for Conclusions“. Aus den von der Beschwerdeführerin seinerzeit vorgelegten Literaturnachweisen ergäbe sich nichts anderes. Eine Matrixorganisation habe bei der X AG nicht vorgelegen; selbst wenn es anders wäre, dürfe eine zahlungsmittelgenerierende Einheit das Berichtsformat nach IFRS 8 nicht überschreiten. Der Wertminderungstest für die YX Media habe damit nicht IAS 36.90 in Verbindung mit IAS 36.80(b) entsprochen, schon weil er sich auf eine unzulässig gebildete zahlungsmittelgenerierende Einheit bezogen habe. Wegen des methodisch verfehlten Vorgehens käme es aus Rechtsgründen nicht auf das Vorbringen im Enforcement-Verfahren an, dass auch bei zutreffender Zuordnung kein Wertminderungsbedarf bestanden hätte. Tatsächlich sei es auch möglich gewesen, den Fehler zu vermeiden. Zum einen hätte der X AG obgelegen, die Segmentberichterstattung so umzugestalten, dass sich eine segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheit - wie in der Folgezeit auch geschehen - hätte vermeiden lassen. Zum anderen hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Geschäfts- oder Firmenwert erst im Folgejahr der Erwerbsperiode zuzuordnen.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie unter Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung ihre Auffassung. Sie stellt wiederholend darauf ab, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert alleine keine Erträge erwirtschafte, so dass er nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe von Einheiten auf Wertminderung hin überprüft werden könne. Nach IAS 36.80(b) dürfe diese zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein, als ein Geschäftssegment. „Nicht größer als“ im Sinne des IAS 36.80(b) könne dabei nur dahingehend ausgelegt werden, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine echte Teilmenge des Segments darstelle oder (höchstens) mit dem Segment identisch sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne diese Voraussetzung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es genüge, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit bloß in bestimmten Kennzahlen rechnerisch kleiner sei, als das kleinste Geschäftssegment des berichtenden Unternehmens. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Größe einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit im Sinne des IAS 36 durch die Größe eines Segments beschränkt sein solle, das mit der Tätigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehe. Die Ergebnisse einer solchen Auslegung wären willkürlich. Zum einen dürfte dann ein Geschäfts- oder Firmenwert einer großen zahlungsmittelgenerierenden Einheit als sinnvoller Teilmenge eines großen Geschäftssegments nicht zugeordnet werden, nur weil ein davon völlig unabhängiges Geschäftssegment kleiner sei, als die zahlungsmittelgenerierende Einheit. Zum anderen würde dieses Kriterium sinnentleert, wenn irgendein berichtspflichtiges Segment negative Ergebnisse liefern würde (z. B. EBIT, EBITDA etc.). Denn dann wäre jede zahlungsmittelgenerierende Einheit, die positive Ergebnisse erzeuge, bereits „größer“ als dieses Geschäftssegment.

Auch praktisch ließe sich die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll anwenden. Denn die Größenbegrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wäre nicht ermittelbar. Es wäre nicht klar, anhand welcher Größen ein Vergleich der zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit dem kleinsten Geschäftssegment durchgeführt werden könnte. Zugleich wäre es unerklärlich, weswegen sich der Standardsetzer bei einer solch wichtigen Überprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte in keiner Weise zu der Durchführung eines algebraischen Größenvergleichs geäußert habe. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Die Segmentberichterstattung müsse die wichtigste Steuerungsgrößen enthalten. Ausweislich des Geschäftsberichts 2012 habe hierzu das „EBIT“ gezählt. Das EBIT des kleinsten berichtspflichtigen Segments der X AG habe im Jahr 2012 „bereinigt“ 52,2 Mio. EUR betragen. Im Rahmen des Enforcement-Verfahrens auf erster Stufe habe die Beschwerdeführerin Unterlagen aus dem Wertminderungstest für die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media vorgelegt, wonach das EBIT 2012 dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheit 57,4 Mio. EUR betragen habe. Für die wichtige Kennzahl EBIT sei die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media danach sogar 5,2 Mio. EUR größer als das kleinste Geschäftssegment. Damit werde nicht einmal die von Beschwerdeführerin selbst vertretene, algebraische Größenbegrenzung durch das kleinste Segment eingehalten. Auch dies zeige, dass ein auch nur annähernd sinnvoller algebraischer Größenvergleich ohne durch IAS 36 vorgegebene Messgrößen unmöglich durchzuführen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ergebnisgröße EBIT widersprächen den Angaben im Geschäftsbericht. Es lasse sich auch logisch nicht auflösen, dass einerseits die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 standardkonform sein solle, weil das EBIT als tatsächliche Steuerungsgröße an die Unternehmensleitung übermittelt werde, andererseits EBIT aber für die Steuerung nicht relevant sein solle.

Die Begrenzung der Größe einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit durch ein berichtspflichtiges Segment ergäbe - darauf weist die Beschwerdegegnerin nochmals hin - nur dann Sinn, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine echte Teilmenge des Segments darstelle oder (höchstens) mit dem Segment identisch sei. Nur dann sei es möglich, im Falle eines Wertminderungsaufwandes dessen Höhe bei dem Segment anzugeben, zu welchem der Geschäfts- oder Firmenwert gehöre. Wenn hingegen zahlungsmittelgenerierende Einheiten segmentübergreifend eingerichtet werden könnten und bei einer solchen Einheit ein Wertminderungsbedarf auftrete, sei unklar, welchem Segment dieser Wertminderungsbedarf und damit Aufwand zuzuordnen sein solle. Die Auswahl des Segments und damit die Angabe im Konzernabschluss seien damit willkürlich. Die Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass Komponenten eines Geschäfts- oder Firmenwerts unterschiedlichen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden könnten, bei Teilabgängen von Geschäftsaktivitäten innerhalb einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit der abgehende Teil eines Geschäfts- oder Firmenwertes zu ermitteln sei und auch bei der Veränderung der Zusammensetzung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit eine veränderte Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts möglich sei, beträfen die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und nicht die (unmögliche) Zuordnung des Wertminderungsbedarfs einer segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf die berichtspflichtigen Segmente.

Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Möglichkeit der Zusammenfassung von Geschäftssegmenten zu berichtspflichtigen Segmenten nach IFRS 8.12 vermöge ihre Argumentation nicht zu stützen. IAS 36.80(b) bestimme, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder Gruppe derselben nicht größer sein dürfe, als ein Geschäftssegment vor der Zusammenfassung zu berichtspflichtigen Segmenten nach IFRS 8.12. Dass „Berichtssegmente“ dann offensichtlich größer als ein Geschäftssegment sein könnten, sage über die Grenze der Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwertes nichts aus.

Weiter meint die Beschwerdegegnerin, dass eine teilweise Überschneidung von Verantwortungsbereichen nicht schon zu einer Matrixstruktur im Sinne des IAS 36 führe. Aber selbst im Fall eines tatsächlichen Matrixunternehmens müsse wenigstens ein Berichtsformat nach IAS 36.BC144(c) eingehalten werden, was hier wegen der das einzige Berichtsformat überspannenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media nicht der Fall sei. Logisch brüchig sei es anzunehmen, dass die Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwerten zwar „hierarchisch“ vorzunehmen sei, sich aber gleichzeitig eine segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheit „unterhalb“ der Segmente befinden solle, da eine Hierarchie schon nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass Elemente einander entweder über- oder untergeordnet seien und sich gerade nicht überschneiden würden.

Der Hinweis auf den Wertminderungstest für die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media gehe fehl. Denn gerade wenn dieser Wertminderungstest einen Wertminderungsbedarf für die YX Media einschließlich C S.A. ergeben hätte oder in Zukunft bei unveränderter Segmentberichterstattung ergäbe, so lasse sich dieser nicht willkürfrei den Geschäftssegmenten „Digitale Medien“ und „Print lnternational“ zuordnen. Denn es sei nicht klar, in welchem Segment die Wertminderung aufgetreten sei. Im Übrigen könnten auch methodische und systematische Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften als Fehler im Enforcement-Verfahren festgestellt werden.

Letztendlich verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass auch die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt habe, dass die Bildung der segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit gegen IAS 36.80 (b) verstoße und einen Hinweis erteilt habe. Diese habe mithin eine Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer gesehen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 8 bis 12 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 452 bis 456 d. A.) und die Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 20.12.2016 (Bl. 513 bis 515 d. A.) verwiesen.

Zu 3.: Die Fehlerfeststellung zu 3. hatte die Beschwerdegegnerin bereits ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 vor dem Hintergrund für gerechtfertigt erachtet, dass der Standardsetzer die hier fehlende Angabe nach IAS 36.135 Satz 1 für so bedeutend gehalten habe, dass er sie ausdrücklich für angabepflichtig gehalten habe. Dann könne die Angabe auch nicht unter Hinweis auf die grundsätzliche Unwesentlichkeit der Information unterlassen und damit die Anwendung des IAS 36.135 Satz 1 ins Belieben des Anwenders gestellt werden. Es könne den Abschlussadressaten nicht zugemutet werden, sich diese Summe eigenständig rechnerisch zu erschließen. Die Angabe mit einer Summe von nahezu einer Milliarde EUR sei auch wesentlich und deswegen nicht verzichtbar im Sinne des IAS 1.31. Auch die Wirtschaftsprüferkammer sehe insoweit eine Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seite 12 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 456 d. A.) verwiesen.

Zu 4.: Zur Fehlerfeststellung zu 4. hatte die Beschwerdegegnerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 ihre Auffassung begründet, dass die Voraussetzungen der von der X AG angewandten Ausnahmevorschrift IAS 39.45, 39.46 (c), .AG80, .AG81 für eine Bewertung zu Anschaffungskosten, die nur in seltenen Fällen eingreife, nicht vorgelegen hätten. Sie hatte zusammenfassend vorgetragen (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass nicht ersichtlich sei, dass die Beteiligung nicht verlässlich zum beizulegenden Zeitwert hätte bewertet werden können, wie es IAS 39.45, 39.46 vorschreibe. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung und Zusammenarbeit mit der L Holding A.S. hätten der X AG Informationen vorgelegen oder wären für sie beschaffbar gewesen, um eine Bewertung des Zeitwerts der Beteiligung an der L Holding A.S. zumindest durch vernünftige Schätzungen vorzunehmen. Die von der X AG vorgenommenen Schätzungen beizulegender Zeitwerte seien aber in ihrer Mehrzahl nicht unter Verwendung anerkannter Verfahren, basierend auf vertretbaren Annahmen und in sich widerspruchsfrei vorgenommen worden. Damit habe die Beschwerdeführerin auch keine signifikante Schwankungsbreite vernünftiger Schätzungen im Sinne des IAS 39.AG80, .AG81 dargetan. Überdies fehle es an der Darlegung, dass die Eintrittswahrscheinlichkeiten der vermeintlichen Schwankungsbreite der Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts auch nicht auf angemessene Weise hätten beurteilt werden können.

Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass nach IAS 39.45, 39.46(c) ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, es sei denn, dessen beizulegender Zeitwert lasse sich nicht verlässlich bestimmen. IAS 39.AG81 stelle dazu die Regelvermutung auf, dass eine Schätzung des beizulegenden Zeitwertes bei einem von einem Dritten erworbenen finanziellen Vermögenswert in der Regel möglich sei. Sie meint, dabei handele es sich um eine gesetzliche Vermutung, deren Rechtsgrundsätze auch im Verwaltungsverfahren anwendbar seien. Soweit die widerlegliche Vermutung reiche, brauche die Behörde den Sachverhalt nicht weiter zu ermitteln, sondern es sei an dem Beteiligten, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Diesbezüglich bestimme IAS 39.46 (c), .AG81 dass die Finanzinvestition nur dann ausnahmsweise zu Anschaffungskosten bewertet werden dürfe, wenn die sachgerecht geschätzten beizulegenden Zeitwerte eine erhebliche Schwankungsbreite aufweisen würden und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht auf angemessene Weise beurteilt werden könnten. Von diesen kumulativen Voraussetzungen sei vorliegend weder die eine noch die andere erfüllt, da die X AG weder sachgerechte Schätzungen durchgeführt, noch überhaupt den Versuch unternommen habe, sachgerecht ermittelten Schätzwerten Eintrittswahrscheinlichkeiten zuzuordnen. Nach IAS 39.AG80, .AG81 müssten die Bemessungen der beizulegenden Zeitwerte vernünftig und sachgerecht vorgenommen werden. Erforderlich seien eine methodische Vorgehensweise und eine sachgerechte Bewertungstechnik. Dies treffe auf die vermeintlichen Schätzwerte nicht zu, was die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nochmals im Einzelnen ausführt; insoweit wird auf die Seiten 13 ff. des Schriftsatzes vom 12.10.2016 Bezug genommen. Nach IAS 39.AG81 wäre Voraussetzung für das Widerlegen der Vermutung weiter der Nachweis, dass die Varianz der Werte nicht einmal über Wahrscheinlichkeiten gewichtungsfähig sei. Erforderlich dafür sei, dass bei einer Vielzahl von Werten eines Bewertungsmodells eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung vorgenommen werde, um zu einem einzigen Schätzwert für den beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Das scheitere vorliegend jedoch schon daran, dass die X AG eine Vielzahl von „Bewertungsmodellen“ verwendet habe, deren Resultate sich überhaupt nicht untereinander in Beziehung setzen ließen und daher auch keine Wahrscheinlichkeitseinschätzung ermöglichen könnten. Den Bewertungsmodellen würden zudem noch völlig unterschiedliche Annahmen zugrunde liegen, die eine Vergleichbarkeit aus sich heraus ausschließen würden, was die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Inhalt der Verfahrensakte weiter ausführt; auf Seite 15 des Schriftsatzes vom 12.10.2016 wird insoweit verwiesen. Wenn ein Unternehmen unterschiedliche Bewertungsmodelle verwende, dann müsse es zudem in der Lage sein, mittels einer wertenden Entscheidung festzulegen, welche ermittelten Werte die verlässlichsten seien. Demgegenüber sei die methodische Vorgehensweise der X AG schon ungeeignet gewesen, um überhaupt eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung von Wahrscheinlichkeiten nicht möglich gewesen sei, genüge nicht, um den Anforderungen an die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung des IAS 39.AG81 gerecht zu werden. Da also die Regelvermutung des IAS 39.AG81 nicht widerlegt sei, noch überhaupt zu deren Voraussetzungen substantiiert vorgetragen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass die Bewertung der Beteiligung an der L Holding A.S. zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39.45, .46(c) möglich gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin bemängele, dass die Beschwerdegegnerin keinen „Hinweis“ gegeben habe, weswegen sie die Beteiligung an der L Holding A.S. für verlässlich bewertbar gehalten habe, verkenne sie die Tatsachenvermutung des IAS 39.AG81 und die Grundsätze einer gesetzlichen Vermutung. Diese Vermutung zu widerlegen, wäre gerade die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen. Dies habe sie nicht vermocht, sondern die Unsicherheit lediglich mit dem allgemeinen politischen Hintergrund und den typischen Risiken einer Auslandsinvestition zu rechtfertigen versucht. Die Frage, ob eine Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert bewertbar sei, stehe entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht im Ermessen des Bilanzierenden. Ob eine gesetzliche Vermutung widerlegt werden könne, sei eine Rechtsfrage, die nicht im Ermessen des Rechtsanwenders stehe. Auch bei dieser Fehlerfeststellung müsse gelten, dass eine mangelnde Ahndung dieser objektiv unrichtigen Bilanzierung durch die Wirtschaftsprüferkammer keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung zulasse.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 13 bis 16 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 457 bis 460 d. A.) und die Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.12.2016 (Bl. 515 d. A.) verwiesen.

Die Beschwerdegegnerin hatte bereits im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 weiter ausgeführt, dass die von ihr festgestellten Fehler Ziffern 1., 2. und 4. wesentlich seien, so dass die Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG festzustellen gewesen sei. Jedenfalls sei aber die Wesentlichkeit der Fehler in einer Kombination und erst Recht in ihrer Gesamtheit gegeben. Wenigstens in der Summe sei die Aussagekraft des Abschlusses so weit beeinträchtigt, dass die Fehler festzustellen seien. Dann entspräche es auch dem Interesse des Kapitalmarktes, zusätzlich von dem Anhangfehler zu 3. Kenntnis zu erhalten, möge dieser auch bei isolierter Betrachtung unwesentlich sein. Sodann hatte sie gemeint, dass jedenfalls der Fehler zu 1. wesentlich sei, so dass dahinstehen könne, ob auch die Fehler zu 2. bis 4. bei isolierter Betrachtung wesentlich seien. Abgesehen davon ergäbe sich - wollte man den Fehler zu 1. als unwesentlich erachten - jedenfalls aus der Gesamtschau der Fehler zu 1. bis 4., dass sie als solche festzustellen seien. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt sie ihre Auffassung, dass jedenfalls in der Summe die Aussagekraft des Konzernabschlusses soweit beeinträchtigt sei, dass eine fehlerhafte Rechnungslegung festzustellen gewesen sei.

Zu WpÜG 4/16 erachtet die Beschwerdegegnerin nach wie vor den Fehlerveröffentlichungsbescheid vom 29.04.2015 für rechtmäßig. Bereits im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 hatte sie sich darauf gestützt, dass die vier Fehler zu Recht festgestellt worden seien. Nach § 37q Abs. 2 Satz 2 WpHG bestehe unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Voraussetzungen des § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG für ein Absehen von der Anordnung der Bekanntmachung lägen nicht vor. Es seien nach wie vor keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich über die mit einer Veröffentlichung eines Rechnungslegungsfehlers typischerweise verbundenen Nachteile hinaus weitere berechtigte Interessen für das Unternehmen ergäben.

Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Beschwerdegegnerin auf die bereits aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen - auch diejenigen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - Bezug genommen.

Auf Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 11.04.2016 (Bl. 4 d. A.) hat die Beschwerdegegnerin dem Senat die Akten ihres Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens übersandt (Bl. 123 d. A.). Die Beschwerdegegnerin hat ihr Einverständnis mit der Einsichtnahme durch die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erklärt. Nach Einsichtnahme haben diese ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20.06.2016 (Bl. 146 ff. d. A.) beantragt, die vollständigen und ungeschmälerten Akten des Verwaltungsverfahrens beizuziehen und ihnen zur Einsichtnahme zu überlassen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die Verwaltungsakte nur unvollständig übersandt habe, da diese sowohl Ausheftungen sowie Schwärzungen in nicht unerheblichem Umfang vorgenommen habe.

Die Beschwerdegegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat ausweislich ihres Schriftsatzes vom 07.07.2016 (Bl. 157 ff. d. A.) dessen Abweisung beantragt. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, dass es sich zum einen um Aktenbestandteile handele, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens seien, so etwa diejenigen zur Festsetzung der Kosten des Prüfungsverfahrens. Zum anderen handele es sich bei den ausgehefteten/geschwärzten Unterlagen um solche, die der Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterlägen.

Nach weiterer Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu mit Schriftsatz vom 03.08.2016 (Bl. 172 ff. d. A.) hat der Senat durch Beschluss vom 14.03.2017 (Bl. 559 ff. d. A.) zum weiteren Verfahrensablauf im Hinblick auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 20.06.2016 und vom 03.08.2016 darauf hingewiesen, dass er keine Rechtsgrundlage dafür sehe, die vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und über die Rechtmäßigkeit der Einsichtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin zu entscheiden, wie von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 03.08.2016 beantragt (I.). Weiter hat er darauf hingewiesen, dass der Senat auch keine hinreichende Veranlassung sehe, im Hinblick auf die bislang nicht offengelegten Aktenbestandteile ein Zwischenverfahren nach § 57 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 WpÜG einzuleiten mit dem Ziel, die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln anzuordnen, wie es im Ergebnis dem Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20.06.2016 entsprechen würde (II.).

Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.04.2017 (Bl. 568 ff. d. A.) Stellung genommen und darin unter anderem letztendlich ausgeführt, ungeachtet von erhobenen Bedenken gegen den Senatsbeschluss sich dafür entschieden zu haben, es im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens dem Senat anheimzustellen, wie mit ihrem Antrag auf vollständige Akteneinsicht zu verfahren sei.

Der Senat hat mit den Beteiligten am 21.06.2018 mündlich verhandelt.

Aus den Gründen

II.

1. WpÜG 3/16

Die gegen den Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 (= WpÜG 3/16) gerichtete Beschwerde ist nach § 37u Abs. 1 WpHG a. F. (nunmehr § 113 Abs. 1 WpHG) statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 48 Abs. 4, 51 WpÜG form- und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als allein zuständigem Gericht eingelegt und begründet wurde. Die Beschwerdebegründung genügt des Weiteren den inhaltlichen Anforderungen der §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 51 Abs. 4 WpÜG.

Festzuhalten ist, dass durch Art. 3 Nrn. 111-118 des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - vom 23.06.2017, BGBl. 2017, S. 1693 ff., der bisherige Abschnitt 11, Unterabschnitt 1, des WpHG (§§ 37n bis u WpHG) mit Wirkung zum 03.01.2018 geändert worden ist, wobei es sich in großem Umfang lediglich um eine Umbenennung handelt. Der Abschnitt 11, Unterabschnitt 1, wird zu Abschnitt 16, Unterabschnitt 1, des WpHG (§§ 106 bis 113 WpHG). Für das hiesige Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigende Änderungen nicht eingetreten. Soweit Teiländerungen des Gesetzes vorgenommen worden sind (vgl. etwa die §§ 37o = 107 WpHG, 37p = 108 WpHG, 37s = 111 WpHG und 37 p = 112 WpHG), handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens, das hier bereits lange vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen war.

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Damit ist er in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 56 Abs. 2 Satz 1 WpÜG.

Nach der letztgenannten Vorschrift hebt das Beschwerdegericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin auf, wenn es die Verfügung für unzulässig oder unbegründet hält. Dabei ist grundsätzlich auch eine Teilaufhebung möglich, jedenfalls dann, wenn die Regelung teilbar ist; diese Möglichkeit setzt das Gesetz implizit in § 51 Abs. 4 Nr. 1 WpÜG voraus (vgl. dazu Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 56 WpÜG Rz. 11; Steinmeyer/Santelmann, WpÜG, 3. Aufl., § 56 Rz. 15; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 56 Rz. 7).

Dies gilt auch hier. Dabei kann vorliegend die grundsätzliche Frage offenbleiben, ob es sich dann, wenn die Beschwerdegegnerin mehrere Fehler feststellt, bei jeder einzelnen Feststellung regelmäßig ohnehin jeweils um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, auch dann, wenn - wie hier - mehrere Fehler in einem Bescheid zusammengefasst werden (so Gelhausen/Hönsch AG 2007, 308, 315), oder ob es sich dann nur um eine Fehlerfeststellung im Rechtssinne handelt, wenn mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen (vgl. Hönsch in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 37t Rz. 4; ders., a.a.O., 7. Aufl., § 109 Rz. 5, § 112 WpHG Rz. 4; vgl. auch Fuchs/Zimmermann, WpHG, 2. Aufl., § 37q Rz. 1, unter Fn. 2; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 37q Rz. 34, je unter Hinweis auf den bisherigen Emittentenleitfaden der Beschwerdegegnerin, Ziffer X.3.2.2.3.). Jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass ein angefochtener Verwaltungsakt in sachlich-gegenständlicher Hinsicht - insbesondere bei gebundenen Verwaltungsakten - teilweise aufgehoben werden kann, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. die Nachweise bei Decker in BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2018, § 113 Rz. 36 ff.; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rz. 11; Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, Stand: Sept. 2018, § 113 Rz. 14; vgl. auch Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 56 Rz. 7). Dies ist hier der Fall. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung im Bescheid vom 10.03.2015 besteht aus vier einzelnen und voneinander unabhängigen Beanstandungen („Fehler“). Auch die Beschwerdegegnerin differenziert in den Gründen des Fehlerfeststellungsbescheids zwischen den einzelnen Fehlern, die sich aus seinem verfügenden Teil ergeben und argumentiert teilweise auch - etwa im Rahmen der Wesentlichkeit - mit ihrer isolierten Bedeutung; im Veröffentlichungsbescheid vom 29.04.2015 ordnete sie demgemäß die Bekanntmachung der mit dem genannten Bescheid festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung an. Die einzelnen Fehler stellen von daher hier nicht einzelne (unselbständige) Begründungselemente bzw. einen einheitlichen Fehler dar. Insoweit sind sie als einzelne Teile des verfügenden Teils des Verwaltungsakts selbständig abtrennbar, so dass der Verwaltungsakt im Übrigen - worauf unten noch einzugehen sein wird - ohne Änderung seines Inhalts in rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann.

Die Voraussetzungen für die Prüfung des Konzernabschlusses der X AG zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 durch die Beschwerdegegnerin lagen vor, §§ 37n, 37o Abs. 1,37p Abs. 1 Ziffer 1 WpHG a. F. Auch gegen das von der Beschwerdegegnerin angewendete bzw. durchgeführte Verfahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats auf den Seiten 24 ff. des Beschlusses vom 07.01.2016, WpÜG 1 und 2/15, zu verweisen. Das hiesige Hauptsacheverfahren hat keine Aspekte ergeben, die Änderungen an diesen Feststellungen rechtfertigen könnten.

Wie ebenfalls bereits im Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1., Seite 25, ausgeführt, bezieht sich die Prüfung der Unternehmensabschlüsse und -berichte kapitalmarktorientierter Unternehmen nach § 37n WpHG a. F. (bzw. § 342 b Abs. 2 Satz 1 HGB) darauf, ob sie den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Aufstellung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 in Anwendung des § 315a HGB a. F. nach IFRS erfolgt ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest, § 37q Abs. 1 WpHG a. F.

1.1 Die auf dieser Grundlage beruhende Fehlerfeststellung im Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zu Ziffer I.1. ist nicht gerechtfertigt, so dass sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig und die Beschwerde als begründet erweist.

Der Senat hatte ausweislich des oben zitierten Beschlusses vom 07.01.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (auch) über diesen Teil der Fehlerfeststellung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ausgehend von den zwischen den Beteiligten umfassend und grundlegend umstrittenen Rechts- und Auslegungsfragen und den darauf basierenden schon grundsätzlichen, aber auch in rechtlichen und tatsächlichen Einzelheiten unterschiedlichen Bewertungen des vorliegenden Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht anhand der im seinerzeitigen Verfahren lediglich summarisch vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung und vor dem Hintergrund der zu stellenden hohen Anforderungen zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden konnte, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung bestehen und die Rechtslage zugunsten der Beschwerdeführerin insoweit seinerzeit allenfalls als offen bezeichnet werden konnte (vgl. dort Ziffer II.1.1, Seiten 26 ff.). Maßgeblich für diese Beurteilung war - wie dort im Einzelnen dargelegt (Ziffer II.1., Seiten 22/23, Ziffer II.1.1, Seiten 30/31) - die in jenem Verfahren vorgenommene und einer geringeren Kontrolldichte (als im hiesigen Beschwerdeverfahren zur Hauptsache) unterliegende Überprüfung, die unter Anwendung eines auf den Maßstab der rechtlichen Plausibilität beschränkten Prüfungsmaßstabs nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand vorzunehmen war.

Die Überprüfung des Fehlerfeststellungsbescheids im hiesigen Beschwerdeverfahren führt nun unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten, der vorgelegten Unterlagen, der Verwaltungsakte und des Inhalts der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass insoweit ein Fehler im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. nicht vorliegt und demgemäß nicht festzustellen ist.

Wie im Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1.1, Seiten 26 ff., ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Fehlerfeststellung, dass immaterielle Vermögenswerte in der Konzernbilanz um 114,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen seien, weil Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Erwerb von Anteilen der dort aufgeführten Unternehmen durch Tochterunternehmen der X AG im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nur anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote der X AG an diesen Tochterunternehmen erfasst worden sind, darauf gestützt, dass die Geschäfts- oder Firmenwerte der aufgeführten Unternehmen gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen wären. Dagegen beruft sich die Beschwerdeführerin der Sache nach darauf, die X AG sei als wirtschaftliche Erwerberin gemäß IFRS 3.32(a)(ii) in Verbindung mit IFRS 3.19(b) vorliegend berechtigt gewesen, zum Zwecke der Ermittlung der in ihrer Konzernbilanz anzugebenden Geschäfts- oder Firmenwerte der Unternehmen (C S.A., D S.A. und E AG) jeweils den Anteil anderer Gesellschafter am Nettoreinvermögen der erworbenen Unternehmen zu berücksichtigen und von dieser Zwischensumme den Wert des Nettoreinvermögens der erworbenen Unternehmen in Abzug zu bringen. Ob und inwieweit der X AG das von ihr beanspruchte Wahlrecht nach IFRS 3.19 zustand, hängt im Wesentlichen davon ab, wie die maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften auszulegen und wie der hier vorliegende Sachverhalt bilanziell zu würdigen ist (vgl. Seiten 27 ff. des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016).

Für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass § 37n WpHG a. F. die Fehlerhaftigkeit - wie oben bereits erwähnt - als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder der sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards definierte (vgl. dazu Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 1; Fuchs/Zimmermann, a.a.O., § 37q Rz. 1). Nach der bisherigen und auch im Beschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1., Seite 25, zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats ergibt sich dabei sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcement-Verfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Begründet hatte der erkennende Senat dies damit, dass der Gesetzgeber mit dem Enforcement-Verfahren das durch vorausgegangene nationale und internationale Bilanzmanipulationen und Unternehmensskandale erschütterte Vertrauen der Anleger am Kapitalmarkt in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen stärken und die Integrität und Stabilität des Kapitalmarktes fördern wollte. Unternehmensabschlüsse und -berichte kapitalmarktorientierter Unternehmen sollten deshalb zusätzlich zu der Überwachung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat einer weiteren Überprüfung im Enforcement-Verfahren unterzogen werden, da die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Rechnungslegungsvorschriften für die Integrität des deutschen Kapitalmarktes von großer Bedeutung ist. Dabei ist es Ziel des Enforcement-Verfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, zitiert nach juris und unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seite 11).

Über diese Erwägungen hinaus hatte der Senat in den bisherigen Entscheidungen noch keine Veranlassung, auf die im hiesigen Verfahren von den Beteiligten im Einzelnen thematisierte Frage einzugehen, welche Anforderungen im Allgemeinen - also von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abgesehen - an einen Fehler der Rechnungslegung unter Zugrundelegung der IFRS zu stellen sind. Die Regelungen der §§ 37n ff WpHG a. F. enthalten ebenso wie die §§ 342b ff. HGB keine ausdrückliche diesbezügliche Definition (vgl. auch Müller AG 2010, 483). Gemeinhin wird unter Bezugnahme auf die genannte Regierungsbegründung (vgl. RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seiten 13/14) davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang der Prüfungsmaßstab der Abschlussprüfung dem Grunde nach anwendbar, wenn auch nicht identisch ist (vgl. dazu etwa Müller AG 2010, 483; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37n Rz. 46, 146; Thormann/Zempel in BilR - eKommentar, Stand 01.01.2016, § 342b Rz. 36, juris; Hucke in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, 83. Lieferung, § 342b HGB Rz. 48, juris; Beyh/Kühne/Zülch WPg 2012, 650 ff.; vgl. dazu auch die gutachtliche Stellungnahme des O vom 01.08.2016, Bf 13, dort Seite 10). Eine Bindung der DPR oder der Beschwerdegegnerin an die Beurteilung des Abschlussprüfers ist aber im Gesetz nicht vorgesehen; vielmehr ist im Enforcement-Verfahren eine zusätzliche und eigenständige Überprüfung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Prüfungsrahmens vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, Tz. 106 bei juris).

Kennzeichnende Voraussetzung für die Feststellung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsverstößen ist nach der gesetzlichen Konzeption also ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards. Dazu gehören in der bereits oben kurz erwähnten Anwendung des § 315a HGB a. F. in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 auch die maßgeblichen Bestimmungen der IAS/IFRS („International Accounting Standards“ und „International Financial Report Standards“). Soweit diese auf der Grundlage der bezeichneten Verordnung (vgl. ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002) im Wege des sog. Endorsement-Verfahrens durch die EU-Kommission jeweils anerkannt wurden, erhalten sie hierdurch den Status von Gemeinschaftsrecht, stellen also in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht dar (vgl. etwa Theile in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 5. Aufl., Rz. 55; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS-Kommentar, 14. Aufl., § 7 Rz. 5; Grottel/Kreher in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl., § 315e HGB Rz. 8; Schön DB 2004, 763, 764 ; Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, Tz. 83 bei juris).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die zuletzt genannten Bestimmungen einen eigenen Begriff des Fehlers kennen. Laut IAS 8.5 werden Fehler verstanden als „Auswirkungen von Rechenfehlern, Fehlern bei der Anwendung von Rechnungslegungsmethoden, Flüchtigkeitsfehlern oder Fehlinterpretationen von Sachverhalten, sowie von Betrugsfällen; IAS 8.41 regelt dazu, dass „Fehler (...) im Hinblick auf die Erfassung, Bewertung, Darstellung oder Offenlegung von Bestandteilen eines Abschlusses entstehen“ können (Satz 1) und „ein Abschluss (...) nicht im Einklang mit den IFRS (steht), wenn er entweder wesentliche Fehler, oder aber absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler enthält, um eine bestimmte Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens zu erreichen“ (Satz 2). Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der Fehlerbegriff nach IAS/IFRS als eine Definition innerhalb der Regelungsmaterie der internationalen Rechnungslegungsstandards mit dem Fehlerbegriff des Bilanzkontrollgesetzes (also nach den §§ 37n ff. WpHG a. F.) ohne weiteres gleichgesetzt werden kann, ist er doch für das Enforcement-Verfahren jedenfalls insoweit von Bedeutung, als bei der Ermittlung des Rechnungslegungsverstoßes zu prüfen ist, ob eine bestimmte Art und Weise der Bilanzierung noch mit den Vorgaben der IFRS in Einklang steht (vgl. dazu etwa Küting/Weber/Keßler/Metz DB-Beilage 2007, 1 ff.; Müller AG 2010, 483; Hennrichs in Schwark/Zimmermann, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 37q WpHG Rz. 5; Beyh/Kühne/Zülch WPg 2012, 650; Zülch/Höltken/Ebner WPg 2015, 656, 660; vgl. auch bereits Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, Tz. 91, 94 bei juris). In der hierzu veröffentlichten Kommentar- und sonstigen Fachliteratur (vgl. etwa Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., § 24 Rz. 39; Theile/Pawelzik in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 980 ff.; Driesch in Becksches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 45 Rz. 41; Jacobs in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Dez. 2018, B 102 Rz. 51; Küting/Weber/Keßler/Metz DB-Beilage 2007, 1 ff.; Beyh/Kühne/Zülch WPg 2012, 650 ff.) wird darauf hingewiesen, dass dieser Fehlerbegriff auch subjektive Tatbestandsmerkmale enthält, etwa einen subjektiven Informationsumfang, so dass etwa auch immer der Erkenntnisstand des Bilanzierenden im Abschlusszeitpunkt eine Rolle spielen kann. Derartige Erwägungen sind danach bei der zeitlich nachgelagerten Untersuchung eines veröffentlichten Abschlusses durch Enforcement-Einrichtungen zu beachten (vgl. dazu etwa Driesch in Becksches IFRS-Handbuch, a.a.O., § 45 Rz. 41; Beyh/KühneZülch WPg 2012, 650 ff.; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., § 24 Rz. 39 ff.). Ähnlich wird auch zum Handelsbilanzrecht auf Grundlage von Normen des HGB argumentiert (vgl. die Nachweise bei Schulze-Osterloh ZHR 179, 9, 12; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., § 24 Rz. 42).

Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob in Fällen unklarer, auslegungsbedürftiger Vorschriften oder Standards, in denen sich ggf. strittige Bilanzrechtsfragen stellen, die Bilanzkontrolle - hier mithin (auch) die Beschwerdegegnerin - die Auslegung und Anwendung des Unternehmens akzeptieren muss und nicht als „Verstoß“ gegen die Vorschriften beurteilen und mithin als fehlerhafte Rechnungslegung im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. feststellen darf, wenn die Rechtsansicht des Unternehmens zumindest nachvollziehbar und vertretbar ist, hat der Senat im Beschluss vom 07.01.2016, dort Ziffer II.1.1, Seiten 31/32, nicht abschließend entschieden. Er hat neben der Bezugnahme auf die Besonderheiten, die aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herrühren, allerdings bereits grundsätzlich darauf hingewiesen, dass Auslegungsfragen im Bilanzrecht ebenso wie in sonstigen Rechtsbereichen Rechtsfragen sind, die nicht dem „Ermessen“ des Rechtsanwenders obliegen, sondern im Streitfall verbindlich durch die dafür zuständigen Gerichte zu entscheiden sind, und weiter darauf, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, auf eine europaeinheitliche, gemeinsame und kohärente Anwendung der Rechnungslegung hinzuwirken (vgl. §§ 37n, 37s WpHG a. F. und dazu Carny in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37s Rz. 1, 4 ff., 9; Hönsch in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 37s Rz. 3). Daran hält der Senat nach Maßgabe der folgenden Ausführungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Grundsatz fest.

Die Beschwerdeführerin verweist allerdings zu Recht darauf, dass in der Kommentierung zur hier einschlägigen Vorschrift des § 37q WpHG a. F. zu Fällen unklarer, auslegungsbedürftiger Rechnungslegungsvorschriften oder Standards, also strittiger Bilanzrechtsfragen, bei deren Anwendung sich Auslegungsfragen stellen und Lücken eröffnen, weit verbreitet die Auffassung vertreten wird, dass Auslegungs- oder Anwendungsunsicherheiten des Bilanzrechts nicht zu Lasten der Unternehmen gehen sollen. Mehr als eine abgewogene Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung erkennbaren Tatumstände und rechtlichen Gesichtspunkte könne von dem Bilanzersteller nach Handels- und Steuerrecht nicht verlangt werden. Mehr dürfe dann auch die Bilanzkontrolle nicht fordern (vgl. hierzu Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., § 37q WpHG Rz. 4; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 28; Just/Labudda, WpHG, § 37q Rz. 6; Scheffler BB-Special 4, 2006, 3; Hennrichs DStR 2007, 1926, und DStR 2009, 1446). Dabei wird wiederum teilweise davon ausgegangen, dass sich Auslegung und Ermessen überschneiden und die Wahl zwischen verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten oder die Abgrenzung von Auslegungsspielräumen zugleich Ermessensfragen seien (so Scheffler BB-Special 4, 2006, 3). An anderer Stelle wird lediglich hervorgehoben, dass es Aufgabe des Enforcements sei, diejenigen Bilanzierungsweisen als fehlerhaft herauszufiltern, die auf einer sachfremden Auslegung der Rechnungslegungsstandards beruhen oder bei denen die Grenzen einer sachgerechten Ermessensausübung überschritten würden (vgl. Hönsch in: Assmann/Schneider, a.a.O., 6. Aufl., § 37q WpHG Rz. 1; ders., 7. Aufl., § 109 WpHG Rz. 1). Die erstgenannte Auffassung stützt sich dabei überwiegend - wie auch bereits die erwähnte Bezugnahme auf das Steuerrecht zeigt - auf die Entsprechung mit dem sogenannten subjektiven Fehlerbegriff des Bundesfinanzhofs zur Frage, wann Bilanzen als fehlerhaft anzusehen sind. Danach muss, wenn zur Zeit der Bilanzerstellung noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig“ angesehen werden (vgl. hierzu Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., § 37q WpHG Rz. 4; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 28, je mit Nachweisen zur Rspr. des BFH). Diese Rechtsprechung ist allerdings seit dem von der Beschwerdegegnerin erstmals in ihrem Bescheid vom 29.04.2015, Seite 8, im hiesigen Verfahren in Bezug genommenen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2013, GrS 1/10 (= BFHE 240, 162), jedenfalls insoweit überholt, als dieser dort ausgeführt hat, dass für die Besteuerung im Grundsatz die objektive Rechtslage maßgebend ist (vgl. nun auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 24 Rz. 39). Nach dieser Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ist das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Das soll sogar für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechtsauffassung gelten (vgl. etwa BFHE 240, 162, Tz. 56 nach juris). Dabei hat der Bundesfinanzhof mit einer auf das Steuerrecht bezogenen Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Steuerrecht von Verfassungs wegen die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen, auf die Verpflichtung von Verwaltung und Gerichten abgestellt, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen und hierbei auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Rechtsstaatsprinzip, sowie für die Gerichte ergänzend auf Art. 97 Abs. 1 GG verwiesen, nach dem die Richter dem Gesetz unterworfen sind (BFHE 240, 162, Tz. 61 nach juris).

Ob diese Grundsätze über das Steuerrecht hinaus auch auf die Überprüfung von Handelsbilanzen - in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten - zu übertragen sind, wird in der veröffentlichten Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten - die Beschwerdegegnerin hat sich dem in der Sache angeschlossen (vgl. den Bescheid vom 29.04.2015, Seite 8) -, dass auch für die Überprüfung der Bilanz im Enforcement-Verfahren vom überkommenen subjektiven Fehlerbegriff Abstand zu nehmen sei, weil die Richtigkeit einer Bilanzierungsentscheidung nicht von den Vorstellungen des Bilanzierenden abhängen könne, so dass ein objektiver Fehlerbegriff maßgebend sei, der dann etwa im Enforcement-Verfahren ggf. durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt werde (so etwa auch Schulze-Osterloh ZHR 179, 9 ff.; vgl. auch bereits ders., BB 2013, 1131; ähnlich auch Tiedchen in Schulze-Osterloh/ Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Werksstand 10.2018, Kap. I/16 Rz. 25 ff., 27, juris, für die rechtliche Beurteilung von Rechnungslegungsvorschriften unter Annahme eines „objektiv-subjektiven Fehlerbegriffs“, dort auch zur Abgrenzung zu § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Nach anderer Rechtsansicht gelte im Handelsrecht weiter ein (normativ-)subjektiver Fehlerbegriff, so dass ein Abschluss nur dann im Rechtssinne „fehlerhaft“ sei, wenn der Bilanzansatz objektiv gegen Bilanzierungsvorschriften verstoße und der Kaufmann dies nach den im Zeitpunkt der Bilanzfeststellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung auch hätte erkennen können (vgl. etwa die Nachweise bei Hennrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., Rz. 481; Pohl NWB 2017, 2848; Pöschke ZGR 2018, 647, 675 ff.). Daraus wird dann der Schluss gezogen, dass auch im Rahmen der Bilanzkontrolle durch die Beschwerdegegnerin nach wie vor ein (normativ-) subjektiver Fehlerbegriff und nicht eine rein objektive Rechtsbetrachtung sachgerecht sei. Argumentiert wird hierbei etwa mit der Prangerwirkung der Anordnung der Veröffentlichung des Fehlers nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. Es gehe nicht an, Unternehmen für „Bilanzfehler“ an den Pranger zu stellen, obwohl die Rechtslage unklar sei und der Kaufmann eine vertretbare Rechtsauffassung eingenommen habe (so Hennrichs NZG 2013, 681 m. w. N.; ähnlich auch Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 144, dort allerdings zur Überprüfung durch die DPR auf der ersten Stufe des Enforcements; vgl. auch für den hier von der Beschwerdegegnerin festgestellten und von der Beschwerdeführerin veröffentlichten Fehler zu I.1. des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 10.03.2015: Würth/Dusemond/Küting DB 2017, 2493, die hierbei auf eine von Seiten des Schrifttums ebenso wie von der Praxis gleichermaßen attestierte Regelungslücke abstellen).

Auch wenn die zuletzt aufgezeigte Diskussion überwiegend unter Geltung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt und dort auf entsprechende Gesetzesnormen (etwa § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) oder Begriffe („Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“, vgl. die §§ 238 HGB ff.) Bezug genommen wird, sind die dort aufgezeigten Grundsätze auch auf den hier maßgeblichen Kontext zu übertragen, in der es in Anwendung des § 315a HGB a. F. in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 um die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards geht (so der Sache nach auch etwa Schulze-Osterloh ZHR 179, 9 ff.; Würth/Dusemond/Küting DB 2017, 2493). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bezüglich der Einzelverstöße - mithin auch zu Ziffer I.1. des Bescheids vom 10.03.2015 - jeweils maßgeblichen Bestimmungen der IAS/IFRS auf der Grundlage der bezeichneten Verordnung (ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002) im Wege des sog. Endorsement-Verfahrens durch die EU-Kommission jeweils anerkannt wurden. Aus dem Rechtscharakter dieser Standards als - wie gesagt - unmittelbar geltendes Recht kann sich mithin für die diesbezügliche rechtliche Beurteilung kein maßgeblicher Unterschied zur Bilanzierung nach Normen des HGB ergeben.

Der Senat hält für den hier alleine zu beurteilenden rechtlichen Zusammenhang - also für die Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren in Fällen der Auslegung und Anwendung unklarer, auslegungsbedürftiger Vorschriften oder Standards durch das Unternehmen, in denen sich strittige Bilanzrechtsfragen stellen - im Anschluss an die oben zitierten Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016 grundsätzlich die erstgenannte Auffassung für zutreffend.

Beim Enforcement-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren zur Durchsetzung der fehlerfreien Anwendung von Rechnungslegungsregeln (vgl. Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a.a.O., Vor §§ 37n-u WpHG Rz. 2, unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seite 11). In diesem gesetzlich im Einzelnen normierten Verfahren wird die Beschwerdegegnerin - hier auf der sogenannten zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens - als Behörde hoheitlich tätig. In dem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren, das grundsätzlich mit den in § 37q WpHG a. F. gesetzlich festgelegten Entscheidungen bzw. Mitteilungen abgeschlossen wird, ist sie zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen Aufgaben - anders als die DPR auf der ersten Stufe des Enforcement-Verfahrens - mit hoheitlichen Zwangsmitteln ausgestattet; sie wird in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig (vgl. Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37n Rz. 166, 186). Nach der gesetzlichen Konzeption beschränkt sich der ihr insoweit zur Verfügung stehende Sanktionsmechanismus auf die in § 37q WpHG a. F. geregelten Maßnahmen (vgl. etwa Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 2, 15, 116); dabei handelt es sich jeweils um gebundene Entscheidungen. Der Beschwerdegegnerin ist also kein Ermessen eingeräumt, welches ihr ermöglichte, etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf eine Fehlerfeststellung zu verzichten (vgl. dazu Müller AG 2010, 483; vgl. auch Just/Labudda, a.a.O., § 37q Rz. 10). Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Begriff der Fehlerhaftigkeit („fehlerhaft“) nach § 37q Abs. 1 WpHG a. F. stellt wiederum einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 26). Ausgehend davon greifen die bereits oben erwähnten rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzhofs im zitierten Beschluss vom 31.01.2013 (vgl. BFHE 240, 162 , Tz. 61 bei juris) auch hier, dass nämlich die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde - wie letztendlich auch die Gerichte - verpflichtet ist, ihrer Entscheidung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns aus den dort niedergelegten Rechtsgründen grundsätzlich die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Insoweit ist der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Bescheid vom 29.04.2015 niedergelegten Rechtsauffassung zu folgen.

Zwar mag dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstaatsprinzip - wie der Bundesfinanzhof im zitierten Beschluss ausführt - wegen des hohen öffentlichen Interesses an einer gesetzlichen und gleichmäßigen Besteuerung gerade im Steuerrecht eine überragende Bedeutung beigemessen werden. Ungeachtet dessen müssen diese verfassungsrechtlich statuierten Grundsätze auch im Enforcement-Verfahren, jedenfalls soweit es sich um den hier maßgeblichen - hoheitlich ausgestalteten und demgemäß gerichtlich überprüfbaren - Bereich handelt, ihre Berücksichtigung finden.

So hat der Senat bereits im Beschluss vom 07.01.2016 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nach der gesetzlichen Konzeption auf eine europaeinheitliche, gemeinsame und kohärente Anwendung der Rechnungslegung hinzuwirken hat. Dafür ist ihr allerdings im Rahmen des Enforcement-Verfahrens auf der zweiten Stufe - wie gesagt - lediglich das Instrument der Fehlerfeststellung und -veröffentlichung an die Hand gegeben worden. Mit der Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2004, die eine der Grundlagen der Einführung des Enforcement-Verfahrens war, sollte durch Informationen von Wertpapieremittenten ein angemessenes Maß an Transparenz zu Gunsten von Anlegern gewährleistet werden (vgl. dazu Hucke in Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O., § 342b HGB Rz. 19); zentrale Forderung der oben genannten EU-Verordnung vom 19.07.2002 zur Gewährleistung der Bereitstellung einheitlicher Abschlussinformationen ist die effektive Durchsetzung der anzuwendenden Rechnungslegungsnormen (vgl. Zülch/Höltken/Ebner WPg 2015, 656, 657). Von daher dient das Enforcement-Verfahren auch der Fortentwicklung und Harmonisierung des Rechnungslegungsrechts bzw. der Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung (vgl. Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37n Rz. 68; Zülch/Höltken/Ebner WPg 2015, 656, 657; Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 19). Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang demgemäß durchaus zu Recht auf ihre Verpflichtung, auf eine europaweit einheitliche Anwendung der IFRS hinzuwirken. Diese ergibt sich neben den im Bescheid vom 29.04.2015 in Bezug genommenen ESMA-Leitlinien, die aber jedenfalls für den Senat keine direkten Bindungswirkungen entfalten können, aus den dort aufgeführten Erwägungsgründen zur Verordnung vom 19.07.2002 und insbesondere aus den gesetzlichen Regelungen in § 37s WpHG a. F. (vgl. dazu nun: § 111 WpHG). So regelte etwa § 37s Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. (nun: § 111 Abs. 2 Satz 1 WpHG) die Zusammenarbeit der Beschwerdegegnerin mit anderen europäischen Enforcement-Stellen, die überwiegend als staatliche Institutionen agieren. Ziel war und ist es gemäß § 37s Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WpHG a. F. (nun: § 111 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WpHG), die einheitliche Durchsetzung von IFRS grenzüberschreitend zu gewährleisten. Diesem Zweck dient etwa die Befugnis aus § 37s Abs. 2 Sätze 2, 3 WpHG a. F. (nun: § 111 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WpHG), Entscheidungen der Beschwerdegegnerin oder der DPR den anderen Institutionen in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Zweck war nicht nur der Informationsaustausch zwischen den Enforcement-Stellen, sondern auch die Einrichtung einer europäischen Datenbank, die inzwischen etabliert ist. Diese und regelmäßig stattfindende Sitzungen der nationalen Enforcement-Institutionen dienen dazu, das Enforcement möglichst weitgehend zu harmonisieren (vgl. dazu Hucke in Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O., § 342b HGB Rz. 821; vgl. zur diesbezüglichen internationalen Koordinierung insgesamt auch Meusburger WPg 2018, 289 ff.; Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 46 ff., 202 ff.; Hönsch in Assmann/Schneider/Mülbert, WpHG, 7. Aufl., Vorb. zu §§ 106-118 Rz. 16 ff.). In Fällen unterschiedlicher Handhabung im europäischen Umfeld können deshalb diesbezügliche Sachverhalte an das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. das International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRSIC) weitergeleitet werden, so dass dieses die betreffenden Bilanzierungsfragen bei Bedarf klären kann. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des O vom 01.08.2016 weist auf Seite 12 zu Recht darauf hin, dass diese Aufgabe auf Ebene der European Securities and Markets Authority (ESMA) an eine besonders eingerichtete Arbeitsgruppe, die European Enforcers Coordination Sessions (EECS) delegiert wurde (vgl. dazu auch Meusburger WPg 2018, 289, 294; Naumann IRZ 2014, 45; vgl. allgemein auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin unter http://www.bafin.de/dok/10882964 unter „Aktuelles aus der europäischen und internationalen Zusammenarbeit“).

Daraus wird zwar deutlich, worauf die Beschwerdeführerin mehrfach hingewiesen hat, dass der Beschwerdegegnerin zur Durchsetzung einer grenzüberschreitenden einheitlichen Durchsetzung von IFRS auch andere Instrumente als die Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren zur Verfügung stehen. Dennoch wären die Durchsetzung der fehlerfreien Anwendung und ggf. Harmonisierung von Rechnungslegungsregeln im Grundsatz schwerlich zu erreichen, wollte man jegliche vertretbare bilanzielle Handhabung im Rahmen des Enforcements als „fehlerfrei“ ansehen. Hinzu kommt - auch darauf wurde bereits im bezeichneten Senatsbeschluss vom 07.01.2016 hingewiesen -, dass sich eine bloße „Vertretbarkeit“ einer Anwendung bzw. Auslegung bei der Vielzahl von denkbaren Fallgestaltungen und Standards regelmäßig bzw. weit überwiegend wird darlegen lassen. Dies gilt auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zwar ausdifferenzierten Regelungen der IAS/IFRS dennoch Lücken enthalten bzw. für den Anwender auch Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume eröffnen. Im letzteren Bereich verbleibt dann etwa für die Anwendung dieser Vorschriften ggf. kein eindeutiges Ergebnis, sondern lediglich eine Bandbreite richtiger Ergebnisse(vgl. Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 19; Hennrichs in Schwark/Zimmermann, a. a. O., § 37q WpHG Rz. 3; Scheffler BB-Special 4, 2006, 2, 3). Bei einzelfallorientierten Rechnungslegungsnormen - insbesondere im Rahmen der hier einschlägigen IAS/IFRS - finden sich vielfältige Vorschriften, die als unvollständig, widersprüchlich oder unklar angesehen werden können. Die IFRS sind noch nicht als ein vollständiges und in sich geschlossenes Normensystem anzusehen. Zentrale Aspekte auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels befanden sich seit geraumer Zeit bzw. befinden sich noch im Fluss (vgl. Baetge/Zülch in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, a.a.O., Kap. I/2 Rz. 186; Kleinmanns DB 2014, 1325, m. w. N.). Auch hieraus erklären sich Lücken und Auslegungserfordernisse. Das vorliegende Verfahren zeigt dies deutlich. Hingewiesen wird auch auf das verwirrende Nebeneinander von anzuwendenden, freiwillig anwendbaren und künftig anzuwendenden IFRS sowie von „endorsed“ und „not-yet endorsed“ IFRS (vgl. Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 144). Derartige Unsicherheiten in der Normanwendung sind allerdings auch anderen öffentlich-rechtlichen Regelungsmaterien nicht fremd; hierauf hat die Beschwerdegegnerin der Sache nach ebenfalls zu Recht hingewiesen. Von daher vermag sich der Senat der Rechtsauffassung, dass sich in diesem Zusammenhang unklare Normen (gar) nicht „enforcen“ lassen (so etwa Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 144, dort allerdings zur Überprüfung der durch die DPR auf der ersten Stufe des Enforcements; kritisch zur diesbezüglichen Aufgabe von „Enforcern“ auch Naumann IRZ 2014, 45, aus Sicht des IDW), nicht ohne weiteres anzuschließen.

Für eine Fehlerfeststellung auf „objektiver“ Grundlage spricht im gegebenen Zusammenhang weiter ihre regelmäßige - und auch hier vorliegende - Verknüpfung mit der Veröffentlichungsanordnung gemäß § 37q Abs. 2 WpHG a. F., von der lediglich unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Hierbei handelt es sich um die zentrale Sanktion des Enforcement-Verfahrens (vgl. hierzu bereits die Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.3, Seiten 50 ff.). Knüpft sich an die Fehlerfeststellung mithin generell eine das geprüfte Unternehmen treffende Sanktion an, so schließt dies zur Überzeugung des Senats aus den oben erwähnten verfassungsrechtlich statuierten Grundsätzen - insbesondere dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip - jedenfalls in der Regel aus, diese im Grundsatz von nicht näher normierten bzw. hinreichend bestimmten und das jeweilige Unternehmen betreffenden Vertretbarkeitserwägungen abhängig zu machen. Allerdings dürfte es sich - anders als die Beschwerdeführerin der Sache nach meint (vgl. die Seiten 47 ff. der Antragsschrift in den Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15) - bei § 37q (Abs. 2) WpHG a. F. nicht um eine Vorschrift mit materiellem Strafcharakter handeln, die wegen Art. 103 Abs. 2 GG einem strengen Bestimmtheitsgebot unterliegt. Zwar handelt es sich bei der Veröffentlichungsanordnung ohne Zweifel um eine das bilanzierende Unternehmen treffende Sanktion zur Erreichung der oben genannten Enforcement-Ziele, die für das jeweilige Unternehmen mit Nachteilen verbunden sein kann. Sie knüpft allerdings - wie noch aufzuzeigen sein wird und anders als die Beschwerde offenkundig meint - nicht an ein Verschulden des betroffenen Unternehmens an und kann von daher auch nicht ohne weiteres mit einer Norm des Strafrechts gleichgestellt werden. Auf die für das Bilanzstrafrecht aufgestellten restriktiven Maßstäbe, die aus den genannten Bestimmtheitserwägungen heraus „eine evident unrichtige“ bzw. „schlechthin unvertretbare“ Handhabung (vgl. zu § 331 HGB: BGH AG 2018, 82 , zitiert nach juris) fordern, kann im hier gegebenen Zusammenhang mithin nicht abgestellt werden (so auch Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 20). Mit den oben beschriebenen Zwecken und Zielen des Enforcements wäre dies auch nur schwer zu vereinbaren. Von daher vermag zur Überzeugung des Senats auch die in diesem Zusammenhang teilweise angestellte und bereits oben erwähnte Erwägung nicht durchzugreifen, dass es nicht angehe, Unternehmen für Bilanzfehler „an den Pranger“ zu stellen, obwohl die Rechtslage unklar sei und der Kaufmann eine vertretbare Rechtsauffassung eingenommen habe.

Wie auch in anderen öffentlich-rechtlichen Regelungsmaterien ist zur Auslegung des Gesetzes nach den Art. 20 Abs. 3, 92 ff. GG letztendlich die rechtsprechende Gewalt berufen, die verbindlich über den Inhalt des geltenden Rechts und auch über seine Fortbildung entscheidet. Von daher bestimmt also die Rechtsprechung den Inhalt des geltenden Rechts (vgl. dazu Schulze-Osterloh ZHR 179, 9, 13 ff.). Die Pflicht zur Auslegung und Anwendung des in einem Rechtsstreit einschlägigen Rechts ist den Gerichten im Verfassungsrecht aufgegeben, Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Schön DB 2004, 763, 764). Dem steht hier auch nicht grundsätzlich entgegen - worauf die Beschwerdeführerin der Sache nach abstellt -, dass nach der Verfassung des International Accounting Standards Board (IASB), der für die Erarbeitung und Verabschiedung von IFRS zuständig ist, für die Entwicklung von Interpretationen das IFRIC bzw. das IFRSIC zuständig ist (vgl. dazu Theile in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 22, 27, 35; Driesch in Beck'sches IFRS-Handbuch, a.a.O., § 1 Rz. 18), das bei praktischen Anwendungsproblemen von einzelnen Standards angerufen werden kann und dessen verpflichtende Verlautbarungen („SIC/IFRIC-Interpretationen“) nach Art. 3 der oben genannten EU-Verordnung ebenfalls unmittelbar geltendes Recht darstellen können (vgl. hierzu Schön DB 2004, 763, 764; DB 2008, 1027; Kleinmanns DB 2014, 1325, 1326 ff.; Theile in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 56; Schulze-Osterloh in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, a.a.O., Kap. I/1 Rz. 19; Senat, Beschluss vom 09.08.2016, WpÜG 1/16, juris). Bei Fehlen einer derartigen offiziellen Verlautbarung haben jedoch aus den genannten Gründen die Gerichte die Rechnungslegungsvorschriften der IAS/IFRS im Streitfall auszulegen (so Schön DB 2004, 763, 764 ; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Bd. 1, 5. EL 2014, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS Rz. 74/75).

Besondere Bedeutung kommt im gegebenen Zusammenhang dem Umstand zu, dass es um die gerichtliche Überprüfung einer feststellenden Verwaltungsentscheidung der Beschwerdegegnerin - die Fehlerfeststellung gemäß § 37q Abs. 1 WpHG a. F. - geht. Als zentraler Norm im insoweit hoheitlich ausgestalteten Bereich des Enforcement-Verfahrens kommt ihr im Rahmen der Durchsetzung der fehlerfreien Anwendung von Rechnungslegungsregeln und der in diesem Zusammenhang angestrebten bzw. anzustrebenden Bereitstellung einheitlicher Abschlussinformationen eine überragende Bedeutung zu. Gerade in diesem Regelungsbereich erscheint daher die Orientierung an möglichst objektiven Beurteilungskriterien - soweit die zugunde liegenden Standards dies zulassen - essentiell. Ein Fehler der Rechnungslegung ist dabei bei unveränderter Gesetzeslage auch für zurückliegende Sachverhaltsgestaltungen zu ermitteln. Die feststellende Verwaltungsentscheidung der Beschwerdegegnerin und die daraufhin ggf. ergehende gerichtliche Entscheidung des Senats müssen von daher auch für die Beteiligten verbindlich sein, wenn diese von einer anderen Rechtslage ausgegangen waren. Dabei muss es grundsätzlich weiter ohne Belang sein, ob die Beteiligten ihre Rechtserkenntnis aufgrund pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung oder ohne ein solches Bemühen gewonnen haben. Hinsichtlich der Bindung an das „Gesetz“, um die es nach den obigen Ausführungen auch hier geht, hat dann in diesem hoheitlich ausgestalteten Regelungsbereich für Kaufleute bzw. Unternehmen bei Errichtung der Bilanz nichts anderes zu gelten als für Steuerpflichtige bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Ob ein Ansatz im handelsrechtlichen Jahresabschluss mit dem Gesetz vereinbar ist oder gegen das Gesetz verstößt, hängt daher - jedenfalls soweit die reine „Rechtsanwendung“ bzw. die Auslegung „des Rechts“ betroffen ist - nicht von den Vorstellungen und Annahmen des bilanzierenden Kaufmanns ab, sondern wird im Streitfall verbindlich durch die Gerichte entschieden. Selbst einen Gutglaubensschutz im Bereich der Rechtserkenntnis - etwa im Hinblick auf eine bereits gesicherte diesbezügliche Rechtsprechung, die hier allerdings gar nicht in Rede steht - gibt es nicht (vgl. dazu im Einzelnen Schulze-Osterloh ZHR 179, 9, 13 ff.). Von daher vermag sich der Senat der in der gutachtlichen Stellungnahme des O vom 01.08.2016 - Bf 13 - auf Seite 11 im Zusammenhang mit der vorliegenden Fehlerfeststellung geäußerten und im Wesentlichen auf eine Anwendung des IAS 8 gestützten gegenteiligen Rechtsauffassung, mangels Rechtsprechung bzw. einheitlicher Auffassung (...) zu einer Bilanzierungsfrage sei jede vertretbare Bilanzierung als richtig anzusehen, nicht anzuschließen. Ob im Einzelfall etwa Gründe des Vertrauensschutzes bzw. sonstige berechtigte Interessen des Unternehmens zu einer diesbezüglichen Einschränkung führen können (vgl. dazu im Einzelnen Schulze-Osterloh ZHR 179, 9, 13 ff.; BB 2013, 1131), kann hier offen bleiben. Derartigen Erwägungen könnte im Übrigen etwa auch in Anwendung des § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG a. F. (im Rahmen der Veröffentlichung) Rechnung getragen werden.

Tatsächlich entscheidet damit die Beschwerdegegnerin als nationale Normdurchsetzungsbehörde in Deutschland zunächst über die Auslegung (unter anderem) von IFRS (vgl. dazu auch Wüstemann/Wüstemann in Staub, HGB, 5. Aufl., Anh. § 315a IFRS Rz. 26 ff.; Wüstemann/Kierzek BB Beilage 2006, 4, 17; Wüstemann/Bischof/Kierzek in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, a.a.O., Kap. I/ 3 Rz. 25). Anders als die Beschwerdeführerin meint, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit als „Enforcerin“ - und auch der Senat im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung - nicht etwa systemwidrig selbst zur Standardsetzerin, wenn sie etwa unklare bzw. lückenhafte Standards in verbindlicher Weise auslegt. Ihre im Rahmen der erforderlichen Rechtsanwendung vorgenommenen Interpretationen bzw. Normkonkretisierungen sind dem Enforcement vielmehr immanent (vgl. zur Tätigkeit der DPR auch Scheffler BB-Special 4, 2006, 2, 3; vgl. dazu auch Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 144). Der Beschwerdegegnerin kommt allerdings keine Normsetzungskompetenz zu. Mit einer Fehlerfeststellung in dem oben geschilderten Bereich, der eine bestimmte Norminterpretation voraussetzt, kommt sie vielmehr ihren gesetzlichen Aufgaben nach, mag dies auch vereinzelt mit einer faktischen Rechtssetzung einhergehen (vgl. dazu auch Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37n Rz. 69). Dies ist angesichts der gesetzlichen Konzeption des Enforcement-Verfahrens hinzunehmen.

Soweit für diese Auslegung des Fehlerbegriffs im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. vereinzelt auf die Praxis der DPR Bezug genommen wird (vgl. dazu etwa Hennrichs DStR 2009, 1446, 1448; ders. in Schwark/Zimmermann, a.a.O., § 37q WpHG Rz. 4), kann im gegebenen Zusammenhang hierauf nicht uneingeschränkt abgestellt werden. Die Tätigkeit der DPR als privatrechtlich organisierte Institution zur Überwachung der rechtmäßigen Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften, die überdies - anders als die Beschwerdegegnerin - nicht zur Sanktionierung von Verstößen gegen Bilanzierungsvorschriften befugt ist, ist stark von präventiven Zielsetzungen geprägt (vgl. dazu Wüstemann/Bischof/Kierzek in Schulze-Osterloh/Hennrichs/ Wüstemann, a.a.O., Kap. I/3 Rz. 24 ff.; Zülch/Höltken/Ebner WPg 2015, 656, je unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421 Seite 11; Scheffler BB-Special 4, 2006, 2, 3; Ernst/Barth Konzern 2017, 196, 199). Sie ist nicht einem gesetzlich festgelegten und mit hoheitlichen Zwangsmitteln ausgestatteten Sanktionsmechanismus unterworfen, wie er für die Beschwerdegegnerin innerhalb ihrer Tätigkeit gilt. So sieht es das Gesetz etwa nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer immerhin gerichtlich überprüfbaren hoheitlichen Tätigkeit bei Ermittlung eines Fehlers der Rechnungslegung statt einer Fehlerfeststellung einen bloßen Hinweis zur künftigen Bilanzierungshandhabung erteilt.

Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, und zuletzt Beschluss vom 09.08.2016, WpÜG 1/16, je zitiert nach juris) wie bereits erwähnt davon aus, dass eine Fehlerfeststellung nach § 37q Abs. 1 WpHG a. F. nur dann zu erfolgen hat, wenn der überprüfte Konzern- bzw. Unternehmensabschluss oder -bericht Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder die sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards aufweist, die entweder für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 07.01.20016 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 unter Ziffer II.1.5 (dort Seiten 46 ff.) wird insoweit Bezug genommen. Für die Einschätzung, ob Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften als wesentlich einzustufen sind, ist danach wiederum auf die Zielsetzung des Enforcement-Verfahrens abzustellen, die Verlässlichkeit von Konzern- bzw. Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen durch Aufdeckung und präventive Verhinderung von Unregelmäßigkeiten zu verbessern und so das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, unter Bezugnahme auf die Begründung zum RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421S. 11/12). Unternehmensabschlüsse und -berichte kapitalmarktorientierter Unternehmen sollen nämlich zusätzlich zu der Überwachung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat einer weiteren Überprüfung im Enforcement-Verfahren unterzogen werden, da die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Rechnungslegungsvorschriften für die Integrität des deutschen Kapitalmarktes von großer Bedeutung ist. Dabei ist es - darauf wurde bereits oben hingewiesen - Ziel des Enforcement-Verfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren. Maßgeblich für die Wesentlichkeit ist deshalb, ob Verstöße aus der Sicht der Anleger und der sonstigen am Kapitalmarkt tätigen Institutionen relevant sind. Dabei ist für die Einschätzung der Wesentlichkeit von Rechnungslegungsverstößen sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Aspekte abzustellen. In qualitativer Hinsicht kommt es auf die Art der betroffenen Information an. In quantitativer Hinsicht sind die betragsmäßigen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten in Relation zu den jeweils betroffenen Abschlussposten und zu betriebswirtschaftlich geeigneten Bezugsgrößen zu sehen. Allgemein gültige Grenz- oder Schwellenwerte können hierbei nicht festgesetzt werden, da es wegen der Vielfalt und Unterschiede einer Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, m. w. N.). Ausgehend von der genannten Zielrichtung des Enforcement-Verfahrens sind also insbesondere solche Rechnungslegungsverstöße wesentlich, die sich auf die Darstellung der Geschäftsentwicklung in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken und somit die hieraus ableitbaren Einschätzungen der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens beeinflussen können. So kann etwa allein aus dem Umstand, dass sich Rechnungslegungsverstöße nicht auf das zahlenmäßig ausgewiesene Ergebnis auswirken, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um unwesentliche Fehler handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 31.05.2012, WpÜG 2/12 und WpÜG 3/12, zitiert nach juris).

Zur Überzeugung des Senats kann angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im hiesigen Beschwerdeverfahren in der Hauptsache letztendlich nicht davon ausgegangen werden, dass das der Fehlerfeststellung zu Ziffer I.1. des Bescheids vom 10.03.2015 zugrunde liegende Vorgehen der X AG - hier unterstellt, es wäre nach objektiver rechtlicher Auslegung der betroffenen Standards als Rechnungslegungsverstoß zu werten - in Ansehung der genannten Zielsetzungen des Enforcement-Verfahrens es rechtfertigt, es als fehlerhaft im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. anzusehen. Der Senat vermag jedenfalls die nach den obigen Ausführungen erforderliche Wesentlichkeit eines derartigen Fehlers nicht mehr anzunehmen. Weder ist die Fehlerfeststellung (und -veröffentlichung) erforderlich und geeignet, um Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen präventiv entgegen zu wirken, noch bedarf es einer Aufdeckung einer Unregelmäßigkeit - eine solche aus rein objektiver Sicht unterstellt - und Information des Kapitalmarkts. Der ansonsten erforderlichen Klärung des nur lückenhaft geregelten Standards im Wege einer objektiven Auslegung bedarf es hier nicht.

Diese Würdigung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

Wie bereits im Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1.1 (dort Seiten 26 ff.), ausgeführt, stützt die Beschwerdegegnerin die Feststellung der Fehlerhaftigkeit darauf, dass die Geschäfts- oder Firmenwerte der dort aufgeführten Unternehmen gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen wären; die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber der Sache nach darauf, die X AG sei als wirtschaftliche Erwerberin gemäß IFRS 3.32(a)(ii) in Verbindung mit IFRS 3.19(b) vorliegend berechtigt gewesen, zum Zwecke der Ermittlung der in ihrer Konzernbilanz anzugebenden Geschäfts- oder Firmenwerte der Unternehmen jeweils den Anteil anderer Gesellschafter am Nettoreinvermögen der erworbenen Unternehmen zu berücksichtigen und von dieser Zwischensumme den Wert des Nettoreinvermögens der erworbenen Unternehmen in Abzug zu bringen.

Der Senat hatte dort auch bereits darauf hingewiesen, dass die zugrunde liegenden Bewertungsfragen sowohl in der handelsrechtlichen als auch in der internationalen Rechnungslegung kontrovers diskutiert wurden bzw. werden. Dabei steht im Vordergrund die Frage, ob der auf die indirekten Minderheitsgesellschafter anteilig entfallende Goodwill im Konzernabschluss vollständig (additiv) oder teilweise (multiplikativ) auszuweisen ist. Nach den zum Teil bereits in den genannten Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 aber in nicht unwesentlichem Umfang auch erst im hiesigen (Hauptsache-) Beschwerdeverfahren vorgelegten bzw. sich aus den in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin ergebenden gutachtlichen Stellungnahmen (etwa derjenigen des O vom 01.08.2016, - Bf 13 -, dort Seiten 12 ff., 16 ff., der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013, - ASt 31 -, dort Seiten 4 ff., Seite 8, und vom 05.06.2015, - ASt 32 -, dort Seiten 3, 6, 7 ff., 23, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG vom 29.06.2016, - Bf 11 -, dort Seiten 2 ff., der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 vom 29.11.2013, - ASt 30 -, dort Seite 5, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 AG, im Folgenden nur noch: „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3“, vom 11.12.2013, dort Rz. 163, Bd. 1 Bl. 000360 der beigezogenen Verwaltungsakte) ist bzw. war es jedenfalls im hier maßgeblichen Bilanzierungszeitpunkt nicht eindeutig geregelt, ob das genannte Wahlrecht auch für den mittelbaren Erwerb von 100 % der Anteile an einer anderen Gesellschaft durch eine vom Konzern nur anteilig gehaltene Zwischenholding anwendbar ist. Aus der Vielzahl der in den genannten gutachtlichen Stellungnahmen zitierten und ergänzend von den Beteiligten im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 sowie im hiesigen Beschwerdeverfahren aufgeführten Fundstellen aus der nationalen und internationalen Kommentarliteratur, wissenschaftlichen und sonstigen Fachaufsätzen und Äußerungen bzw. Unterlagen von Wirtschaftsprüfungsunternehmen verweist der Senat zur Darstellung des diesbezüglichen Sachstands lediglich beispielhaft auf Darstellungen in der nationalen Kommentarliteratur bei Senger/Diersch in Beck'sches IFRS-Handbuch, a.a.O., § 35 Rz. 75, und bei Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 31 Rz. 182 ff., dort ebenfalls jeweils m. w. N. Konkrete Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung von Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter im mehrstufigen Konzern finden sich danach weder in IFRS 3 noch in IAS 27 (vgl. dazu etwa die eben zitierte gutachtliche Stellungnahme des O, - Bf 13 -, dort Seite 12; diejenige der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013, - ASt 31 -, dort Seite 4, und vom 05.06.2015, - ASt 32 -, dort Seite 6; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1, - Bf 11 -, dort Seite 2; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 163, Bd. 1 Bl. 000360, der Verwaltungsakte). Für den hier vorliegenden Bilanzierungszeitpunkt lag im einschlägigen Zusammenhang eine offizielle, verpflichtende und inhaltlich aussagekräftige Verlautbarung im oben beschriebenen Sinne („SIC/IFRIC-Interpretationen“) offensichtlich nicht vor. Keine der hiesigen Beteiligten oder eine der vielfältigen gutachtlichen Stellungnahmen nimmt denn auch auf eine solche Bezug (vgl. dazu etwa diejenige der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1, - Bf 11 -, dort Seiten 2/3). Die von den hiesigen Beteiligten im Laufe der verschiedenen gerichtlichen Verfahren nach und nach zitierten und wechselseitig in Bezug genommenen „Basis for Conclusions (BC)“ und/oder Anwendungsleitlinien („Applications Guidance“) enthalten - ungeachtet einer etwaigen Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren (vgl. dazu etwa Theile in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 56; Petersen/Bansbach/Dornbach, IFRS Praxishandbuch, 12. Aufl., Ziffer A. II. 2.1) - allenfalls gewisse Hinweise für eine (teleologische) Auslegung der maßgeblichen Standards, lassen aber in diesem Zusammenhang auch zumindest unterschiedliche Schlüsse zu (vgl. dazu etwa die gutachtliche Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013, - ASt 31 -, dort Seite 4, und vom 05.06.2015, - ASt 32 -, dort Seite 6; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 173, Bd. 1 Bl. 000364 der Verwaltungsakte, des O, - Bf 13 -, dort Seite 20; vgl. weiter die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer vom 04.05.2016 - Bf 8 - , dort Seite 4). Soweit mithin die Beschwerdeführerin bereits aus dem Wortlaut der von ihr in Bezug genommenen diversen IFRS-Standards, aber auch aus den von ihr zitierten unterschiedlichen Anwendungsleitlinien, im Wege der Auslegung ohne weiteres die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Bilanzierungsmethoden entnimmt, vermag sich der Senat dem mit den von ihr selbst vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen nicht anzuschließen. Auch in der nationalen Kommentarliteratur wird verbreitet vertreten, dass der Wortlaut von IFRS 3 eher („näher am Wortlaut“) für die Auffassung der Beschwerdegegnerin streitet (vgl. dazu etwa Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 31 Rz. 184). Letztendlich konzediert die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen aber auch in Anlehnung an die von ihr eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen selbst, dass IFRS 3 keine ausdrückliche Regelung zur hier verfahrensgegenständlichen Bilanzierungsfrage enthält und damit eine Regelungslücke vorliegt (vgl. etwa die Beschwerdebegründung vom 09.08.2016, Seiten 10, 11, Bl. 307 ff. d. A.).

Die Schließung der aufgrund der fehlenden expliziten Regelungen also gemeinhin angenommenen Regelungslücke wurde bzw. wird in dem dazu veröffentlichten nationalen und internationalen Schrifttum überaus kontrovers diskutiert und unterschiedlich behandelt. Darauf hatte der Senat bereits im Beschluss vom 07.01.2016, WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, unter Ziffer II.1.1, Seite 28, auf der Grundlage der in jenem Verfahren lediglich vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen hingewiesen.

Nach der bereits erwähnten sogenannten additiven Ermittlungsmethode wird die Kapitalkonsolidierung grundsätzlich aus dem Blickwinkel der unmittelbar beteiligungshaltenden Zwischenholding (hier: der YX Media und der X1) durchgeführt. Hierbei ist der Ausgleichsposten nicht-beherrschender Gesellschafter unter Verwendung der direkten Beteiligungsquoten zu dotieren. Mit Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse im X-Konzern entspricht die Beteiligungsquote der X AG an der C S.A., der D S.A. und der E AG danach jeweils der direkten Beteiligung ihrer genannten Zwischenholdings in Höhe von 100 %; aus der Perspektive dieser Tochterunternehmen als 100 %-Erwerber der Enkelunternehmen - der C S.A., der D S.A. und der E AG - wird der entstehende volle Goodwill auch im Gesamtkonzern erfasst. Da bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote übergeordnete Beteiligungsverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wird der auf die indirekten Minderheiten (hier: bei der YX Media 50 % und bei der X1 30 %) entfallende Unterschiedsbetrag faktisch genauso behandelt wie der den Gesellschaftern des obersten Mutterunternehmens Zustehende. Die Tatsache, dass auch die an der YX Media beteiligten Fremdgesellschafter zu 50 % am Nettovermögen der C S.A., sowie die an der X1 beteiligten Fremdgesellschafter zu 30 % am Nettovermögen der beiden Enkelunternehmen D S.A. und E AG partizipieren, wird bei einer solchen Verfahrensweise nicht explizit berücksichtigt (vgl. etwa die Darstellungen im Gutachten des O - Bf 13 -, dort Seiten 13 ff., in demjenigen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 163 ff., und in der gutachtlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seite 6). Demgegenüber wird bei der sogenannten multiplikativen Methode aus der Perspektive des (Gesamt-)Konzerns das Mutterunternehmen als Bilanzierungssubjekt (hier: der X AG) angesehen. Da aus Sicht dieses Mutterunternehmens wirtschaftlich aber nicht 100 % der Anteile an den Enkelunternehmen erworben werden, erfolgt eine Reduzierung des im (Gesamt-) Konzern zu erfassenden Goodwill um den Anteil von „non-controlling interest“ am (rechtlich) erwerbenden Tochterunternehmen. Hierdurch wird deutlich gemacht, dass den an der YX Media und der X1 beteiligten konzernfremden Gesellschaftern nicht nur indirekt ein der Beteiligungshöhe entsprechender Anteil am Nettovermögen der Enkelunternehmen, sondern auch an dem bei der YX Media und der X1 ausgewiesenen Beteiligungsbuchwert zusteht (vgl. etwa die Darstellungen im Gutachten des O - Bf 13 -, dort Seiten 14 ff., in demjenigen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 163 ff., und in der gutachtlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seiten 6/7).

Hierbei handelt es sich um einen grundsätzlichen und kontrovers geführten Streit, der offensichtlich auch bereits seit langem anhält (so O - Bf 13 -, dort Seite 12, und die von den Beteiligten und den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen hierzu zitierten Veröffentlichungen, etwa im Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 166, 169, Bd. 1 Bl. 000361 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte; in der gutachtlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG- Bf 11 -, dort Seiten 3 ff.; Senger/Diersch, a.a.O., § 35 Rz. 75; dies., Beck'sches IFRS-Handbuch, 4. Aufl., § 35 Rz. 75; Küting/Weber/Wirth KoR 2013, 43 ff. unter V. Fn. 19). Die erstgenannte Rechtsansicht beruft sich im Wesentlichen - worauf auch die Beschwerdegegnerin abhebt - auf die Einheitstheorie des Konzerns, deren Geltung (auch) Regelungen der IFRS entnommen wird (vgl. etwa die Nachweise in den Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 169; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seiten 5, 8; bei Senger/Diersch, a.a.O., § 35 Rz. 75; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 31 Rz. 184). Ausgehend davon wäre IFRS 3 auf den gesamten Konzern anzuwenden und dieser mithin als „Erwerber“ anzusehen. Dieser Auffassung folgend erwirbt der Konzern mitsamt beherrschenden und nicht-beherrschenden Gesellschaftern das Enkelunternehmen zu 100 % und hat zwingend 100 % des Goodwills zu bilanzieren (vgl. etwa die Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seiten 5, 8; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 165, 169; vgl. dazu auch Senger/Diersch, a.a.O., § 35 Rz. 75). Nach dem mehr interessengeprägten Ansatz der multiplikativen Methode, nach der es - wie gesagt - zulässig ist, lediglich den der Konzernmuttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Goodwill auszuweisen, dient der Konzernabschluss den Interessen der Konzernmuttergesellschaft, die nach wirtschaftlicher Betrachtung das Enkelunternehmen nicht zu 100 % erwirbt, sondern lediglich in Höhe der durchgerechneten Anteilsquote (vgl. etwa die Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seiten 6 ff.; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 165, 171; O - Bf 13 -, dort Seiten 14 ff.; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 31 Rz. 182). Teilweise wird dabei vertreten, mangels expliziter Regelungen in IFRS 3 bestehe im mehrstufigen Konzern bei Nichtausübung der „full-goodwill-Methode“ ein faktisches Wahlrecht, den Geschäfts- oder Firmenwert unterer Ebenen nur quotal, also gekürzt um den auf die nicht-beherrschenden Gesellschafter entfallenden Anteil am Geschäfts- oder Firmenwert, auszuweisen (vgl. die Nachweise bei O - Bf 13 -, dort Seite 21, und Senger/Diersch, a.a.O., § 35 Rz. 75). Beide Auffassungen, die jeweils auch auf weitere Argumentationsgrundlagen abstellen (vgl. etwa das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 167, 168), leiten sich dabei unter anderem aus Vorgaben bzw. Äußerungen in den IAS/IFRS ab (vgl. etwa die Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seiten 5 ff.; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 167 ff., O - Bf 13 -, dort Seiten 16 ff.), die jedoch - wie das disparate Meinungsbild zeigt - weder in der einen noch in der anderen Hinsicht als zwingend angesehen worden sind (vgl. etwa die Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 vom 06.12.2013 - ASt 31 -, dort Seiten 8 ff.; der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, dort Rz. 172; O - Bf 13 -, dort Seiten 16 ff.).

Die DPR hatte im Hinblick auf den hier maßgeblichen Bilanzierungskomplex in ihrem Bescheid vom 20.12.2013 (- ASt 5 - und Bd. 1 Bl. 000264 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin, vgl. auch bereits Ziffer II. 1.1 des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016, Seite 29) - insoweit abweichend von der Beschwerdegegnerin - eine (vorläufige) Fehlerfeststellung nicht ausgesprochen. Nachdem sie dort unter Ziffer 1. „Ergebnis der Prüfung“ zu einzelnen Punkten Verstöße gegen anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften festgestellt hatte, hat sie sodann unter Ziffer 2. „Hinweise zur künftigen Rechnungslegung“ lediglich im Hinblick auf ihre präventive Aufgabe einen Hinweis zur künftigen Rechnungslegung dahingehend erteilt, dass sich das Wahlrecht zum Nichtansatz eines anteiligen Geschäfts- oder Firmenwerts des IFRS 3.19 entgegen der von Teilen der deutschen Literatur vertretenen Auffassung ausschließlich auf neu hinzutretende nicht beherrschende Gesellschafter beschränke. Zukünftig sei bei einem Erwerb von 100 % der Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens dem internationalen Verständnis entsprechend ein Geschäfts- oder Firmenwert vollständig auszuweisen, wodurch auch die Ausweitung des Geschäfts unter Einbeziehung der miterwerbenden nicht beherrschenden Gesellschafter zutreffend abgebildet werde.

Vorangegangen war ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte eine kritische Stellungnahme des fallverantwortlichen Prüfers an die entscheidende Kammer der DPR vom 26.08.2013, dort Seiten 8 ff. (vgl. Bd. 1 Bl. 000124 ff. und 000188 ff.; vgl. dazu weiter die Tischvorlage in Bd. 4 Bl. 001525 ff., dort Ziffer 2., der Verwaltungsakte), der die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin unter der dortigen Ziffer 3. kritisiert und darauf hingewiesen hatte, dass Teile der deutschen Literatur zumindest ein Wahlrecht sehen wollen, die international beachtete Kommentierung hierfür keine Stütze liefere, und ein Unternehmensgespräch am 07.11.2013 (Bd. 4 Bl. 001529 ff. der Verwaltungsakte), infolgedessen die DPR die Beschwerdeführerin bzw. die X AG mit Schreiben vom 18.11.2013 (Bd. 4 Bl. 001441 ff. der Verwaltungsakte) unter anderem um Abgabe einer Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 gebeten hatte, die diese dann am 06.12.2013 (vgl. die oben bereits mehrfach zitierte Anlage - ASt 31 -, Bd. 4 Bl. 001499 ff. der Verwaltungsakte) abgegeben hatte. Ebenso wurde aufforderungsgemäß die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - ASt 30 - (Bd. 4 Bl. 001493 ff. der Verwaltungsakte) vorgelegt. Das von der DPR in Auftrag gegebene und bereits mehrfach in Bezug genommene Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 vom 11.12.2013 (Bd. 1 Bl. 000296 ff. der Verwaltungsakte) kommt nach Erörterung der diesbezüglichen Äußerungen im internationalen und nationalen Schrifttum (Rz. 166 ff.) zu dem Fazit (Rz. 172), dass sich daraus weder zwingende Argumente für die eine noch die andere Methode ergäben und auch nicht erkennbar sei, dass sich eine der beiden Methoden bisher als eindeutig herrschende Meinung durchgesetzt habe. Nach Erörterung verschiedener einschlägiger „Basis for Conclusions (BC)“ kommt das Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis (Rz. 174), dass wegen der unterschiedlichen Auffassung in Theorie und Praxis eine multiplikative Bestimmung des Goodwill nicht unvertretbar sei.

Soweit also die DPR nach der Stellungnahme des fallverantwortlichen Prüfers an die entscheidende Kammer der DPR vom 20.12.2013, Seiten 3 ff. (Bd. 1 Bl. 000253 ff. der Verwaltungsakte), in der nach Wertung der vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten und unter Verweis auf eine ESMA-Veröffentlichung darauf hingewiesen wird, dass der Bilanzierende vor einer Fehlerfeststellung nur geschützt sei, wenn er tatsächlich nicht erkennen konnte, dass seine Bilanzierung nicht IFRS-konform sei, im oben genannten Bescheid vom gleichen Tage insoweit lediglich einen Hinweis zur künftigen Rechnungslegung erteilt hat, wird man dies - ohne dass der Senat dies jedoch zu überprüfen hätte - dahingehend verstehen können, dass sie - anders als zu den Bilanzierungssachverhalten gemäß Ziffer 1. des Bescheids - keinen oder einen nur unwesentlichen Fehler gesehen hat(vgl. dazu auch Thormann/Zempel in BilR - eKommentar, Stand 01.01.2016, Aktualisierung 03.07.2018, § 342b HGB Rz. 75, juris; Ernst IRZ 2012, 227, 229; vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung auch Ernst/Barth Konzern 2017, 196, 199).

Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab sind auf der zweiten Stufe des Enforcements dieselben wie auf der ersten Stufe. Allerdings kann - mag dies auch als Ausnahme betrachtet werden (vgl. Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 199 m. w. N.) - die Beschwerdegegnerin wie hier nach ihrem pflichtmäßigem Ermessen und Urteil zu Prüfungsergebnissen kommen, die von denen der DPR abweichen. Der Verfahrensablauf zeigt, dass die für das Enforcement in Deutschland zuständigen fachkundigen Institutionen in der Bewertung der hier maßgeblichen Bilanzierungsfrage jedenfalls im Ergebnis unterschiedlicher Meinung waren.

Bereits den im Ergebnis unterschiedlichen Enforcement-Entscheidungen lagen etliche gutachtliche Stellungnahmen von internationalen Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugrunde, die die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin stützen bzw. ihre Vorgehensweise im Rahmen der Bilanzierung jedenfalls für seinerzeit vertretbar erachteten. Wenn auch die Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht ganz zu Unrecht die Aussagekraft der gutachtlichen Stellungnahmen - auch derjenigen, die ergänzend im hiesigen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind - unter Hinweis auf die Person der jeweiligen Auftraggeberin, nämlich die X AG bzw. die Beschwerdeführerin, als gemindert ansieht, ist doch festzuhalten, dass sich drei der international maßgeblichen Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Sinne der Beschwerdeführerin geäußert haben. Für das von der DPR offensichtlich in Anwendung des § 37o Abs. 3 WpHG a. F. eingeholte Gutachten greift der genannte Einwand ohnehin nicht durch. Der Inhalt dieser gutachtlichen Stellungnahmen macht übereinstimmend deutlich, dass hier angesichts der gemeinhin angenommenen Regelungslücke ein grundsätzlicher Streit über Inhalt und Bedeutung der maßgeblichen Standards und über die Frage besteht, wie und mit welchem Ergebnis diese ggf. in Übereinstimmung mit den IAS 8.10 bis 12 zu schließen ist (vgl. dazu Petersen/Bansbach/Dornbach, a.a.O., Ziffer A. II. 2.3; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl., Einl Rz. 219; Kleinmanns DB 2014, 1325; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 - ASt 31 -, Seite 4). In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass ein signifikantes Problem der Praxis vorlag bzw. vorliegt. Der Problemkreis wird - wie gesagt - in einer Vielzahl von Verlautbarungen aus Wissenschaft und Praxis mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Die im hiesigen (Hauptsache-) Beschwerdeverfahren vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen verdeutlichen dies besonders.

Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte und berücksichtigungsfähigen Tatsachen vermag der Senat in einer Gesamtschau die Bilanzierungsweise der Beschwerdeführerin auch in Ansehung der genannten Zielsetzungen des Enforcement-Verfahrens nicht als wesentlichen Rechnungslegungsverstoß im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. zu werten.

Dabei berücksichtigt der Senat nämlich weiter den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 aufgezeigt hatte, dass zumindest die deutsche Praxis in ganz erheblichem Umfang die von ihr verwendete Bilanzierungsmethode angewendet hatte. Unabhängig davon, ob der Gesichtspunkt einer in der Praxis verbreiteten Handhabung unter den Gesichtspunkt der „Wesentlichkeit“ eines Fehlers zu fassen wäre (vgl. dazu Mayer-Wegelin in BB-Spezial 4, 2006, 8, 13; des O - Bf 13 -, dort Seiten 9 ff.), kann doch eine etwaige weitverbreitete Handhabung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte jedenfalls für das durch das Enforcement-Verfahren angestrebte und vom Senat mehrfach auch im Zusammenhang mit der Wesentlichkeit betonte Gesetzesziel (vgl. etwa Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08), Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren und dadurch zu einer Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung beizutragen und das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wieder herzustellen und nachhaltig zu stärken, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Soweit die Beschwerdegegnerin dem gegenüber maßgeblich darauf abstellt, hierbei handele es sich um einen nationalen Sonderweg, vermag dies im gegebenen Zusammenhang nicht durchzugreifen. Zum einen ist es zwar richtig, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt unterschiedliche internationale Stellungnahmen gab, die die von der Beschwerdegegnerin alleine für zutreffend erachtete Bilanzierungsweise unterstützten. Die vielfältigen gutachtlichen Stellungnahmen zeigen derartige Äußerungen internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, wobei allerdings auffällt, dass jeweils unterschiedliche internationale Äußerungen zitiert werden. Sie werden - ungeachtet des Umstandes, dass ihre Richtigkeit in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa die Ausführungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 167, 168) - in ihrem Aussagegehalt auch unterschiedlich ausgelegt. So legt etwa die DPR die Referenzaussage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 anders aus als diese selbst ausweislich ihrer gutachtlichen Stellungnahme. Ausweislich des Gutachtens O gab es überdies auch anderweitige internationale Stellungnahmen. Zum anderen vermag der Senat diesem Gesichtspunkt, den die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbringen hervorhebt, nämlich zu einer international einheitlichen Rechnungslegung beitragen zu wollen und zu müssen, im Hinblick auf diesbezüglich anderweitige Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin im hier gegebenen Zusammenhang keine allein maßgebliche Bedeutung beizumessen.

Neben den bereits aufgezeigten unterschiedlichen Entscheidungen im Enforcement-Verfahren vermag der Senat im Rahmen seiner Beurteilung einer Wesentlichkeit auch nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Abschluss des hiesigen Verwaltungsverfahrens gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 37r Abs. 2 WpHG a. F. eingeschaltete Wirtschaftsprüferkammer in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen den tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer der X AG im Hinblick auf den hier maßgeblichen Bilanzierungsvorgang keinerlei Sanktion ausgesprochen hat. Sie hat - im Gegensatz zu ihrer Handhabung zu anderen Teilen der hier verfahrensgegenständlichen Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin - dem Wirtschaftsprüfer nicht einmal einen rechtlichen Hinweis zur künftigen Beachtung erteilt. Auch wenn es sich bei dieser Entscheidung um eine retrospektive Betrachtungsweise des Vorgangs handelt, die die Beschwerdegegnerin bei ihrer - hier zu überprüfenden - (Verwaltungs-)Entscheidung zur Fehlerfeststellung naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, bezieht sie sich doch inhaltlich auf die auch hier zu beurteilenden Aspekte und kann deshalb auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Wertung ergänzend herangezogen werden. Der Senat verweist nochmals auf seinen obigen Hinweis (auch die Beschwerdegegnerin stellt darauf ausweislich Seite 41 des Widerspruchsbescheids in anderem Zusammenhang ab), dass der Prüfungsmaßstab der Abschlussprüfung zwar nicht identisch, aber dem Grunde nach anwendbar ist, wenn auch eine diesbezügliche Bindung der DPR oder der Beschwerdegegnerin nicht vorgesehen ist.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht zu Unrecht darauf hinweist, dass in diesem berufsrechtlichen Verfahren, das sich auch nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen den tätig gewordenen Wirtschaftsprüfer richtete, andere Maßstäbe als im Enforcement-Verfahren gelten mögen, etwa auch subjektive (Verschuldens-)Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung sein mögen, und darüber hinaus der im vorliegenden Verfahren vorgelegte Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer keine Begründung des Ausspruchs enthält, zeigt doch dessen Inhalt in der Gesamtschau, dass dieses fachkundige Gremium die diesbezügliche Vorgehensweise des tätigen Wirtschaftsprüfers jedenfalls nicht - nicht einmal wie zu anderen Aspekten in der Form eines Hinweises - für beanstandenswert erachtete.

Letztendlich kann nach Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich vergleichbare und ebenfalls breit diskutierte Bilanzierungsprobleme unter Anwendung des HGB stellen. Auch dort geht es um die Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern - dort nach HGB (vgl. § 301, 307 HGB) - und das Problem der Darstellung des Phänomens der „indirekten“ Fremdanteile stellt sich als ein signifikantes Problem der Praxis dar. Auch dort wird eine Differenzierung zwischen additiver - von der Beschwerdegegnerin vorgegeben - und multiplikativer Methode vorgenommen, die die Beschwerdeführerin im Ergebnis angewendet hat. Am 23.02.2016 wurde im Bundesanzeiger der Deutsche Rechnungslegungs-Standard (DRS) Nr. 23 „Kapitalkonsolidierung“ (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) durch das BMJV bekannt gemacht (vgl. dazu § 342 Abs. 2 HGB; zum Rechtscharakter: Schulze-Osterloh in Schulze-Osterloh/Hennrichs/ Wüstemann, a.a.O., Kap. I/1 Rz. 24). Hierauf wird auch in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG - Bf 11 -, dort Seite 3, ausdrücklich hingewiesen. Der neue DRS ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben. Konkret sind diese Regelungen erstmalig für Erstkonsolidierungen sowie für alle Maßnahmen der Folge-, End- und Übergangskonsolidierung bereits voll konsolidierter Tochterunternehmen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt stattfinden; eine retrospektive Anwendung auf Altfälle wird explizit ausgeschlossen. Mit DRS 23 wird erstmals für dieses Bilanzierungsfeld eine explizite Vorgabe formuliert. Mit der verpflichtenden Anwendung der sog. additiven Methode soll sogar - wie verbreitet angenommen wird - ein Paradigmenwechsel eingetreten sein (vgl. dazu Wirth/Dusemond/Küting DB 2017, 2493, dort auch - Seite 2498 - zur hier verfahrensgegenständlichen Fehlerfeststellung); hier wird der parallele und grundsätzliche Streit geführt wie im vorliegenden Verfahren für die Geltung der IFRS. Mit der Stellungahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG vom 29.06.2016 - Bf 11 -, dort Seite 3, kann aus dem Umstand, dass insoweit eine Regelungsbedürftigkeit gesehen wurde, entnommen werden, dass auch hier zuvor keine einheitliche Praxis vorherrschte.

Wie gesagt entnimmt der Senat aus der Gesamtschau dieser Umstände, die zwar teilweise auch aus einer Zeit nach dem hier verfahrensgegenständlichen Konzernabschluss und zum Teil auch nach den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden herrühren, aber inhaltliche Rückschlüsse auf diese Zeitpunkte zulassen, dass hier ein Bedürfnis zur Festlegung auf eine bestimmte - als „objektiv“ richtig angesehene - Handhabung der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften gerade durch Sanktionen des Enforcements in einem Einzelfall nicht besteht, von einer Wesentlichkeit eines Fehlers mithin nicht ausgegangen werden könnte. Angesichts der breiten fachlichen Diskussion über das hier maßgebliche Bilanzierungsthema, die zu unterschiedlichen Auffassungen der vielfältigen mit dem hiesigen Sachverhaltskomplex beteiligten Behörden, Institutionen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wissenschaftler - teilweise gerade zur hier konkret verfahrensgegenständlichen Fehlerfeststellung - geführt haben, und nicht zuletzt der aufgezeigten zeitlichen Fortentwicklung des rechtlichen Streitstands in der Praxis lässt sich nicht erkennen, wie eine derartige Feststellung einer objektiv als „Fehler“ erkannten Vorgehensweise der Beschwerdeführerin - wollte man eine solche annehmen - dem Ziel des Enforcements dienen könnte, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen präventiv entgegenzuwirken und außerdem diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren und hierdurch die Qualität der Rechnungslegung zu verbessern. Auf die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, die von der Beschwerdegegnerin vermissten Angaben ließen sich ohnehin unproblematisch aus den Anhangangaben durch einfache Subtraktionen ermitteln, die der Senat bereits ausweislich des Beschlusses vom 07.01.2016, Seiten 34/35, 49, nicht hat durchgreifen lassen, kommt es dabei nicht an. Selbst vor dem Hintergrund, dass sich ohnehin nicht ausschließen lässt, dass trotz Abschlussprüfung und Enforcement verdeckte Bilanzmanipulationen nicht oder verspätet erkannt werden (vgl. hierzu auch Scheffler/Zempel in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, a.a.O., B 620 Rz. 139), würde die Festlegung des hier in Praxis und Wissenschaft verbreitet diskutierten bilanziellen Problemkreises auf eine „objektiv“ richtige Variante jedenfalls dem oben genannten Ziel nicht dienen. Die Integrität der Finanzmärkte, der Anlegerschutz bzw. das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt kann durch die Entscheidung eines in Wissenschaft und Praxis derart prominent ausgetragenen Meinungsstreits in einem Einzelfall nicht nachhaltig gestärkt werden. Dafür erscheint dem Senat nach Abwägung aller Umstände die Sanktionierung in einem Enforcement-Verfahren, zu der die diesbezügliche Fehlerfeststellung beiträgt, nicht angemessen. Vor diesem Hintergrund vermag das weitere oben abgehandelte und von der Beschwerdegegnerin hervorgehobene Ziel des Enforcement-Verfahrens, gerade durch diese Enforcement-Entscheidung an einer international einheitlichen Anwendung der IFRS mitzuarbeiten bzw. zu einer solchen beizutragen, die Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Fehlers nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Ziel - wie die anhaltende Diskussion in Ansehung der vorliegenden Enforcement-Entscheidung der Beschwerdegegnerin zeigt - hiermit überhaupt erreichbar wäre. Abgesehen davon, dass dem Senat dies nach Gesamtwürdigung aller sich im hiesigen Beschwerdeverfahren ergebenden Umstände als unangemessen erschiene, stehen der Beschwerdegegnerin - wie bereits aufgezeigt - zur Erreichung eines diesbezüglichen Ziels auch andere Wege zur Verfügung. Jedenfalls in diesem Zusammenhang hat die notwendige Fortentwicklung des Rechnungslegungsrechts durch das Enforcement-Verfahren hinter dem dargelegten Regelungsanliegen zurückzutreten (so auch - in anderem Zusammenhang - Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37n Rz. 68).

Da die Beschwerdegegnerin die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der X AG, wie der 2. Absatz der Feststellung zu Ziffer I.1. und die Begründung des Bescheids vom 10.03.2015 zeigen, auf den erörterten methodischen Verstoß stützt, kommt es auf die umfassend diskutierten weiteren Sachverhalts- und Anwendungsfragen nicht an. Auf derartige Erwägungen haben denn auch weder das genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3-Gutachten noch die DPR in ihrem Bescheid vom 20.12.2013 entscheidend abgehoben.

Auch wenn der Senat also an seinen grundsätzlichen Ausführungen zur Wesentlichkeit von Rechnungslegungsverstößen im Beschluss vom 07.01.2016 unter Ziffer II.1.5, dort Seiten 48 ff., festhält, vermag er nach den Erkenntnissen des Beschwerdeverfahrens eine Wesentlichkeit des Fehlers zu I.1- wollte man einen solchen hier aus objektiver Sicht annehmen - nicht festzustellen. Nach den genannten Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016 wäre eine Wesentlichkeit zwar in quantitativer Hinsicht ohne weiteres anzunehmen. Auch wenn es sich - wie der Senat dort ausgeführt hat - aus Sicht des Kapitalmarkts im Grundsatz um durchaus relevante Informationen handelt, die die Vermögens- bzw. Finanzlage des Konzerns in erheblichem Umfang betreffen und deshalb aus der Sicht der Anlieger nicht mehr als belanglos einzustufen sind, sieht der Senat aus den oben genannten Gründen hier in qualitativer Hinsicht keine Wesentlichkeit mehr, was hier letztlich durchgreift. Dies gilt auch angesichts einer auch hier erforderlichen Gesamtbetrachtung der Wesentlichkeit (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Seite 47, sowie die dortigen Nachweise), die sich aus den nachfolgenden Erörterungen zu Ziffern II.1.2 und II.1.3 ergibt. Auf die von der Beschwerdeführerin des Weiteren gegen eine Wesentlichkeit geltend gemachten Einwendungen kommt es von daher nicht an.

1.2 Die Fehlerfeststellung im Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zu Ziffer I.2. ist hingegen gerechtfertigt, so dass sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig und die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet erweist.

Der Senat hatte ausweislich seines Beschlusses vom 07.01.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch insoweit mit der Begründung zurückgewiesen, dass ausgehend von den zwischen den Beteiligten umfassend und grundlegend umstrittenen Rechts- und Auslegungsfragen und den darauf basierenden unterschiedlichen Bewertungen des vorliegenden Sachverhalts anhand der im seinerzeitigen Verfahren lediglich summarisch vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung und vor dem Hintergrund der zu stellenden hohen Anforderungen zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden konnte, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung bestehen und die Rechtslage zugunsten der Beschwerdeführerin insoweit seinerzeit allenfalls noch als offen bezeichnet werden konnte (vgl. dort Ziffer II.1.2, Seiten 35 ff., 38).

Die Überprüfung des Fehlerfeststellungsbescheids im hiesigen Beschwerdeverfahren führt nun unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten, der vorgelegten Unterlagen, der Verwaltungsakte und des Inhalts der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass insoweit ein Fehler im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. vorliegt und demgemäß von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt worden ist.

Wie im angefochtenen Fehlerfeststellungsbescheid ausgesprochen und bereits im Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1.2, Seiten 35 ff., dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Fehlerfeststellung, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media segmentübergreifend über die Geschäftssegmente „Digitale Medien“ und „Print International“ gebildet worden sei und dadurch immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und Geschäfts- und Firmenwerte von in Summe 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht auf eine Wertminderung hätten überprüft werden können, darauf gestützt, dass IAS 36.80(b) eine derartige segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheit generell und auch im vorliegenden Fall nicht zulasse, weil danach eine solche Einheit nicht größer sein dürfe als ein Geschäftssegment. Dies wiederum sei - so die Beschwerdegegnerin in ihrer Fehlerfeststellung weiter - nur dann gegeben, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine Teilmenge eines Geschäftssegments darstelle oder höchstens mit diesem identisch sei und nicht bereits dann, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit in Summe kleiner sei als ein Geschäftssegment.

Der Senat hält diese Fehlerfeststellung - insoweit jedenfalls im Ergebnis übereinstimmend mit der Bewertung des Vorgangs durch Beschwerdegegnerin, durch die DPR gemäß Ziffer 2. a) des Bescheids vom 20.12.2013 und durch die Wirtschaftsprüferkammer gemäß dem Schreiben vom 09.06.2016 - für sachlich zutreffend. Die Einwendungen der Beschwerde gegen diese Bewertung und Feststellung greifen auch zur Überzeugung des Senats nicht durch.

Dabei wird zunächst der rechtliche Ansatz der Beschwerdegegnerin, den sie auf Seite 14 des angefochtenen Fehlerfeststellungsbescheids vom 10.03.2015 (vgl. dazu auch Seite 25 des Widerspruchsbescheids) niedergelegt und den sie in den gerichtlichen Verfahren nochmals vertieft hat (vgl. etwa die Seiten 23 ff. der Antragserwiderung im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 vom 11.08.2015), von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen (vgl. Seite 52 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15). Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Geschäfts- oder Firmenwert („Goodwill“) nach IAS 36.81 um den Mehrwert aus einem Unternehmenszusammenschluss handelt, den sich der Erwerber aus der Erwartung künftiger Ergebnispotentiale verspricht. Regelmäßig besteht dieser Mehrwert in Synergieeffekten aus dem Unternehmenszusammenschluss. Die Einzelbewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts scheidet aus, weil die Bewertung dieses Mehrwerts in Gestalt künftiger Ergebnispotentiale nicht ohne die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten erfolgen kann, welche etwa von einem Synergieeffekt profitieren sollen. Nach IAS 36.80 ist daher ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss entstanden ist, einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe dieser Einheiten zuzuordnen, um dann mit dieser Einheit oder Gruppe von Einheiten auf Werthaltigkeit überprüft zu werden. Nach IAS 36.80(a) hat die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf der niedrigsten Ebene zu erfolgen, auf welcher der Geschäfts- oder Firmenwert überwacht wird. Nach IAS 36.80(b) darf diese Ebene nicht größer sein als ein Geschäftssegment, wie es gemäß IFRS 8.5 vor der Zusammenfassung der Segmente festgelegt ist.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst zuzugestehen, dass sich bei isolierter Betrachtung der letztgenannten Vorgabe aus dem Wortlaut der genannten Regelung noch nicht ohne weiteres erschließt, wie das Verhältnis zwischen einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der der Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen ist, zu einem nach IFRS 8.5 abgegrenzten Segment („Geschäftssegment“) festzulegen ist. „...nicht größer (...) als...“ könnte mit der Beschwerdeführerin im algebraischen Sinne, also im Sinne eines Vergleichs messbarer Größen, dahingehend verstanden werden, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein dürfe als „ein Geschäftssegment“. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt (vgl. Seite 53 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15), dass dann bereits (unter anderem) unklar bzw. „interpretationsbedürftig“ wäre, auf welches Geschäftssegment für diesen Vergleich hier abzustellen wäre, etwa das kleinste Geschäftssegment des X-Konzerns - oder etwa auch das größte Geschäftssegment - (vgl. die Seiten 54, 55 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15) bzw. das kleinste Geschäftssegment „Print International“ (so die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. der X AG vom 16.08.2013, Seite 2, Bd. 3 Bl. 001019, der Verwaltungsakte und die Anlage - ASt 3 -) bzw. das Segment „Print International“ als auch das Segment „Digitale Medien“ (so die Lesart 1 im Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 101, Bd. 1 Bl. 000340 der Verwaltungsakte). Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, die sie wohl auch in der Beschwerde noch vertritt (vgl. Seite 13 der Beschwerdebegründung vom 09.08.2016), ist von dem genannten Wortlaut des Standards jedoch auch das Verständnis der Beschwerdegegnerin umfasst, dass es sich bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit um eine Teilmenge eines Geschäftssegments bzw. einen Ausschnitt davon handeln muss und diese deshalb die Segmentgrenzen nicht überschreiten darf. Davon ist der Senat bereits im Beschluss vom 07.01.2016, Seite 38, nach summarischer Prüfung ausgegangen; hieran hält er fest. Dann würde mithin eine Schnittmenge aus verschiedenen Segmenten nicht ausreichen. Dies hat denn offensichtlich auch die Beschwerdeführerin noch im Verwaltungsverfahren nicht anders gesehen. In der Stellungnahme vom 17.11.2014, Seite 13 unten (Bd. 4 Bl. 001697 der Verwaltungsakte bzw. Anlage - ASt 12 -), hatte sie nämlich noch ausführen lassen, dass die oben genannte Formulierung des Standards (dort: „not larger than“) sprachlich eine quantitative Auslegung nicht zwingend ausschließe und insoweit nicht eindeutig interpretierbar sei.

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bereits darauf hingewiesen (vgl. Seite 28 des Widerspruchsbescheids; Seite 15 des Fehlerfeststellungsbescheids) und befindet sich damit im Einklang mit der diesbezüglichen Begründung im Bescheid der DPR vom 20.12.2013 (Rz. 31 der Begründung), dass dem genannten algebraischen bzw. rein quantitativen Verständnis des Standards durch die Beschwerdeführerin aber bereits die mangelnde Operationalität entgegensteht (so auch bereits das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Ziffern 101, 102, Bd. 1 Bl. 000340 ff. der Verwaltungsakte). Es fehlt - was die Beschwerdeführerin auch einräumt (vgl. Seite 53 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15) - in IAS 36.80(b) an Vorgaben, welche Größen/Kennzahlen einschlägig wären; tatsächlich käme dann beinahe jede denkbare Größe in Frage. Eine Festlegung wäre mithin nicht hinreichend eingrenzbar (so auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 11 Rz. 149; vgl. auch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 102, Bd. 1 Bl. 000341 der Verwaltungsakte). Zu Recht hat die DPR in ihrem Bescheid vom 20.12.2013 (Rz. 31 der Begründung) darauf hingewiesen, dass dann die Festlegung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (dort: CGU = cash generating unit) beliebig möglich wäre und im Zeitablauf durch bloße Zahlenveränderung einem steten Wandel unterläge. Ebenfalls nicht zu Unrecht beruft sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Seite 15 des Fehlerfeststellungsbescheids und zuletzt den Widerspruchsbescheid, Seite 28) mithin auf das „Schweigen des Standards“ zu dieser Frage, das mehr für die Auslegung des Terminus „...nicht größer (...) als...“ im Sinne einer qualitativen Zuordnung spricht. Die „Basis for Conclusions“ äußern sich hierzu ebenfalls nicht; unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin hätte Derartiges aber nahegelegen.

An dieser Unbestimmtheit vermag der von der Beschwerdeführerin bereits im gerichtlichen Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 geltend gemachte Einwand (vgl. Seite 54 der Antragsschrift vom 15.07.2015 bzw. Seiten 25 ff. des Schriftsatzes vom 21.09.2015) nichts entscheidend zu ändern, dass sich das „vermeintliche Interpretationsproblem“ mit den herkömmlichen Mitteln der juristischen Methodik ohne weiteres lösen lasse und es auf der Hand liege, dass im Kontext von bilanzorientierten Rechnungslegungsvorschriften bei etwaigen Größenvergleichen von Unternehmenseinheiten entweder auf Umsatz, Ergebnis oder Bilanzsumme, jedoch nicht auf beliebige sonstige Parameter abzustellen sei. Auch dies lässt noch eine nicht unerhebliche Bandbreite etwaiger Parameter zu, wie die auch hierzu umfassende Diskussion im vorliegenden Verfahren zeigt, und ließe im Ergebnis - worauf die Beschwerdegegnerin etwa im Widerspruchsbescheid, Seite 28, zu Recht hingewiesen hat - eine diesbezügliche Vergleichbarkeit von Kapitalmarktinformationen kaum mehr zu; im Verfahren zur Überwachung von Unternehmensabschlüssen ließe sich die Auswahl gewählter Kennzahlen nicht als Fehler der Rechnungslegung feststellen. Dies verdeutlicht gerade für das vorliegende Enforcement-Verfahren insbesondere die im hiesigen Beschwerdeverfahren ausgetragene Kontroverse der Beteiligten in diesem Zusammenhang. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, Seite 13, in Anlehnung an ihr Vorbringen in der Antragsschrift im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 nochmals darauf hingewiesen hatte, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media sowohl im Hinblick auf das EBITDA als auch den Umsatz kleiner als jedes einzelne (auch das kleinste) Geschäftssegment des Konzerns gewesen sei, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeerwiderung, Seite 10, demgegenüber darauf hingewiesen, dass dies für das EBIT 2012 nicht der Fall sei und diese Größe („Gewinn vor Zinsen und Steuern“) ausweislich des Geschäftsberichts 2012 zu den wichtigsten Steuerungsgrößen der X AG zähle. Daran schließt sich eine umfassende Diskussion der Beteiligten an, ob sich aus dem Geschäftsbericht 2012 hinreichend deutlich ergäbe, dass ausschließlich die Kennziffern Umsatz und EBITDA („Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte“) die im hiesigen Konzern relevanten Steuerungsgrößen darstellen würden, was die fachkundigen bzw. fachkundig vertretenen Beteiligten anhand einzelner Angaben des Geschäftsberichts unterschiedlich beurteilen, und daran anknüpfend über die Bedeutung der einzelnen Kennzahlen hier und im Allgemeinen. Ungeachtet der Frage, wie die Angaben im Geschäftsbericht 2012 bei verständiger Würdigung zu verstehen sind, zeigt dieses unterschiedliche Verständnis der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Angaben im Geschäftsbericht, dass der von der Beschwerdeführerin vertretene algebraische Größenvergleich schon allgemein kaum sinnvoll handhabbar ist und in der vorliegenden Rechnungslegung jedenfalls nicht in einer Art und Weise angewendet wurden, die eine Transparenz und Vergleichbarkeit von Kapitalmarktinformationen in diesem Zusammenhang hinreichend gewährleisten könnte. Bereits der letztgenannte Gesichtspunkt spricht jedenfalls für den vorliegenden Fall für die Richtigkeit der Fehlerfeststellung, soweit es um die segmentübergreifende Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media geht.

Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass die von ihr allgemein aufgezeigten systematischen Erwägungen gegen die Zulässigkeit der Vorgehensweise der X AG zur Bildung einer segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit sprechen.

Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht darauf (vgl. die Antragserwiderung vom 11.08.2015, Seite 24, im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15; Widerspruchsbescheid, Seite 26), dass der Standardsetzer mit IAS 36.80 verhindern wollte, dass ein Goodwill erst auf oberster Ebene und damit auf Unternehmensebene auf Wertminderung hin überprüft wird. Die genannte Vorschrift soll eine Verknüpfung herstellen zwischen der Ebene, auf der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens überwacht und gesteuert wird, und der Ebene, auf der ein Goodwill auf Wertminderung überprüft wird, wie sich auch aus IAS 36.BC140 ergibt. Regelmäßig besteht der Mehrwert aus einem Unternehmenszusammenschluss nämlich in Synergieeffekten. Ob diese tatsächlich auftreten und werthaltig sind, lässt sich am ehesten dann beantworten, wenn deren Werthaltigkeit höchstens auf der Ebene überprüft wird, die von dem Synergieeffekt profitieren soll und auf der das Management den Unternehmenserfolg nach Regionen oder Produkten misst und diesen steuert. Diese Ebene bilden die Geschäftssegmente nach IFRS 8, die durch die Segmentberichterstattung ihrerseits offen zu legen sind. Schon dieser Zweck könnte nicht mehr erfüllt werden, wenn man es zuließe, dass zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit einem Goodwill verschiedene Geschäftssegmente überspannen dürften. Es wäre dann im Grundsatz unklar, welchen der betroffenen Geschäftssegmente diese Wertminderung zuzuordnen ist. Die in dieser Weise systematisch begründete Verknüpfung zwischen Unternehmenssteuerung und Überwachung des Unternehmenserfolgs mittels der Geschäftssegmente und der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts besteht dann nicht. Die Beschwerdegegnerin hat diese Unklarheiten denn auch bereits im Widerspruchsbescheid auf Seite 33 gerade bezogen auf die Angaben der X AG im Geschäftsbericht 2012 für den vorliegenden Sachverhalt im Einzelnen niedergelegt. Dass die Beschwerde unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 behauptet, eine solche Zuordnung wäre hier nachvollziehbar möglich gewesen, wenn sich ein Wertminderungsbedarf ergeben hätte - was aber nicht der Fall gewesen sei (so bereits die Antragsschrift im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15) -, steht dem nicht entgegen. Die genannte Verknüpfung lässt sich vielmehr grundsätzlich nur dann herstellen, wenn man die genannte Begrenzung „...nicht größer (...) als...“ im Sinne einer hierarchischen Struktur versteht mit der Folge, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit weder oberhalb eines Segments angesiedelt sein darf noch quer zum Segment liegen darf, sondern es sich bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, die einen Geschäfts- oder Firmenwert trägt, um eine Teilmenge eines Geschäftssegments handelt - echte Teilmenge - oder diese Einheit höchstens mit einem Geschäftssegment identisch ist - unechte Teilmenge - (so auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., ebenso 16. Aufl., § 11 Rz. 149 ff.; dem folgend auch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 103, Bd. 1 Bl. 000341 der Verwaltungsakte, dort auch mit weiteren Nachweisen). Diese Überlegungen entsprechen denn auch der von der Beschwerdegegnerin auf Seiten 14 ff. des Fehlerfeststellungsbescheids niedergelegten Zusammenschau zwischen IAS 36.80(a) und IAS 36.80(b). Aus der erstgenannten Regelung folgt, dass die Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts vertikal von einer übergeordneten Einheit auf eine hierarchisch niedrigere vorgenommen werden muss, soweit diese die Überwachungsebene des Managements darstellt. Nach IAS 36.80(b) darf dann diese Ebene nicht größer sein als ein Geschäftssegment. Diese Vorschrift bestimmt damit lediglich die höchste zulässige Ebene der Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts, ohne dessen Verteilung abweichend von IAS 36.80(a) zu regeln (vgl. dazu auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 11 Rz. 149; dem folgend auch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 102, Bd. 1 Bl. 000341 der Verwaltungsakte). Entgegen der Beschwerde hält der Senat diese Herleitung mit der Beschwerdegegnerin, der DPR und dem Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3-Gutachten durchaus für stichhaltig. Es mag zutreffend sein - worauf die Beschwerdeführerin ausweislich Seiten 55/56 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 abgestellt hat -, dass sich daraus noch kein ausdrücklich formuliertes Gebot des Standards ergibt, zahlungsmittelgenerierende Einheiten lediglich innerhalb eines Segments zu bilden; dieses - und damit das Verbot segmentüberschreitender zahlungsmittelgenerierender Einheiten - lässt sich aus den genannten Ausführungen jedoch herleiten.

Dieser Befund wird nämlich durch die „Basis for Conclusions“ zu IAS 36, so insbesondere die IAS 36.BC 137 bis IAS 36.BC 150B (so auch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 103, Bd. 1 Bl. 000341 der Verwaltungsakte; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 11 Rz. 150), bestätigt und nicht widerlegt. Diese sind zwar - darauf wurde bereits oben unter 1.1 allgemein hingewiesen - nicht Teil des unmittelbar rechtsverbindlichen Standardtextes und folglich auch nicht Bestandteil des auf EU-Ebene bekannt gemachten Verordnungstextes. Sie sind dennoch als unverzichtbare Auslegungshilfe in Bezug auf Einzelfragen anzusehen (vgl. Kuhner/Hitz in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Bd. 1, 5. EL 2014, IAS 36, A. II. Rz. 8), wovon hier auch alle Beteiligten ersichtlich ausgehen.

So ergibt sich aus den Formulierungen in IAS 36.BC150B, dass der oben angesprochene Terminus „...larger than...“ im Sinne einer hierarchischen Struktur, bei der Obereinheiten aus Untereinheiten bestehen, zu verstehen ist, mithin dahingehend, dass der Level, auf dem der Goodwill getestet wird, zwar eine Untereinheit eines Segments oder das Segment selbst sein darf, aber - wie gesagt - weder eine Einheit, die über dem Segment anzusiedeln ist, noch eine Einheit, die quer zum Segment liegt (so das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 103, Bd. 1 Bl. 000341 der Verwaltungsakte, dort auch mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 11 Rz. 150). Der Senat hält weiter die Ausführungen im Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 104 bis 106, Bd. 1 Bl. 000341 ff., der Verwaltungsakte (dort teilweise auch mit weiteren Nachweisen), für überzeugend, mit denen hergeleitet wird, dass auch in der Auseinandersetzung des Boards mit der Übernahme von IAS 14 durch IFRS 8 diese Restriktionsvorgabe für die Zuordnung von Goodwill zum Ausdruck kommt. Danach kann aus IAS 36.BC150A und IAS 36.BC150B zwar entnommen werden, dass das erklärte Ziel der Einführung von IFRS 8 eine Verbesserung von Segmentinformationen und nicht eine Änderung der Vorgaben von IAS 36 war. Dies ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin ausdrücklich hervorgehobenen Satz 6 des IAS 36.BC150A. Durch die Einführung des „full management approach“ des IFRS 8 wurde aber seitens des IASB eine detailliertere Segmentierung als zur bisherigen Bilanzierung nach IAS 14 erwartet. Mit der Einführung von IFRS 8 änderte sich die höchste Ebene, auf der Goodwill im Rahmen des Impairment-Tests auf Werthaltigkeit zu untersuchen ist. Insbesondere durch die Anpassung des IAS 36.80(b) in Verbindung mit IFRS 8.5 wird eine Kongruenz der dem Goodwill Impairment-Test zugrunde gelegten Ebene mit der internen Berichtsstruktur gemäß IFRS 8 erzielt. Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf keiner Berichtsgruppe oder Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden, welche Ergebnisse erwirtschaften, die verschiedenen Segmenten zugeordnet werden. Dementsprechend hat denn auch die DPR in ihrem Bescheid vom 20.12.2013 (Rz. 32 der Begründung) den Äußerungen des IASB in IAS 36.BC150A und IAS 36.BC150B entnommen, dass aufgrund der beabsichtigten Verknüpfung von externer Rechnungslegung und interner Steuerung als Grundlage der Segmentberichterstattung die kleinste Einheit des Wertminderungstests eine Segmentgrenze nicht überschreiten darf.

Das genannte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 (vgl. Rz. 107, Bd. 1 Bl. 000342 der Verwaltungsakte) hat denn dieses Verständnis des Terminus „...not larger than...“ bzw. „...nicht größer (...) als...“ weiter aus der Offenlegungsvorgabe gemäß IAS 36.129(a) für die Segmentberichterstattung hergeleitet, nach der für jedes berichtspflichtige Segment die Höhe des Wertminderungsaufwandes, der während der Berichtsperiode im Periodenergebnis und direkt im Eigenkapital erfasst wurde, anzugeben ist. Durch die hier vorgenommene Festlegung der YX Media als Ebene des Goodwill Impairment-Tests ergibt sich nach dem Gutachten eine Überschneidung zwischen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und den berichtspflichtigen Segmenten „Print International“ und „digitale Medien“. Daraus folgert das Gutachten - insoweit sachlich übereinstimmend mit den oben gemachten Ausführungen, die die Beschwerdegegnerin ausweislich des Fehlerfeststellungsbescheids, Seite 16, bereits unmittelbar aus IFRS 8 herleitet -, dass im Falle eines Wertminderungsbedarfs die Zuordnung einer Wertberichtigung und somit auch die eindeutige auf ein Segment bezogene Offenlegung zu einem der genannten Segmente („Print International“ und „digitale Medien“) nicht möglich wäre.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen greifen nicht durch. Soweit sie sich ausweislich der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seite 60, etwa auf IAS 36.BC144 beruft, ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass sich hierin weder unmittelbar noch mittelbar eine Aussage zu Segmentüberschreitungen findet, wie sie auf Seite 30 des Widerspruchsbescheids nochmals dargelegt hat. Der Senat schließt sich dem an. Auch IAS 36.BC139 spricht - anders als die Beschwerdeführerin offensichtlich meint (vgl. den Schriftsatz vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15) - nicht gegen die oben dargestellte Verknüpfung. Was IAS 36.BC144 betrifft, kann im Hinblick auf die Ausführungen zur Umstellung von IAS 14 auf IFRS 8 überdies auf die obigen Darlegungen zu den IAS 36.BC150A und IAS 36.BC150B Bezug genommen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der genannten Antragsschrift zu ihrem Verständnis dieser „Basis for Conclusions“, in denen sie insbesondere die bereits oben berücksichtigten Kontinuitätsaspekte betont, vermögen daran nichts zu ändern. Wie oben dargelegt, wurde durch die Einführung des „full management approach“ des IFRS 8 seitens des IASB eine detailliertere Segmentierung als zur bisherigen Bilanzierung nach IAS 14 erwartet, so dass auf die ansonsten betonte Kontinuität im hier gegebenen Zusammenhang nicht maßgeblich abgestellt werden kann. Aus keinem der diversen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, im hiesigen Beschwerdeverfahren oder auch der Anlage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.11.2014 an die Beschwerdegegnerin (Bd. 4 Bl. 001738 ff. der Verwaltungsakte) mit unterschiedlichen Schwerpunkten zitierten „Basis for Conclusions“ und auch nicht deren Gesamtschau lässt sich das Verständnis bzw. die Interpretation des IAS 36.80(b) der Beschwerdeführerin herleiten oder dahingehend begründen, dass die Bildung segmentübergreifender zahlungsmittelgenerierender Einheiten generell oder jedenfalls - worauf die Beschwerdeführerin maßgeblich abstellt - gerade für den vorliegenden Sachverhalt, den sie als Einzelfall dargestellt hat (vgl. die Darstellung im Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015, Seiten 8, 18), zulässig wäre. Ob die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media zum Bilanzstichtag 31.12.2012 den Anforderungen entsprach, die die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 09.08.2016 unter Ziffer 10.e) zusammenfassend dargestellt hat, kann mithin offenbleiben.

Entsprechende Erwägungen gelten, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen hat, die Bilanzierung stehe konzeptionell im Einklang mit der internen Organisationsstruktur und dem Zuschnitt der Berichtseinheiten bei der X AG, wobei sie darauf abstellt, dass im Jahre 2012 lediglich für den hier relevanten Vorstandsbereich „Internationales“ sowie für das Geschäftssegment „digitale Medien“ (mithin für einen Teilbereich des Unternehmens) eine Matrixstruktur bzw. eine sog. Teil-Matrixstruktur eingerichtet gewesen sei. Richtig ist zwar, dass etwa in IAS 36.BC143 und IAS 36.BC144c Matrixorganisationen im Unternehmen im gegebenen Zusammenhang Erwähnung finden. Hierauf kann jedoch aus den oben genannten Gründen für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nichts mehr hergeleitet werden. Auf Seite 31 des Widerspruchsbescheids kann insoweit Bezug genommen werden; der Senat schließt sich dem an. Im Ergebnis entspricht dies den Feststellungen im Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 103 ff., Bd. 1 Bl. 000341 der Verwaltungsakte, und denjenigen der DPR ausweislich ihres Bescheids vom 20.12.2013 (Rz. 30 ff. der Begründung), wobei allerdings auch zu bemerken ist, dass auf der systematischen Diskussion dieses rechtlichen Gesichtspunkts im Verfahren der DPR offensichtlich kein Schwerpunkt lag (vgl. das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3, Rz. 21/22, Bd. 1 Bl. 000308/000309 der Verwaltungsakte, und denjenigen der DPR ausweislich ihres Bescheids vom 20.12.2013, Rz. 1 ff. der Begründung). Von daher kommt es auf das umfassende Sach- und Rechtsvorbringen der Beteiligten zu der Frage, ob bei der X AG im Jahr 2012 eine Matrixstruktur oder eine Teil-Matrixstruktur im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne vorlag, nicht an. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob das Vorliegen einer „bloßen“ Teil-Matrixstruktur - wollte man anders als oben dargelegt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin im Übrigen zugrunde legen - ihre Rechnungslegung überhaupt rechtfertigen könnte.

Festzuhalten ist ohnehin, auch wenn es hierauf in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend ankommen kann, dass die DPR im Laufe des in der ersten Stufe anhängigen Enforcement-Verfahrens erklärt hatte (vgl. das Unternehmensgespräch am 07.11.2013, Bd. 4 Bl. 001532 der Verwaltungsakte; so in der Sache auch das Schreiben des fallverantwortlichen Prüfers an die Kammer vom 26.08.2013, Seite 7, Bd. 4 Bl. 001520 der Verwaltungsakte), dass sie die Nichtzulässigkeit segmentübergreifender zahlungsmittelgenerierender Einheiten schon vor geraumer Zeit „adressiert“ habe. In dem genannten Unternehmensgespräch (Bd. 4, Bl. 001531 der Verwaltungsakte) hatte ein verantwortlicher Mitarbeiter der X AG bzw. der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. vom 04.08.2011 geäußert, dass man bei der Zuordnung der C S.A. zur zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media „nachdenklicher“ gewesen wäre, hätte man diese Feststellung gekannt. In der nachfolgenden zweiten Stufe des hier anhängigen Enforcement-Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin dann allerdings nur noch auf grundlegende Unterschiede zu den anderen Fehlerfeststellungen der DPR zum gegebenen Themenkreis hingewiesen (vgl. etwa die Stellungnahme vom 17.11.2014, Seite 16, - ASt 2 -, Bd. 4 Bl. 001700 bzw. 001766 der Verwaltungsakte).

Soweit die Beschwerdeführerin sich ausweislich Seite 56 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 für die Richtigkeit ihrer abweichenden Rechtsauffassung auf Stimmen in der Literatur berufen hatte (Anlagen ASt 48 bis ASt 52), hat die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer seinerzeitigen Antragserwiderung, Seiten 25/26, darauf hingewiesen (nochmals im Widerspruchsbescheid, Seite 27), dass den dort aufgeführten Quellen nicht entnommen werden kann, dass segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheiten zulässig sind. Dies sieht der Senat ebenso. Aus einem der dort zitierten Werke (- ASt. 50 -; vgl. nun auch Schulz-Danso in Beck'sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 21 Rz. 44) - hierauf hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht hingewiesen - scheint sich vielmehr das Gegenteil zu ergeben. Dies hat die Beschwerdeführerin zumindest der Sache nach auch eingeräumt, soweit sie in der Folge (vgl. Seite 25 des Schriftsatzes vom 21.09.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15) lediglich noch darauf abgestellt hat, ihre Schlussfolgerung einer juristischen Analyse dieser Fundstellen - allerdings unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung zum Verständnis der Norm - entnommen zu haben. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie ihre Rechtsauffassung nicht mit diesbezüglichen Literaturstellen belegt, jedenfalls keiner solchen, aus denen sich begründete Erwägungen ergäben, die den obigen Darlegungen entgegenstünden. Allenfalls aus der erstmals in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlage EY, International GAAP 2018, mag anderes - was aber letztlich offenbleiben kann - entnommen werden; die dort getroffene pauschale Aussage kann den oben dargelegten und begründeten Ausführungen jedoch nicht allein entgegenstehen und rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Diese Bewertung entspricht auch derjenigen der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Beschwerdeführerin in anderen Zusammenhängen (etwa zu II.1.1 und II.1.4 und teilweise auch zur hier betroffenen Fehlerfeststellung) jeweils für die Richtigkeit ihrer Rechtsansichten in Anspruch genommen wird. Besonders deutlich hat sie sich im Schriftsatz vom 24.11.2016 deren Bewertungen zu eigen gemacht; im hiesigen Kontext vermag sie dies erkennbar nicht. Die Wirtschaftsprüferkammer hat - wie gesagt in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin und der DPR - für den vorliegend zu bewertenden Sachverhalt im berufsrechtlichen Verfahren gegenüber dem Abschlussprüfer den Standpunkt vertreten und in Form eines Hinweises geäußert, dass die Bildung einer segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit gegen IAS 36.80(b) verstößt, da hiernach eine zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein darf als ein Geschäftssegment.

Selbst die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den verfahrensgegenständlichen Konzernabschluss geprüft hatte - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 -, hat ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen jedenfalls im Verfahren vor der Wirtschaftsprüferkammer die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur Auslegung bzw. Anwendung des maßgeblichen Standards und die darauf gründende segmentübergreifende Bildung der zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media nicht als aus eigener Anschauung zutreffend verteidigt. Im von der Beschwerdeführerin in das Beschwerdeverfahren eingebrachten Schreiben vom 04.05.2016, Seite 12, hat diese vielmehr darauf hinweisen lassen, dass die Diskussion zur Frage der Bildung einer sogenannten segmentübergreifenden Berichtseinheit nur sehr eingeschränkt Gegenstand der Diskussion zwischen ihr und der X AG im Rahmen der Konzernabschlussprüfung gewesen sei. Ausführungen hierzu hätten zum Zeitpunkt der Konzernabschlussprüfung 2012 nicht vorgelegen und hätten dementsprechend auch nicht prüferisch gewürdigt werden können. Sie hat vielmehr - worauf unten noch einzugehen sein wird - die Rechtmäßigkeit ihres diesbezüglichen prüferischen Vorgehens mit anderweitigen Erwägungen begründet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 (vgl. etwa die Antragsschrift, Seite 68) noch darauf gestützt hatte, sie hätte anderenfalls infolge des Erwerbs der C S.A. die bestehende zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media zerschlagen und die C S.A. als separate zahlungsmittelgenerierende Einheit dem Segment „digitale Medien“ zuordnen müssen, was zum einen unzulässig und zum anderen noch im Jahr 2012 aufgrund der Kurzfristigkeit des entstandenen Bilanzierungssachverhalts durch den Erwerb der C S.A auch faktisch unmöglich gewesen sei, hat sie sich im hiesigen Beschwerdeverfahren auf diese Erwägungen nicht mehr explizit gestützt. Diese Erwägungen greifen auch nicht durch. Ob, wie die Beschwerdeführerin gemeint hat, die Segmentberichterstattung hätte umgestaltet werden können, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte die Möglichkeit bestanden, den Goodwill erst im Folgejahr der Erwerbsperiode zuzuordnen. Diese Auffassung hat selbst die den Konzernabschluss prüfende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - vertreten (vgl. das oben zitierte Schreiben vom 04.05.2016, Seite 11).

Der bereits angesprochene Einwand der Beschwerdeführerin, es handele sich angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts um einen Einzelfall (vgl. Seiten 8, 18 des Bescheids vom 10.03.2015), der sich auch aus ihrem Beschwerdevorbringen noch herleiten lässt - die den Konzernabschluss prüfende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft spricht im genannten Schreiben vom 04.05.2016, Seite 12, von einem Sonderfall -, ist nach den oben unter Ziffer 1.1 dargelegten Anforderungen, die grundsätzlich an eine Fehlerfeststellung zu stellen sind, ohne Bedeutung.

Soweit die Beschwerdegegnerin im Bescheid vom 10.03.2015 anknüpfend an die oben abgehandelte und nicht zu beanstandende Feststellung, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media fehlerhaft segmentübergreifend über die dort genannten Geschäftssegmente gebildet worden sei (Abs. 1 Satz 1 der Fehlerfeststellung Ziffer I.2.), weiter festgestellt hat (Abs. 1 Satz 2 der Fehlerfeststellung Ziffer I.2.), dass dadurch immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und Geschäfts- oder Firmenwerte von in Summe 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht auf eine Wertminderung überprüft werden konnten, ist auch dies nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat schon im Beschluss vom 07.01.2016, Seite 39, nach lediglich summarischer Prüfung als nicht fernliegend bezeichnet.

Dieser Teil der Gesamtfeststellung zu Ziffer I.2. ist bereits als Folge des oben dargelegten fehlerhaften methodischen Vorgehens bei Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media gerechtfertigt. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Einbindung in die Gesamtfeststellung, die unmittelbar danach mit der Begründung der Fehlerhaftigkeit des methodischen Vorgehens unter Bezugnahme auf die insoweit zugrunde gelegten Standards fortfährt (Abs. 2 der Fehlerfeststellung Ziffer I.2., Sätze 1 und 2) und gerade daraus (feststellend) herleitet, dass der auf dieser Basis durchgeführte Wertminderungstest sich als methodisch fehlerhaft darstellt (Abs. 2 der Fehlerfeststellung Ziffer I.2., Satz 3). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 (vgl. etwa die Antragserwiderung, Seite 31) und im Widerspruchsbescheid, Seiten 33 ff., darauf hingewiesen, dass nach der von ihr zitierten Rechtsprechung des Senats das methodisch verfehlte Vorgehen deswegen als fehlerhaft festgestellt werden muss, um andere Unternehmen des Kapitalmarkts zu einer sachgerechten Überprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer anzuhalten. Anderenfalls wäre es in jedem Falle möglich bzw. denkbar, eine unter Verstoß gegen methodische Vorgaben vorgenommene Rechnungslegung unter Hinweis auf im Einzelfall fehlende Auswirkungen im Nachhinein zu rechtfertigen. Dann bedürfte es derartiger methodischer Vorgaben und insbesondere eines Enforcement-Verfahrens nicht, das nach seinem Sinn und Zweck auch dazu dient, deren Einhaltung zu überwachen.

Zu Recht ist deshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass es für ihre Fehlerfeststellung nicht auf das umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin ankam, nach dem diese einen zweistufigen Wertminderungstest in Bezug auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media vorgenommen habe und ohne weiteres im Stande gewesen sei, etwaige Wertminderungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media sowie ihrer einzelnen Bestandteile festzustellen. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin dürfte ohnehin bereits Folge ihres anderweitigen Verständnisses der oben diskutierten methodischen Vorgaben sein. Zutreffend hat mithin die Beschwerdegegnerin zu den diesbezüglichen Fragen bzw. Tatsachen keine Feststellungen getroffen, wie sich auch aus dem Inhalt des Feststellungsbescheids vom 10.03.2015 ergibt, der sich dazu nicht verhält. Von daher bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 09.08.2016, Seite 17, die von der Beschwerdegegnerin gegen die Richtigkeit der Wertminderungsprüfung vorgebrachten Einwände seien ausschließlich generischer Natur, im Ergebnis ohne Erfolg.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren darauf verweist, dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vor ihrer Fehlerfeststellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren am 20.06.2014 ein diesbezügliches Auskunfts- und Vorlageersuchen an die Beschwerdeführerin gerichtet habe (Anlage BF 17 zum Schriftsatz vom 17.01.2017), das sie mit Schreiben vom 02.07.2014 (Anlage BF 18 zum Schriftsatz vom 17.01.2017) erfüllt habe, kann dies dahinstehen. Es mag sein, was der Senat aber nicht zu überprüfen hat, dass die Beschwerdegegnerin seinerzeit im Verwaltungsverfahren im Anschluss an ihren Bescheid vom 11.04.2014, Seite 4, lit. a) und b) (Bd. 4 Bl. 001548 der Verwaltungsakte), und an das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.05.2014 (Bd. 4 Bl. 001556 ff., Bl. 001610 ff. der Verwaltungsakte) noch einen Aufklärungsbedarf zu dieser Frage (und/oder zur damit im Zusammenhang stehenden Frage von Länderrisiken, auf die im Auskunfts- und Vorlageersuchen vom 20.06.2014 ausdrücklich Bezug genommen wird) gesehen hatte. Eine konkrete Fehlerhaftigkeit des Wertminderungstests, die über den beschriebenen methodisch fehlerhaften Ansatz hinausgeht, ist aber ausweislich des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 10.03.2015 letztendlich nicht festgestellt worden. Dementgegen finden sich etwa im Bescheid der DPR vom 20.12.2013, Ziffer 2, und in der Begründung dieses Bescheids unter Rz. 29, 30 ff., weitere den Wertminderungstest betreffende konkrete Beanstandungen, die sich auch auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media beziehen (etwa zu den oben angesprochenen Länderrisiken). Darauf nimmt auch der Prüfbericht der DPR vom 17.03.2014 (Bd. 1 Bl. 000037 ff. der Verwaltungsakte) auf den Seiten 6/7 Bezug. Sind darauf beruhende konkrete Fehler von der Beschwerdegegnerin aber sodann nicht festgestellt worden, so spricht auch dieser Verfahrensablauf - ohne dass es hierauf allerdings ankäme - für das oben genannte Verständnis der Fehlerfeststellung.

Aus den genannten Gründen kann es für das vorliegende Enforcement-Verfahren auch nicht darauf ankommen, dass die den Konzernabschluss prüfende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - im bereits oben zitierten Schreiben vom 04.05.2016, Seite 12, gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zur Erläuterung ihres prüferischen Vorgehens darauf abgestellt hatte, dass die Darstellung des hier vorliegenden Sonderfalls im Konzernabschluss nach ihrer Ansicht mit einer über das nach IFRS geforderte Maß hinausgehenden Transparenz erfolgt sei und nach ihrer Ansicht mit dieser erhöhten Transparenz den Regelungslücken und den zum Teil bestehenden Inkonsistenzen zwischen den Standards IAS 36 und IFRS 8 angemessen Rechnung getragen worden sei. Für die auf die genannten methodischen Erwägungen abstellende Fehlerfeststellung kann dies keine maßgebliche Rolle spielen. Von daher ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch unergiebig, dass und ggf. aus welchen Gründen die Wirtschaftsprüferkammer lediglich auf den oben dargestellten methodischen Fehler hingewiesen hat, den die Beschwerdeführerin in der Beschwerde als „eine reine technische Förmlichkeit“ bezeichnet, ohne den weiteren Teil der Fehlerfeststellung in ihrem Bescheid zu erwähnen.

Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Sachzusammenhang die Auffassung vertreten hatte (vgl. die Antragsschrift im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seite 69) und hierauf - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat -nach wie vor maßgeblich abhebt, die Beschwerdegegnerin habe die Grenzen ihrer Zuständigkeit im Enforcement-Verfahren überschritten und damit eine Interpretationshoheit für sich in Anspruch genommen, die alleine dem Standardsetzer zustehe, ist auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.1.1 zu verweisen. Hier gilt nichts anderes.

Was die erforderliche Wesentlichkeit des Fehlers betrifft, ist zunächst auf die obigen Darlegungen unter II.1.1 und die dort in Bezug genommenen diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 07.01.2016 zu verweisen. Wie dort ausgeführt, ist für die Wesentlichkeit maßgeblich, ob Verstöße aus der Sicht der Anleger und der sonstigen am Kapitalmarkt tätigen Institutionen relevant sind, insbesondere also, ob sie die Darstellung der Geschäftsentwicklung sowie die daraus ableitbaren Einschätzungen der künftigen Entwicklung des Konzerns oder Unternehmens beeinflussen können, und für diese Einschätzung ist sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Aspekte abzustellen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 07.01.2016, unter Ziffer II.5, Seite 48, niedergelegten - dort vorläufigen - Einschätzung fest, dass es sich (auch) bei der hiesigen Fehlerfeststellung zu I.2. des Bescheids vom 10.03.2015 in quantitativer Hinsicht schon um eine nicht unbeträchtliche Größenordnung handelt. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren sind keine Aspekte aufgezeigt worden, die eine anderweitige Bewertung rechtfertigen könnten. Die betroffenen Größenordnungen rechtfertigen es nicht ohne weiteres, das Interesse des Kapitalmarktes an der Feststellung bzw. Publikation der Verstöße im Ansatz als gering einzuordnen. In qualitativer Hinsicht handelt es sich aus der Sicht des Kapitalmarktes im Grundsatz auch um durchaus relevante Informationen, die die Vermögens- bzw. Finanzlage des Konzernes in erheblichem Umfang betreffen und deshalb aus der Sicht der Anleger nicht mehr als belanglos und somit unwesentlich einzustufen sind. Dass es sich lediglich um einen methodischen Fehler handelt, steht der Fehlerfeststellung noch nicht entgegen; dieser Umstand hindert auch die Annahme einer Wesentlichkeit nicht (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Seite 49). Dass es nichtentscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit sich ein Fehler auf das Jahresergebnis auswirkt, hat der Senat im Beschluss vom 07.01.2016, Seite 49, ebenfalls bereits ausgeführt. Angesichts des oben dargelegten Schwerpunkts der Fehlerfeststellung kann auf die Ausführungen zum Ergebnis des Wertminderungstests auch hier nicht abgestellt werden. Auch der Verweis auf die Vorläufigkeit der Zuordnung des Geschäfts- und Firmenwerts der C S.A. auf vorläufiger Basis und die Vornahme eines Wertminderungstests lässt ein Interesse des Kapitalmarkts an der Feststellung des genannten methodisch fehlerhaften Vorgehens nicht entfallen. Ob aus dem Umstand, dass die Wirtschaftsprüferkammer (auch) im Hinblick auf diesen Fehler keine Rüge, sondern lediglich einen Hinweis erteilt hat, mit der Beschwerde zu folgern wäre, dass sie diesen nicht für wesentlich erachtet hat, kann offenbleiben. Abgesehen davon, dass die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen ihres Verfahrens ggf. auch Verschuldensgesichtspunkte zu berücksichtigen hat, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüferkammer über die Berufsaufsicht, Seite 7, Berufspflichtverletzungen Anlass für Hinweise und Belehrungen sein können. Ein solcher Hinweis liegt hier vor. Welche Erwägungen dieser Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer zugrunde lagen, hat der Senat hier nicht zu überprüfen und ist für die oben angestellten Feststellungen betreffend die Wesentlichkeit des Fehlers auch unerheblich. Erwägungen, wie sie der Senat oben unter Ziffer II.1.1 für die Fehlerfeststellung Ziffer I.1 des Bescheids vom 10.03.2015 zur Frage der Wesentlichkeit angestellt und tragend berücksichtigt hat, spielen hier ebenfalls keine Rolle. Anders als dort geht es hier nicht um sowohl in der handelsrechtlichen als auch in der internationalen Rechnungslegung kontrovers und grundsätzlich diskutierte Bewertungsfragen. Der Beschwerdeführerin geht es hier im Grunde darum, dass sie der Auffassung ist, ihre Rechnungslegung in einem von ihr als Einzelfall bezeichneten Sachverhalt nach Analyse der zu Grunde liegenden Vorschriften anhand objektiv nachprüfbarer (und zutreffender) Kriterien in einer Art und Weise vorgenommen zu haben, die eine Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin nicht zulasse, schon deshalb nicht, weil diese damit eine Interpretationshoheit für sich in Anspruch nehme, die alleine dem Standardsetzer zustehe. Diese Auffassung teilt der Senat aus den oben im Einzelnen niedergelegten Gründen nicht. An der Wesentlichkeit des Fehlers ändert dies nichts.

Nach alledem vermag der Senat dem umfassenden Sach- und Rechtsvorbringen der Beschwerdeführerin keine hinreichenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Richtigkeit der diesbezüglichen Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin, die der übereinstimmenden Auffassung der mit dem Vorgang befassten fachkundigen Organisationen entspricht, in Zweifel ziehen könnten. Er ist zur Überzeugung gelangt, dass dies derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Einer weitergehenden Sachverhaltserforschung durch den Senat (vgl. § 55 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 37u Abs. 2 WpHG a. F./nun: § 113 Abs. 2 WpHG) bedarf es nicht.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin gestellten und die vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin betreffenden Verfahrensanträge verweist der Senat - zu diesem Teil der Fehlerfeststellung, wie auch für seine Entscheidung im Übrigen - auf den Inhalt des Beschlusses vom 14.03.2017, Ziffern I. und II., an dem er auch in Ansehung des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 20.04.2017 festhält. Ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin dort hat mitteilen lassen, es dem Senat anheimzustellen, wie mit ihren Anträgen zu verfahren sei, rechtfertigen die dort gegen den Senatsbeschluss geltend gemachten Bedenken keine andere Beurteilung. Einer Vorabentscheidung über diese Anträge - also vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache - bedurfte es schon mangels im hier nur einzügigen Gerichtsverfahren bestehender gesonderter Angreifbarkeit (vgl. dazu Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 57 WpÜG Rz. 11, 16; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 18) nicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 52 bei juris, dort zu § 84 EnWG). Anderweitiges ergibt sich auch nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 WpÜG, die sich auf die Anordnung der Offenlegung beziehen. Eine solche Anordnung ergeht nicht; die Anträge bleiben vielmehr entsprechend den im Senatsbeschluss vom 14.03.2017 erteilten Hinweisen ohne Erfolg. Eines diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruchs im Tenor dieses Beschlusses bedarf es dazu nicht.

Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 03.08.2016 unter II., die vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin - also einschließlich der darin geschwärzten und entnommenen Bestandteile - beizuziehen und über die Rechtmäßigkeit der Einsichtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin zu entscheiden, hat der Senat für eine diesbezügliche Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach den §§ 48 ff. WpÜG, 37u Abs. 2 WpHG a. F., keine Rechtsgrundlage gesehen. Wie im Beschluss vom 14.03.2017, Ziffer I., ausgeführt, sind die Rechtsfolgen einer Zustimmungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WpÜG in den nachfolgenden Sätzen der genannten Gesetzesvorschrift für das Beschwerdeverfahren gesetzlich geregelt. Eine Entscheidungszuständigkeit des Beschwerdesenats über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung ist dort nicht vorgesehen. Soweit die Beschwerdeführerin demgemäß zur Begründung ihres Antrags auf eine entsprechende Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO Bezug genommen hat, kann sie sich allerdings auf eine in der Literatur weit verbreitete Auffassung stützen, nach der danach für das Beschwerdegericht auf Antrag die Möglichkeit besteht, über die Berechtigung der Versagung der Zustimmung zu entscheiden (vgl. neben der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle: Noack/Holzborn in Schwark/Zimmermann,a.a.O., § 57 WpÜG Rz. 10; Steinmeyer/Steinhardt, WpÜG, 3. Aufl., § 57 Rz. 8; Louven in Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 57 Rz. 5; Ehricke, WpÜG, § 57 Rz. 9; Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 57 WpÜG Rz. 10; wohl auch Pohlmann in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl., § 57 Rz. 9, 10). Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Der Bundesgerichtshof hat zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 72 Abs. 2 GWB eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO im dortigen Beschwerdeverfahren mit der Begründung ablehnt, dass es dort an einer Regelungslücke fehle; der Gesetzgeber habe zur Lösung des sich stellenden Konflikts zwischen dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs einerseits und dem zu gewährenden Geheimnisschutz andererseits ein anderes Verfahren vorgesehen, nämlich das dortige Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB (vgl. dazu etwa Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 53 bei juris, dort zu § 84 EnWG; zu § 57 WpÜG im Ergebnis auch Döhmel in Assmann/Pötzsch/ Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 9). Ein derartiges Zwischenverfahren hat der Gesetzgeber in Nachbildung dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Pohlmann, a.a.O., § 57 Rz. 12 und dort Fn. 22; Heidel/Bert, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 57 WPÜG Rz.1) auch für das hier einschlägige Beschwerdeverfahren in § 57 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WpÜG geregelt. Dieses gewährleistet im Grundsatz den erforderlichen Rechtsschutz gegen die Behördenentscheidung. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Unterschiede der beiden Verfahrensarten, die den Regelungen der §§ 72 GWB und 57 WpÜG zugrunde liegen - etwa im Hinblick auf die von den jeweils beteiligten Behörden im Rahmen des Geheimnisschutzes geltend zu machenden wichtigen Gründe -, eine diesbezüglich unterschiedliche Auslegung und rechtliche Behandlung der beiden Normen in den jeweiligen Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnten.

Der Senat hat auch keine hinreichende Veranlassung gesehen, im Hinblick auf die bislang nicht offen gelegten Aktenbestandteile ein Zwischenverfahren nach § 57 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 WpÜG einzuleiten mit dem Ziel, die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln anzuordnen, wie es im Ergebnis dem Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20.06.2016 entsprechen würde, mit dem die Beiziehung der vollständigen und ungeschwärzten Verfahrensakten und Überlassung an die Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme verfolgt wird.

Wie ebenfalls bereits im bezeichneten Senatsbeschluss, dort Ziffer II., ausgeführt, erfordert der Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs in seiner Ausprägung durch § 57 Abs. 1 WpÜG, der weitgehend § 72 Abs. 1 GWB entspricht, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, und dass den Beteiligten grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht nicht nur in die gerichtlichen Verfahrensakten, sondern auch - wie sich § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WpÜG entnehmen lässt - in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte, die sich in den gerichtlichen Verfahrensakten befinden, gewährt wird. Verweigert - wie hier - die Beschwerdegegnerin die Zustimmung zur Einsicht in ihr gehörige Unterlagen, so kann das Beschwerdegericht nach § 57 Abs. 2 Satz 4 WpÜG die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von berechtigten Interessen Beteiligter oder Dritter verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen nur dann durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Zunächst maßgeblich für die Einleitung des Zwischenverfahrens wäre es danach, dass es nach dem Sach- und Streitstand für die Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren auf bislang nicht offen gelegte Tatsachen oder Beweismittel ankäme (vgl. dazu auch Noack/Holzborn, a.a.O., § 57 WpÜG Rz. 14; Pohlmann, a.a.O., § 57 Rz. 13; Steinhardt, a.a.O., § 57 Rz. 10; Döhmel in Assmann/Pötzsch/ Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 15). Es ist schon nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen - soweit nicht ohnehin die zwischen den Beteiligten diskutierten Rechtsfragen in Rede stehen - auf derartige Tatsachen und Beweismittel gestützt hätte. Maßgeblich kommt es aber darauf an, dass es auch unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 55 WpÜG für den Senat nach wie vor keinerlei Hinweise dafür gibt, dass es für seine Entscheidung im Beschwerdeverfahren betreffend die hiesige Fehlerfeststellung und Fehlerveröffentlichung im Enforcement-Verfahren auf geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und Beweismittel hätte ankommen können, die nicht Gegenstand der Gerichtsakte bzw. der dem Senat übermittelten Verfahrensakte wären, in die die Beschwerdeführerin Einsicht hatte. Wäre es im Übrigen anders, hätte dies nach § 57 Abs. 2 Satz 3 WpÜG (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 2 WpÜG) ohnehin lediglich zur Folge, dass die in derartigen Unterlagen enthaltenen Tatsachen und Beweismittel der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden dürften, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vorliegen der genannten Kausalität und ist davon auszugehen, dass es zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht auf derartige Tatsachen und/oder Beweismittel ankommt, liegen auch die Voraussetzungen für die Einleitung des Zwischenverfahrens nicht vor (vgl. zu § 72 GWB: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09). Ein solches war damit auch nicht durchzuführen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des nach § 57 Abs. 2 Satz 4 WpÜG noch ankäme.

Soweit die Beschwerdeführerin dem mit Schriftsatz vom 20.04.2017 entgegenhält, mangels Kenntnis der Schwärzungen und Ausheftungen ließe sich eine Entscheidungserheblichkeit vor dem Hintergrund des in § 55 WpÜG statuierten Untersuchungsgrundsatzes nur ausschließen, wenn der Senat der Beschwerde stattgebe, kann sich der Senat dem für das vorliegende Enforcement-Verfahren nicht anschließen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Beschwerdegericht zur Ermittlung der für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel. Das Gericht hat dabei den Sachverhalt, das heißt den für die gerichtliche Entscheidung bedeutsamen Ausschnitt aus der Realität, zu erforschen (vgl. die Nachweise bei Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 55 WpÜG Rz. 5). Die Untersuchungspflicht wird begrenzt durch die Erforderlichkeit der Aufklärung darüber, ob die Verwaltungsbehörde auf Grund der von ihr veranlassten Ermittlungen und Untersuchungen zu der angefochtenen Entscheidung gelangen durfte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Döhmel in Assmann/Pötzsch/ Schneider, a.a.O., § 55 Rz. 3). Diesen Anforderungen ist Genüge getan, weiterer Ermittlungen bedarf es im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20.04.2017 geäußerten Vermutungen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin sich im Schriftsatz vom 20.04.2017 auf den oben zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010, Tz. 18 bei juris, bezieht, trägt dies ihre Rechtsansicht nicht. Der Bundesgerichtshof hat dort zu § 72 Abs. 2 GWB ausgeführt, dass dann, wenn das Gericht aufgrund tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis komme, dass der vorgetragene Inhalt der Unterlagen ausreiche, um den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären, es eine Anordnung nach § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB (hier: § 57 Abs. 2 Satz 4 WpÜG) nicht erlassen dürfe und auch kein Zwischenverfahren durchführen müsse. Genau davon ist hier - wie gesagt - in Ansehung des Umstands auszugehen, dass überwiegend Rechtsfragen im Raum stehen und die Tatsachen, auf die die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidungen ausschließlich stützen kann, ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche überhaupt zwischen den Beteiligten streitig sind, Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Bescheide sind.

1.3 Die Fehlerfeststellung im Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zu Ziffer I.3. ist ebenfalls gerechtfertigt, so dass sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig und die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet erweist.

Dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin zutreffend ist, dass im Konzernanhang die Angabe der Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte und der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer von in Summe 985,7 Mio. EUR der X AG fehlt, die den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten „F“, „E“, „D“, „G“, „H“, „I“, „J“, „K“ und Sonstigen zugeordnet sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In Höhe von 594,3 Mio. EUR entfielen diese Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit N, in Höhe von 425,4 Mio. EUR auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media. Auf Seite 40 des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016 wird insoweit verwiesen.

Es ist weiter zutreffend, dass das Fehlen dieser Angabe gegen IAS 36.135 Satz 1 verstößt. Danach ist - wie in der Fehlerfeststellung dargelegt - die Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer anzugeben, die mehreren zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet sind, wenn der jeder einzelnen Einheit zugeordnete Betrag nicht signifikant ist im Vergleich zu dem Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des immateriellen Vermögenswerts mit unbegrenzter Nutzungsdauer. Auch dies wird im Grundsatz von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Insoweit wird ebenfalls auf Seite 40 des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016 verwiesen. Dass sich im Konzernanhang Angaben zu den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten N und YX Media finden und in Bezug auf die übrigen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten aufgeführt wird, dass „die den Berichtseinheiten zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer je Berichtseinheit in Summe maximal 9 % des Gesamtwerts“ betrugen (Seite 109 des Geschäftsberichts), ist für die Fehlerhaftigkeit unerheblich. Mit der Beschwerdegegnerin vertritt auch der Senat die Auffassung, dass es dem Abschlussadressaten nicht zuzumuten ist, die Summe der Geschäfts- oder Firmenwerte und der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer erst mittels eigener Berechnungen selbst zu ermitteln (vgl. insoweit auch bereits Seite 41 des Beschlusses vom 07.01.2016). Dies würde - wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht ausgeführt hat (Seite 19 des Bescheids vom 10.03.2015) - vertiefte Kenntnisse des IAS 36.135 und zusätzlich von dessen Kasuistik voraussetzen, die man diesem nicht abverlangen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin eingewendet hat, dass die Fehlerfeststellung mit dem die Anwendung der IAS dominierenden Standard der Wesentlichkeit nicht vereinbar sei, so dass schon kein Verstoß gegen die entsprechende Rechnungslegungsvorschrift vorliege, verweist der Senat auf seine vorläufigen Feststellungen im Beschluss vom 07.01.2016, Seiten 40/41. Dort hat der Senat diese Annahme nach summarischer Prüfung bereits als fernliegend bezeichnet. Daran hält der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache fest. Der Standardsetzer hat die Angabe nach IAS 36.135 Satz 1 für so bedeutend gehalten, dass er sie ausdrücklich für angabepflichtig gehalten hat. Der Beschwerdegegnerin ist darin zu folgen (Seite 35 des Widerspruchsbescheids), dass diese Angabe dann nicht unter Hinweis auf die grundsätzliche Unwesentlichkeit der vermittelten Information unterlassen werden kann; dies würde die Anwendung des IAS 36.135 Satz 1 ins Belieben des Abschlusserstellers stellen (vgl. dazu auch bereits Seite 41 des Beschlusses vom 07.01.2016). Dem steht auch der von der Beschwerde lediglich erhobene Einwand nicht entgegen, der Leser des Konzernanhangs hätte die fehlende Teilsummenangabe von 985,7 Mio. EUR unschwer durch eine einfache Subtraktion von auf derselben Seite des Abschlusses enthaltenen Angaben ermitteln können. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Zur Wesentlichkeit im Sinne des § 37q WpHG a. F. hat die Beschwerdegegnerin in quantitativer Hinsicht zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend ein Betrag von annähernd 1 Mrd. EUR in Rede steht. In qualitativer Hinsicht mag man zwar berücksichtigen, dass die betroffenen Informationen aus dem Abschluss hergeleitet werden können. Dieser Erwägung kann aber parallel zu den oben gemachten Ausführungen hier keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, so dass insgesamt von einer Wesentlichkeit auszugehen ist. Erwägungen, wie sie der Senat oben unter Ziffer II.1.1 für die Fehlerfeststellung Ziffer I.1 des Bescheids vom 10.03.2015 angestellt hat, spielen auch hier keine Rolle.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dieser Regelwidrigkeit für sich genommen kein großes Gewicht zukäme, d.h. bei isolierter Betrachtung für die Anleger keine besondere Bedeutung habe (vgl. dazu auch den Widerspruchsbescheid, Seite 49), so würde sie doch jedenfalls in die Gesamtbewertung des Abschlusses als in mehrfacher Hinsicht gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßende und somit fehlerhafte Rechnungslegung einfließen (so bereits Beschluss vom 07.01.2016, dort Seite 50). An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass nunmehr - wie sich aus diesem Beschluss ergibt und unten noch ergänzend auszuführen sein wird (Ziffer II.1.4.) - neben dieser Fehlerfeststellung lediglich noch die diejenige zu Ziffer I.2 des Bescheids vom 10.03.2015 bestehen bleibt. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle im Hinblick auf die obigen Ausführungen des Senats unter Ziffer II.1.1 für die Fehlerfeststellung zu Ziffer I.1 des Bescheids vom 10.03.2015 nochmals darauf hinzuweisen, dass angesichts der dort geschilderten Besonderheiten auch die hier anzustellende Gesamtbetrachtung an der dortigen Beurteilung der fehlenden Wesentlichkeit und der darauf gründenden Aufhebung dieser Fehlerfeststellung nichts ändern kann.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass diese Einschätzung - wie zu der Fehlerfeststellung zu Ziffer I.2 des Bescheids vom 10.03.2015 - erkennbar auch der rechtlichen Einschätzung der Wirtschaftsprüferkammer entspricht. Wie oben niedergelegt, hat diese im bereits mehrfach zitierten Schreiben vom 09.06.2016 auch insoweit einen Hinweis erteilt. Soweit die Beschwerdeführerin auch hier dem Umstand, dass die Wirtschaftsprüferkammer (auch) im Hinblick auf diesen Fehler keine Rüge erteilt, sondern lediglich einen Hinweis erteilt hat, entnimmt, dass sie diesen nicht für wesentlich erachtet hat, ist auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II.1.2 zu verweisen. Hier gilt nichts anderes.

Auch diese Fehlerfeststellung rechtfertigt im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gestellten und die vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin betreffenden Verfahrensanträge keine von den obigen Darlegungen unter Ziffer II.1.2 abweichende rechtliche Beurteilung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

1.4 Die Fehlerfeststellung im Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zu Ziffer I.4. ist hingegen nicht gerechtfertigt, so dass sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig und die Beschwerde als begründet erweist.

Der Senat hatte ausweislich des Beschlusses vom 07.01.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs auch über diesen Teil der Fehlerfeststellung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ausgehend von den zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechts- und Auslegungsfragen und den darauf basierenden unterschiedlichen Bewertungen des vorliegenden Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht anhand der im seinerzeitigen Verfahren lediglich summarisch vorzunehmenden gerichtlichen Prüfung und vor dem Hintergrund der zu stellenden hohen Anforderungen zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden konnte, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung bestehen und die Rechtslage zugunsten der Beschwerdeführerin insoweit seinerzeit allenfalls als offen bezeichnet werden konnte (vgl. dort Ziffer II.1.4, Seiten 41 ff.). Er hatte dabei die oben unter Ziffer II.1.1 nochmals in Bezug genommenen eingeschränkten Prüfungsmaßstäbe zugrunde gelegt.

Die Überprüfung des Fehlerfeststellungsbescheids im hiesigen Beschwerdeverfahren führt nun unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten, der vorgelegten Unterlagen, der Verwaltungsakte und des Inhalts der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass insoweit ein Fehler im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. nicht vorliegt und demgemäß nicht festzustellen ist.

Die Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin beruht zunächst darauf, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die IAS 39.45 und IAS 39.46 anwendbar sind (vgl. Satz 2 der Fehlerfeststellung). Die diesbezügliche und auf den Seiten 19 ff. des Bescheids vom 10.03.2015 niedergelegte und hergeleitete rechtliche Grundlage der Fehlerfeststellung, dass die Beteiligung der X AG an der L Holding A.S. entsprechend deren Vorgehen - anders als von der DPR (Ziffer 1.1, Rz. 90 ff. des Bescheids vom 20.12.2013) und dem vorangehend dem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 AG (Rz. 175 ff., Bd. 1 Bl. 000364 ff. der Verwaltungsakte) angenommen - als Finanzinstrument nach IAS 39.8, IAS 32.11, IAS 39.14 (in der seinerzeit geltenden Fassung) zu bilanzieren war, macht sich die Beschwerdeführerin naturgemäß zu eigen und wird von ihr nicht angegriffen (vgl. dazu bereits den Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Seite 42).

Die Beschwerdeführerin stellt auch den darauf beruhenden weiteren Ansatz der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, dass IAS 39.45 und IAS 39.46 (ebenfalls in der seinerzeit geltenden Fassung) im Grundsatz die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten im Sinne der Standards mit dem beizulegenden Zeitwert verlangen (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Seite 42).

Die sodann darauf basierende Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin, die einen Verstoß gegen diese Vorschriften in dem Umstand sieht, dass die Beteiligung an der L Holding A.S. mit einem ausgewiesenen Wert von 352 Mio. EUR unter den Finanzanlagen der Konzernbilanz zu Anschaffungskosten statt zum beizulegenden Zeitwert bewertet worden ist, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Dies gilt deshalb, weil die in diesem Zusammenhang getroffene (Fehler-)Feststellung der Beschwerdegegnerin (Satz 3 der Fehlerfeststellung Ziffer I 4.), dass die Voraussetzungen der von der X AG angewandten Ausnahmevorschrift des IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 nicht erfüllt seien, weil nicht ersichtlich sei, dass die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung entgegen der Regelvermutung des IAS 39.AG81 unmöglich sei, zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht aufrechterhalten bleiben kann.

Dabei geht die Beschwerdegegnerin ausweislich des Bescheids vom 10.03.2015, Seite 20, selbst davon aus, dass es sich bei der Beteiligung an der L Holding A.S. um eine Investition in ein Eigenkapitalinstrument handelt, für die kein auf dem aktiven Markt notierter Preis vorliegt, weil die L Holding A.S. nicht börsennotiert ist, mithin IAS 39.46(c) zumindest grundsätzlich unterfallen könnte (vgl. auch dazu bereits den Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Seite 42). Nach dieser Regelung in Verbindung mit IAS 39.45 ist auch ein solcher finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, es sei denn, dessen beizulegender Zeitwert lässt sich nicht verlässlich ermitteln; dann ist er - wovon die Beschwerdeführerin hier ausgeht - mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Nach der in IAS 39.46(c) konkret zitierten Anhangvorschrift IAS 39.AG 80 (idF bis 31.12.2012; so auch der Bescheid vom 10.03.2015, Seiten 20/21) kann der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmt werden, wenn (a) die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts für dieses Instrument nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite auf angemessene Weise beurteilt und bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes verwendet werden können. Nach der in IAS 39.46(c) weiter in Bezug genommenen Anhangvorschrift IAS 39.AG 81 (idF bis 31.12.2012; so auch der Bescheid vom 10.03.2015, Seite 21) ist in der Regel die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines von einem Dritten erworbenen finanziellen Vermögenswertes möglich (Satz 2). Wenn jedoch die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes signifikant ist und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht auf angemessene Weise beurteilt werden können, ist eine Bewertung des Finanzinstruments zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen (Satz 3).

Aus diesen Regelungen, insbesondere den zuletzt zitierten „Application Guidelines“ („AG“ - Anwendungsrichtlinien) dürfte sich mit der Beschwerdegegnerin ohne Zweifel ergeben, dass die Bewertung zu Anschaffungskosten einen Ausnahmefall darstellt. Dies sieht die Beschwerdeführerin jedenfalls ausweislich ihrer Ausführungen in der Antragsschrift im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seite 73, auch nicht anders. Dies ergibt sich bereits aus IAS 39.46(c) selbst, der dies lediglich zulässt, wenn sich der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermitteln lässt. IAS 39.AG 81 Satz 2 stellt mit der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine Regelvermutung dahingehend auf, dass „in der Regel“ die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines von einem Dritten erworbenen finanziellen Vermögenswertes möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird denn auch in den von den Beteiligten wechselseitig zitierten Literaturstellen weitgehend übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Zeitwertbewertung in aller Regel möglich sein dürfte und die Bewertung zu Anschaffungskosten einen Ausnahmefall darstellen dürfte (vgl. dazu etwa Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 13. Aufl., § 28 Rz. 154; ders., a.a.O., 14. Aufl., § 28 Rz. 362; von Oertzen in Beck'sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 7 Rz. 81; Löw/Theile in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 2481). Daraus ergibt sich dann aber auch, dass diese Vermutung widerlegbar ist (so ausdrücklich auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 28 Rz. 362).

Der Senat geht nach den Erkenntnissen des Beschwerdeverfahrens vom Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls und mithin von der Widerlegung der genannten Vermutung aus.

Dabei mag der Ansatz der Beschwerdegegnerin, den sie etwa auf Seite 21 des Bescheids vom 10.03.2015 (vgl. auch Seiten 36/37 des Widerspruchsbescheids) hergeleitet hat, grundsätzlich zutreffend sein, dass eine Zeitwertbewertung ausgehend von dem oben dargelegten Regel-/Ausnahmeverhältnis lediglich dann ausscheidet, wenn sich ein Zeitwert nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lässt bzw. dann, wenn etwa eine Beteiligung an einem kleinen Unternehmen erworben wird und keine qualifizierten Daten für eine Zeitwertbewertung vorliegen, und im Gegensatz dazu bei signifikanten Investitionen eine Zeitbewertung in aller Regel möglich sein wird. Insoweit dürfte die in IAS 39.46 geregelte Ausnahme mit der Beschwerdegegnerin tatsächlich eng auszulegen sein und jedenfalls nur selten in Betracht kommen. Löw/Theile, a.a.O., Rz. 2481, weisen sogar darauf hin, dass der IASB apodiktisch davon ausgehe, dass der „Fair Value“ von gehaltenen Fremdkapitalinstrumenten immer zuverlässig geschätzt werden könne, wovon jüngere Bemühungen um Anwendungsleitlinien für die „Fair Value-Ermittlung“ in aktiven Märkten zeugen würden.

Auch wenn man aber mit der Beschwerdegegnerin im Bescheid vom 10.03.2015 weiter davon ausgehen wollte, dass hier betreffend die verfahrensgegenständliche Beteiligung eine durchaus signifikante Investition vorliegt, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch zur Überzeugung des Senats hinreichend vorgetragen und belegt, dass hier vom Vorliegen des genannten Ausnahmetatbestands auszugehen ist. Der Senat ist nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts in ihrer Gesamtheit bei ihrer Fehlerfeststellung nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Dabei kann der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gesichtspunkt dahinstehen, ob bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2006/2007 aufgrund der hohen Prognoseunsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Ertragsentwicklung des Unternehmens eine erhebliche Bandbreite möglicher Bewertungen vorgelegen habe, die wiederum dazu geführt habe, dass die X AG bereits beim Erwerb der Beteiligung auf umfangreiche vertragliche Wertsicherungsvereinbarungen bestanden habe (vgl. dazu etwa die diesbezüglich in Bezug genommenen Schreiben vom 17.11.2014 und 28.05.2014 im Verwaltungsverfahren, Anlagen ASt 12 und ASt 65, Bd. 4 Bl. 001558 ff., 001684 ff. der Verwaltungsakte) und die Nutzung der zum Kaufzeitpunkt angewendeten Bewertungsmethodik daher und aus den weiter dargelegten Gründen keine verlässlichen Ergebnisse mehr versprochen habe. In gleicher Weise ohne maßgebliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind demgegenüber die Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf Seite 20 des Bescheids vom 10.03.2015 dahingehend, dass möglicherweise die Beteiligung an der L Holding A.S. bereits seit dem erstmaligen Ansatz als Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert hätte bewertet werden müssen. Für die hier durch die angegriffene Fehlerfeststellung betroffene Bilanzierungsentscheidung lassen diese Erwägungen jedenfalls keine konkreten Rückschlüsse zu. Ebenfalls im Grundsatz ohne Bedeutung für das vorliegende Enforcement-Verfahren, in dem nach der Gesetzeslage und aus den bereits oben abgehandelten Gründen etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu prüfen und ggf. festzustellen sind, ist es, dass (bzw. ob) sich aus dem weiteren Ablauf der Rückübertragung der Beteiligung nach der hier vorliegenden Bilanzierungsentscheidung ergibt, dass sich der hier umstrittene Wertansatz rückblickend betrachtet als realistisch erwiesen hat, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und auch im bereits mehrfach in Bezug genommenen Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - vom 04.05.2016, Seite 17, ausgeführt wurde bzw. angesprochen wird. Gleiches dürfte aus diesem Grund für die in diesem Zusammenhang mehrfach von der Beschwerdeführerin allgemein - d.h. unabhängig von den konkret vorgenommenen Schätzungen - hervorgehobene Erwägung gelten, dass der bilanzierte Wert unterhalb der vertraglich vereinbarten und vollständig abgesicherten Zahlungsmittelrückflüsse gelegen habe, die die Beschwerdeführerin beim Verkauf der restlichen Anteile an der L Holding A.S. zu erwarten gehabt (und in der Folge erhalten) habe, woraus die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlich fundierten Wertansatz herleitet, der eine sachgerechte Bewertung der Beteiligung darstelle.

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Begründung der Beschwerdegegnerin zu ihrer Fehlerfeststellung (Seiten 21 ff. des Bescheids vom 10.03.2015, Seiten 38 ff. des Widerspruchsbescheids) hinreichend dargetan hat, dass vorliegend bereits keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine verlässliche Bewertung der Beteiligung an der L Holding A.S. im Sinne der IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 für den hier maßgeblichen Zeitpunkt vorlag. Auch die Beschwerdegegnerin geht aber davon aus, dass die Bewertungen bzw. Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer verlässlicher Informationen zu erfolgen hat (vgl. etwa Seite 39 des Widerspruchsbescheids unter cc).

Zutreffend ist dabei sicherlich zunächst der Ansatz der Beschwerdegegnerin (Seite 22 des Bescheids vom 10.03.2015, Seite 38 des Widerspruchsbescheids), dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung bei der L Holding A.S. selbst dafür hätte Sorge tragen müssen, verlässliche Tatsachen für eine Bewertung der Beteiligung zu erlangen. Dies wird im Grundsatz von der Beschwerdeführerin offensichtlich auch nicht in Abrede gestellt. Die darauf gründenden Erwägungen, die die Beschwerdegegnerin im Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 und im Widerspruchsbescheid (dort Seiten 22 ff. und Seiten 38 ff.) angestellt und in den gerichtlichen Verfahren vor dem Senat erläutert und ergänzt hat, tragen ihre Feststellung, dass eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der betroffenen Beteiligung an der L Holding A.S. möglich war, nicht.

Soweit die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, die X AG habe über den gesamten Bewertungszeitraum über zwei der sieben Sitze im Verwaltungsrat der L Holding A.S. verfügt, was den Einfluss auf die Beteiligung - über die Beteiligungsquote von 19,9 % hinaus - zusätzlich erhöht habe, und daraus der Schluss gezogen werden müsse, die X AG habe Zugang zu verlässlichen Finanzinformationen haben müssen, mag eine derartige Schlussfolgerung für den Regelfall zutreffend sein. Bei den Umständen des vorliegenden Einzelfalls vermag dies zur Überzeugung des Senats aber kein tragfähiges Argument darzustellen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die X AG aufgrund der gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitraum weder Einfluss noch Zugriff auf die interne Finanzberichterstattung der L Holding A.S. hatte. Danach handelte es sich etwa bei den von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Sitzen der X AG im Verwaltungsrat der L Holding A.S. nicht um solche, die mit Verwaltungsratsmitgliedern besetzt waren, die gleichzeitig sogenannte „Executive Directorys“ gewesen wären und denen damit die unternehmerische Führung der L Holding A.S. obgelegen hätte. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Beschlussrechte des Verwaltungsrats begrenzt und die Sitzungshäufigkeit niedrig gewesen sei, so dass im Zeitraum 2011 bis 2012 insgesamt lediglich drei Verwaltungsratssitzungen stattfanden. Mitbestimmungs- oder gar Vetorechte in Bezug auf die operative Finanz- und Geschäftspolitik, die einen Zugang zu Finanzinformationen ermöglicht hätten, hätten seitens der X AG nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin hat demgemäß darauf hingewiesen, dass die von der X AG entsandten Verwaltungsratsmitglieder schon von daher nicht über belastbare Erkenntnisse hinsichtlich der Wertentwicklung der Beteiligung verfügt hätten. Letzteres wird durch das bereits mehrfach in Bezug genommene Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 04.05.2016, Seite 18, bestätigt, die die dortigen Informationen als nicht aussagefähig bezeichnet hat und nach dortigem Verständnis den bestehenden Informationsumfang der „non-exekutive Directors“ wiedergespiegelt habe. Die Beschwerdeführerin hat diese Tatsachen etwa im Schreiben vom 28.05.2014 im Verwaltungsverfahren (Anlage ASt 65) auf den Seiten 15 ff., 18 ff., 21 ff. im Einzelnen und unter Bezugnahme auf und Darstellung von satzungsrechtlichen und vertraglichen Regelungen und differenzierten Schaubildern belegt. Konkrete Tatsachen bzw. Umstände, die dementgegen den Schluss darauf zulassen könnten, die X AG habe aufgrund der gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse Einfluss und Zugriff auf die interne Finanzberichterstattung der L TV gehabt, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgetragen.

Mag dies allein die Möglichkeit der Verschaffung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine verlässliche Bewertung noch nicht hindern, kommen hier jedoch noch weitere tatsächliche Umstände hinzu. Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen dargelegt und durch nachvollziehbare Tatsachen untermauert (vgl. auch insoweit das bereits in Bezug genommene Schreiben vom 28.05.2014, dort insbesondere Seiten 21 ff.), dass aufgrund der im maßgeblichen Zeitraum bereits deutlich gewordenen Exit-Strategie der X AG, d. h. dem angestrebten Ausstieg aus dem Beteiligungsengagement betreffend die L Holding A.S., das Verhältnis zu der das Firmengeflecht beherrschenden Familie L getrübt und der Zugang zu Informationen deutlich erschwert war. Bestätigt wird diese Negativentwicklung und deren Auswirkungen auch durch das bereits mehrfach in Bezug genommene Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 04.05.2016. Dort (Seite 18) ist niedergelegt, dass diese den Vorstand der X AG gebeten habe, ihr die Möglichkeit zu verschaffen, mit verantwortlichen Mitarbeitern, dem Vorstand der L Holding A.S. bzw. deren Abschlussprüfer Kontakt aufzunehmen. Diese vom Vorstand der X AG unterstützte Kontaktaufnahme sei jedoch seitens der L Holding A.S. - anders als noch im Geschäftsjahr 2011- abgelehnt worden. Nicht zu Unrecht hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch auf den weiteren Umstand hingewiesen, dass eine Durchsetzung bestehender Informationsrechte durch Zwangsmaßnahmen aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Fertigung des Konzernabschlusses vorliegend gar nicht möglich gewesen wäre. Der diesbezüglich bloße Hinweis der Beschwerdegegnerin, die X AG habe sich diese Informationen auch anderweitig besorgen können, vermag angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachlage demgegenüber nicht durchzugreifen und wird auch nicht konkretisiert. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Konzernabschluss geprüft hatte, verweist letztendlich auch aus rechtlicher Sicht für die vorliegende Sachlage nicht ganz unberechtigt auf den Umstand (Seite 22 des Schreibens vom 04.05.2016), dass die Grundannahme der Beschwerdegegnerin, dass es durch Maßnahmen der Beschwerdeführerin bzw. der X AG möglich gewesen wäre, belastbare und verlässliche Plandaten von der „ L TV“ zu erlangen, verfehlt sei, weil neben der oben bereits angesprochenen Vernachlässigung der dadurch entstehenden zeitlichen Aspekte völlig unklar bleibe, wie die Daten- und Informationsqualität bei einer solchen erzwungenen Informationserteilung derart sichergestellt werden könnte, dass von einer verlässlichen Datenbasis gesprochen werden könne.

Hinzu kommt weiter, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Enforcement-Entscheidung in anderem Zusammenhang diese Erwägungen zugrunde gelegt und durchaus tragend hierauf abgestellt hat. Tatsächlich hat sie nämlich im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtschau zu IAS 28 auf den Seiten 19 ff. des Bescheids vom 10.03.2015 bei der Prüfung eines maßgeblichen Einflusses auf die Veräußerungsabsicht an den Mehrheitseigner abgestellt und begründend ausgeführt, dass die X AG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls in der Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auszuüben, eingeschränkt war, wenn sie ihre Anteile künftig an eben diesen Mehrheitseigner veräußern wollte und deshalb auf dessen Wohlwollen angewiesen war. Damit hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich gestützt auf ihre eigene Sachverhaltsermittlung ihre Abweichung zu den diesbezüglich anderen Feststellungen der DPR begründet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesen Feststellungen der Beschwerdegegnerin einen Widerspruch zu deren nachfolgenden Feststellungen für den hier gegebenen Zusammenhang sieht, in denen ein durchzusetzender Einfluss der X AG gerade unterstellt wird, mag man diese unterschiedliche Bewertung noch nicht als solchen ansehen und keine entscheidende Bedeutung beimessen (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Seite 46). Nicht zu Unrecht hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass es hierbei um die Anwendung unterschiedlicher Tatbestandsmerkmale voneinander verschiedener Standards geht. Während zum einen ein maßgeblicher Einfluss zu bewerten war, geht es zum anderen um die Möglichkeit einer bloßen Informationsbeschaffung.

Allerdings hat die Beschwerdegegnerin - wie erwähnt - ihre von derjenigen der DPR abweichende Fehlerfeststellung auf eigene tatsächliche Ermittlungen gestützt. Schon deshalb kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf die tatsächlichen Feststellungen der DPR, die sie aufgrund des seinerzeitigen Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. der X AG in ihrem Bescheid vom 20.12.2013 unter den Rz. 64 ff., 90 ff., 98 ff., getroffen hatte und die - wenn auch nicht durchgehend - wiederum auf den Feststellungen im Gutachten der der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 AG, etwa Rz. 70 ff., 190 ff. (Bd. 1 Bl. 000327 ff., 000369 ff. der Verwaltungsakte), beruhten, abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin tut dies auch nicht und nimmt auf deren Feststellungen nicht Bezug. Dies ist auch konsequent und liegt deshalb nahe, weil mit diesen Feststellungen der DPR schwerpunktmäßig der hier nicht mehr relevante maßgebliche Einfluss der X AG begründet wird; die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Enforcement-Entscheidung insoweit selbst auf die Unterschiede der Tatbestandsmerkmale ab. Immerhin zeigt sich hierin aber eine durchaus vorliegende Unsicherheit in der diesbezüglichen tatsächlichen Bewertung des Sachverhalts zu etwaigen Einwirkungsmöglichkeiten der X AG auf die L TV Holding A.S bzw. die Unternehmen der L-Gruppe im vorliegenden Kontext. Schon dies erschüttert die Grundlage der von der Beschwerdegegnerin in Bezug genommenen Vermutung. Auch die den Konzernabschluss prüfende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - hat in dem bereits in Bezug genommenen Schreiben vom 04.05.2016, Seite 22, auf die Unterschiede der Auffassungen der DPR und der Beschwerdegegnerin hingewiesen und die Auffassung vertreten, dass alleine diese unterschiedlichen Ergebnisse die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der L Holding A.S. („ L TV“) bzw. der L Familie verdeutlichten. Dieser Bewertung der Tatsachengrundlage kann sich auch der Senat nicht verschließen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl weiterer tatsächlicher Gesichtspunkte vorgetragen und belegt, in denen sie die Ursache der enormen Schwankungsbreite der vorgenommenen Bewertungen sieht und daraus auch die Unmöglichkeit einer verlässlichen Bewertung der Beteiligung, sowie insbesondere auch die fehlende Möglichkeit hergeleitet hat, die Eintrittswahrscheinlichkeiten der von ihr vorgenommenen verschiedenen Schätzungen auf angemessene Weise zu beurteilen. Der Senat hält diese Erwägungen - anders als die Beschwerdegegnerin - ebenfalls für durchgreifend.

So hat die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 28.05.2014 im Verwaltungsverfahren dezidiert den nicht antizipierbaren und in ihren Folgen für die Beteiligung - und damit für deren Bewertung - nicht kalkulierbaren Einfluss der sehr interventionistischen türkischen Regierung in der Auseinandersetzung mit der L Familie und dessen Entwicklung anhand von etlichen Einzelheiten dargestellt. Darin hat sie die offensichtlich auf eine wirtschaftliche Schwächung der L Gruppe gerichteten Maßnahmen und die nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der L Gruppe beschrieben und die daraus resultierende Unsicherheit zukünftiger operativer Erfolgsgrößen aller Unternehmen dieser Familie und die sich daraus ergebenden erheblichen Unsicherheiten auf die wirtschaftliche Entwicklung der L Holding A.S. hergeleitet. Die auch damit im Zusammenhang stehende enorme Schwankungsbreite der Börsenwerte der Muttergesellschaften, die Volatilität der von L1 im Zeitablauf veröffentlichten Planungsparameter zu L Holding A.S., die große Schwankungsbreite der operativen Performance von L Holding A.S. in den fraglichen Geschäftsjahren und die mangelnde Belastbarkeit der Planungsinformationen der L Holding A.S., die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 im Einzelnen dargestellt hatte, sind anhand dessen ohne weiteres nachvollziehbar. Auf derartige Erwägungen nimmt denn auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Schreiben vom 04.05.2016, etwa auf den Seiten 16, 20, 23, Bezug und bedauert die fehlende Auseinandersetzung mit diesen Umständen im Enforcement-Verfahren. Die dem zugrunde liegenden Tatsachen hat die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Presseveröffentlichungen belegt. Abgesehen davon, dass diese Vorgänge größtenteils auch durch hiesige Presseveröffentlichungen bereits bekannt sind, werden sie weitgehend von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Teilweise beruft sie sich sogar selbst darauf und argumentiert mit deren Einfluss auf die Bewertung (vgl. etwa den Schriftsatz vom 16.10.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seite 16). Im hier gegebenen allgemeinen Zusammenhang hält sie diesen Komplex jedoch aus Rechtsgründen für unerheblich (vgl. etwa Seite 22 des Bescheids vom 10.03.2015). Der Senat folgt dem nicht. Es ist nach dem Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese unsystematischen Risiken erhebliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Bewertungen gemäß den IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 hatten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich deren weitere Entwicklung nach Zeit und Intensität, deren exakter Einfluss und die wirtschaftlichen Auswirkungen etwaiger künftiger staatlichen Interventionen einer im gegebenen Zusammenhang hinreichenden Bewertung und Gewichtung entziehen. Angesichts dieses individuellen und quantitativ nicht messbaren Risikos, das eine „vernünftige“ („reasonable“) Beurteilung erschwert, konnte die X AG überdies von der fehlenden hinreichenden Möglichkeit ausgehen, die jeweiligen Schätzungsergebnisse über Wahrscheinlichkeiten zu gewichten, abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin offenkundig selbst davon ausgeht (vgl. etwa den Schriftsatz vom 12.10.2016, Seite 15), dass jedenfalls die vorliegenden Schätzungen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung ohnehin nicht ermöglicht hätten. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, diese habe diese Unmöglichkeit durch die Wahl ihrer Bewertungsmodelle herbeigeführt, vermag angesichts der dargelegten Umstände daran noch nichts zu ändern. In den gerade gegen ein bestimmtes Unternehmen, zumal eine Mediengruppe, gerichteten staatlichen Maßnahmen manifestieren sich nicht ohne weiteres landes- und branchentypische Risiken einer Auslandsinvestition, wie die Beschwerdegegnerin ausweislich Seite 22 des Bescheids vom 10.03.2015 meint. Ohnehin ändert diese allgemeine Einschätzung an den Auswirkungen dieser Umstände für eine verlässliche Bewertung im Einzelfall nichts. Dies gilt auch für die weitere Erwägung der Beschwerdegegnerin, dass die IFRS grundsätzlich davon ausgehen, dass auch hohe Schätzungsunsicherheiten die Verlässlichkeit eines Abschlusses nicht beeinträchtigen und eine solche mithin auch dann grundsätzlich erforderlich bleibt, so dass auch erhebliche Risiken bzw. Sonderrisiken in diesem Fall entsprechende Schätzungen auf Grundlage verfügbarer verlässlicher Informationen erfordern (vgl. Seite 22/23 des Bescheids vom 10.03.2015). Diese an den oben genannten Vorschriften orientierte grundsätzliche rechtliche Würdigung enthebt ebenfalls nicht von der hier erforderlichen Auseinandersetzung mit relevanten Umständen des Einzelfalls. Eine Fehlerfeststellung kann auch nicht lediglich unter Bezugnahme auf generalpräventive Erwägungen erfolgen, auf die die Beschwerdegegnerin im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 teilweise abgestellt hatte.

Tatsächlich sind von der Beschwerdegegnerin keine konkreten Umstände vorgetragen worden bzw. ersichtlich, die etwa den Schluss darauf zulassen könnten, die X AG habe aufgrund der gegebenen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse etwa Einfluss und Zugriff auf die interne Finanzberichterstattung der L TV gehabt. Soweit sie darauf verweist (etwa auf Seite 37 des Widerspruchsbescheids), bei IAS 39.AG81 Satz 2 handele es sich um eine gesetzliche Vermutung, die entsprechend den zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 26 VwVfG und zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des VwVfG im Enforcement-Verfahren die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 29.11.2007, WpÜG 2/07, zitiert nach juris) entwickelten rechtlichen Grundsätze dazu führe, dass die Behörde den Sachverhalt nicht weiter von Amts wegen ermitteln müsse, sondern der jeweilige Betroffene den Gegenbeweis zu erbringen habe, kann offenbleiben, ob dem für die vorliegend betroffenen Normen und das Enforcement-Verfahren zu folgen wäre. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die dargelegten Tatsachen zur Widerlegung der Vermutung vorgetragen und belegt. Die Beschwerdegegnerin hat die Richtigkeit dieser Tatsachen auch nicht konkret in Zweifel gezogen, sondern sie - wie dargelegt - in anderem Zusammenhang teilweise sogar zur Grundlage ihrer Enforcement-Entscheidung gemacht. Bei dieser Sachlage bedarf es keines darüber hinausgehenden Nachweises durch die Beschwerdeführerin für ihre diesbezügliche Behauptung, die X AG habe keinen Zugang zu verlässlichen Finanzinformationen gehabt, ungeachtet der Frage, wie ein derartiger (Negativ-)Nachweis über das Vorbringen diesbezüglicher aussagekräftiger Tatsachen hinaus geführt werden sollte. Selbst wenn man also der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin zum Vorliegen einer gesetzlichen Vermutung folgen würde, wäre diese doch hier ausgeräumt.

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sind die Anforderungen an die Bemühungen der X AG zur Zeitwertbewertung der Beteiligung an der L Holding A.S. zu würdigen. Die genannten Umstände führen zur Überzeugung des Senats in der Gesamtschau dazu, dass die X AG - wie die Beschwerdeführerin eingewandt hat - diese Beteiligung weder verlässlich bewerten konnte, noch in der Lage war, aus dem Spektrum möglicher beizulegender Zeitwerte eine verantwortbare Selektion vorzunehmen.

Diese Überzeugung des Senats beruht auch darauf, dass diese Würdigung durch weitere im hiesigen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Gesichtspunkte gestützt wird. Was die von der X AG durchgeführten Wertermittlungen bzw. vorgenommenen „Schätzungen“ und deren Ergebnisse nach den Anhangvorschriften IAS 39.AG80 und IAS 39.AG81 betrifft, ist nämlich weiter festzuhalten, dass diese - offensichtlich auch vor dem Hintergrund der genannten tatsächlichen Umstände - im Laufe des Enforcement-Verfahrens und der gerichtlichen Verfahren von den damit befassten Institutionen, Behörden und sonstigen Fachgremien jeweils unterschiedlich eingeschätzt bzw. auch bewertet worden sind. Diese Inkohärenz fachkundiger Einschätzungen lässt unter Berücksichtigung der oben dargelegten tatsächlichen Umstände aus Sicht des Senats ebenfalls hinreichende Rückschlüsse auf die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung zu, die hier eine Fehlerfeststellung ausschließen.

So hat die Beschwerdegegnerin sämtliche von der X AG vorgenommenen Bewertungsverfahren inhaltlich kritisiert. Lediglich hinsichtlich der den von der X AG ermittelten Werten von 144 Mio. EUR (Medianwert auf Basis des Multiplikator-Verfahrens) und 207 Mio. EUR (Mittelwert auf Basis des Multiplikator-Verfahrens) zugrunde liegenden Bewertungsverfahren hat sie - nach Korrektur eines zwischenzeitlichen Übertragungsfehlers im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - zuletzt offenkundig die Auffassung vertreten (vgl. etwa Seite 43 des Widerspruchsbescheides), dass diese - da sie allenfalls Anhaltspunkte für eine Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse aus einem Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren böten - zwar nicht den zu stellenden systematischen Anforderungen entsprächen, die so ermittelten Werte aber wenigstens nicht bereits aus sich heraus unplausibel seien. Dementsprechend führt sie auf Seite 40 des Widerspruchsbescheides aus, dass die vorgetragenen Schätzungen beizulegender Zeitwerte „in ihrer Mehrzahl“ nicht im betriebswirtschaftlichen Sinn vernünftig gewesen seien. Im Bescheid vom 10.03.2015, Seite 25, war dies noch teilweise anders dargestellt, jedenfalls in größerem Umfang offen gelassen worden. Die sich im Laufe der gerichtlichen Verfahren entwickelnden und konkretisierenden Einwendungen der Beschwerdegegnerin gegen die einzelnen Bewertungsverfahren und deren Grundlagen mögen - isoliert betrachtet - zu vernachlässigen sein und der jeweiligen Reaktion auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin geschuldet sein. Sie belegen jedoch wie die Gesamtschau des vorliegenden Enforcement-Verfahrens die tatsächlichen Schwierigkeiten der Bewertung der vorliegenden Beteiligung, die die Beschwerdeführerin hervorgehoben hat, und bestätigen ihren Vortrag.

Wie bereits oben erwähnt, hatte nämlich das bereits mehrfach in Bezug genommene Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 AG vom 11.12.2013 (Rz. 175 ff., Bd. 1 Bl. 000364 ff. der Verwaltungsakte) ebenso wie die DPR einen gänzlich anderen rechtlichen Ansatz zur erforderlichen Bewertung verfolgt. Es hatte die Auffassung vertreten, dass die Beteiligung an der L Holding A.S. trotz Reduzierung der Beteiligungsquote im Jahr 2008 weiterhin als assoziiertes Unternehmen „at equity“ zu bewerten gewesen sei (dort Rz. 186, 187, Bd. 1, Bl. 000367/000368 der Verwaltungsakte). „Kontrafaktisch unterstellt“, die Anteile an der L Holding A.S. seien Finanzinstrumente (so Rz. 190, Bd. 1 Bl. 000369 der Verwaltungsakte), hatte das Gutachten in der Folge Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin auch hier vorgebrachten Wertbandbreite für die Beteiligung zum 31.12.2012 von 45 Mio. EUR bis 568 Mio. EUR gemacht und war - in der Sache wohl weitergehend als nunmehr die Beschwerdegegnerin - zu dem Ergebnis gekommen, dass von den angegebenen Werten keine den Anforderungen an ein „reasonable fair value estimate“ (im Sinne des AG 80) entspräche (dort Rz. 83, 193, Bd. 1 Bl. 000332, 000369 ff. der Verwaltungsakte). Die DPR wiederum hatte in ihrem Bescheid vom 20.12.2013, dort Rz. 101, unter Bezugnahme auf die angeführte mögliche Wertbandbreite für die Beteiligung zum 31.12.2012 von 45 Mio. EUR bis 568 Mio. EUR ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob die jeweiligen Zahlen wegen methodischer Schwächen „reasonable fair value estimates“ darstellen würden. In dem bezeichneten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft3 AG war weiterhin (unter anderem) tragend darauf abgestellt worden, dass eine - nach Ansicht der Gutachter hier mögliche - DCF-Bewertung von der X AG für eine fair value-Bewertung nicht in Erwägung gezogen worden sei (vgl. dort Rz. 83, 190, 194, Bd. 1 Bl. 000332, 000369 ff. der Verwaltungsakte). Darauf hat unter anderem auch die DPR in ihrem Bescheid vom 20.12.2013, dort Rz. 103, abgestellt; für deren von derjenigen der Beschwerdegegnerin schon grundsätzlich abweichende Fehlerfeststellung kam es hierauf jedoch - wie gesagt - nicht entscheidend an. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin aber auch im Einzelnen dargelegt, dass die L Holding A.S. trotz Aufforderung lediglich fragmentarische Unterlagen zu Plan-Werten vorgelegt habe, die so massive Konsistenzprobleme aufgeworfen hätten, dass es nicht angemessen gewesen sei, diese als Basis für ein Discounted-Cash-Flow Verfahren zu nutzen (etwa im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15; Anlage Ast 12). Dies hat offensichtlich die den Abschluss prüfende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - ausweislich ihrer Stellungnahme gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer im genannten Schreiben vom 14.05.2016, Seite 21, ähnlich gesehen. Auch die Beschwerdegegnerin scheint sich dies zwischenzeitlich zu eigen gemacht zu haben (vgl. den Schriftsatz vom 11.08.2015 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seite 39 oben). Auch von daher erscheint die bloße und lediglich konstatierende Feststellung auf Seite 22 des Bescheids der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015, die L Holding A.S. habe „dem Grunde nach“ über eine ausführliche externe Finanzberichterstattung verfügt, was von der Beschwerdeführerin durchgehend und immerhin tatsächlich begründet in Abrede gestellt wird (vgl. etwa die Antragsschrift im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seiten 89/90), in diesem Zusammenhang und auch vor dem Hintergrund der genannten Vermutungswirkung nicht hinreichend, ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nicht ganz zu Unrecht darauf verweist, dass die Beschwerdegegnerin entsprechende Daten der direkten Muttergesellschaft L1 als nicht hinreichend kritisiert hat. Entsprechendes gilt im Übrigen für ihre aus allgemeinen Überlegungen heraus entwickelte Annahme in anderem Zusammenhang (etwa auf Seite 37 des Widerspruchsbescheids), „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ sei davon auszugehen, dass auch bei der L Holding A.S. hinreichende Ist- und Sollzahlen vorgelegen hätten, die eine Zeitwertberechnung ermöglicht hätten, ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Übernahme derartiger Daten für eine sachgerechte Bewertung aus methodischen Gründen nicht hinreichend erachtet.

Auf das genannte konkrete Defizit - eine von der X AG nicht durchgeführte hinreichende DCF-Bewertung - hat die Beschwerdegegnerin mithin ihre Fehlerfeststellung nicht konkret gegründet, sondern sich darauf beschränkt, die von der X AG vorgenommenen Bewertungen als verfehlt zu kritisieren. Sie stützt ihre - von der Beschwerdeführerin mehrfach kritisierte - Annahme, sich nicht ihrerseits auf einen von ihr selbst ermittelten konkreten Zeitwert und/oder zumindest eine gangbare oder gebotene Bewertungsmethode festlegen zu müssen, auf das Argument, dass ihre Aufgabe als „Enforcer“ allein sei, zu beurteilen, ob sich die Einschätzungen und Annahmen der Unternehmensleitung im rechtlichen Rahmen der Vorgaben der anzuwendenden Rechnungslegungsstandards bewegten. Sie habe wie der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die geschätzten Werte nach den herangezogenen Grundlagen plausibel erscheinen, so dass sie im Rahmen ihrer Schlüssigkeitsprüfung eigene Schätzungen vornehmen und eigene Annahmen treffen könne (vgl. Seiten 40/41 des Widerspruchsbescheids). Dies mag im Grundsatz durchaus zutreffend sein. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin - wie oben aufgezeigt - ihre Fehlerfeststellung gerade nicht auf eigene Schätzungen gegründet hat, lässt sich angesichts der oben dargelegten vielfältigen tatsächlichen Unsicherheiten, mit denen die hier verfahrensgegenständliche Beteiligungsbewertung behaftet war, jedoch zur Überzeugung des Senats alleine aus dieser allgemeinen Erwägung heraus auch unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Vermutungswirkung nicht feststellen, dass sich die Einschätzungen und Annahmen der X AG außerhalb des rechtlichen Rahmens der Vorgaben der maßgeblichen Rechnungslegungsstandards bewegten. Dabei kann letztlich auch dahinstehen, ob und gegen welche der einzelnen Bewertungsverfahren die von der Beschwerdegegnerin zuletzt erhobenen methodischen Einwendungen durchgreifen, was - wie aufgezeigt - im Laufe des Enforcement-Verfahrens von den damit befassten Institutionen unterschiedlich beurteilt worden ist. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und dessen mehrfach unterschiedlicher Bewertung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass (anderweitige) „vernünftige“ Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts möglich gewesen wären, die innerhalb des Regelungsbereichs der Anhangvorschriften IAS 39.AG80 und IAS 39.AG81 zu einer verlässlichen Bewertung der Beteiligung hätten führen können.

So verweist denn die Beschwerdegegnerin selbst und zu Recht auf die Parallelität ihrer diesbezüglichen Bewertungsmaßstäbe zu denjenigen des Abschlussprüfers. Mag es hier auch gewisse Unterschiede geben (vgl. hierzu etwa auch Beyhs/Kühne/Zülch WPg 2012, 650), so kann der Senat - wie oben bereits erwähnt - doch nicht unberücksichtigt lassen, dass der hier handelnde Abschlussprüfer die entsprechenden Bewertungen bzw. Schätzungen der X AG unter Berücksichtigung der vorliegenden unsicheren Schätzungsgrundlagen nicht beanstandet und - anders als die Beschwerdegegnerin - als plausibel erachtet hatte, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals im Einzelnen erläutert wurde. Insbesondere kommt auch in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass die Wirtschaftsprüferkammer trotz der entsprechenden Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin und deren diesbezüglichen Beanstandungen - anders als zu anderen Teilen des Fehlerfeststellungsbescheids vom 10.03.2015 - nach dessen Erläuterung nicht einmal einen Anlass zur Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises an den Wirtschaftsprüfer gesehen hatte.

Angesichts der durch die aufgezeigten tatsächlichen Unsicherheiten verursachten verschiedenen Feststellungen zum vorliegenden Sachverhalt und der darauf beruhenden jeweils unterschiedlichen rechtlichen Würdigungen vermag auch der Senat nicht mit der für eine Fehlerfeststellung hinreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung an der L Holding A.S. möglich war. Bei dieser Einschätzung findet ergänzend auch die Erwägung Berücksichtigung, dass für die Bewertung bzw. Schätzung - anders als zu Fehler Ziffer I.1, in dessen Mittelpunkt die Auslegung bzw. das Verständnis des maßgeblichen Standards steht (vgl. oben Ziffer II.1.1) - jedenfalls nach dem Fehlerbegriff der IFRS auch subjektive Tatbestandsmerkmale von Bedeutung sind, so etwa ein subjektiver Informationsumfang des Abschlusserstellers. Die Beschwerdeführerin hat hierauf in der Beschwerdebegründung vom 09.08.2016, Seite 25, zutreffend hingewiesen. Hier kann es erforderlich sein - wie die obigen Ausführungen zum Fehler Ziffer I.4 zeigen -, die theoretisch vorliegenden Informationen von den Informationen zu differenzieren, die dem Bilanzierenden bei sorgfältiger Sachverhaltswürdigung tatsächlich vorlagen bzw. bei denen es dem Bilanzierenden unter Abwägung von Kosten-Nutzen-Erwägungen zuzumuten war, sie einzuholen. In diesem Zusammenhang mag mithin der tatsächliche Erkenntnisstand des Bilanzierenden im Abschlusszeitpunkt eine Rolle spielen; der bessere Erkenntnisstand etwa späterer Perioden ist unerheblich, so dass ein Fehler im Sinne des IAS 8.5 nur bei fehlerhafter oder Nichtanwendung von subjektiv vorhandenen Informationen vorliegt (vgl. etwa Driesch in Beck'sches IFRS-Handbuch, a.a.O., § 45 Rz. 41, m. w. N.; vgl. zu § 252 HGB: Tiedchen in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, a.a.O., Kap. I/16 Rz. 26; Schulze-Osterloh ZHR 179, 9, 41 ff.). Nach den oben aufgezeigten Gesichtspunkten lässt sich ein Verstoß gegen die bezeichneten Rechnungslegungsstandards auch aus dieser Erwägung heraus letztendlich nicht feststellen.

1.5 Da die Verfahrensvorschriften des WpÜG, auf welche mit § 37u WpHG a. F. (und auch nunmehr mit § 113 Abs. 2 WpHG) für das hiesige Verfahren verwiesen wird, keine eigenen Vorschriften zur Kostenentscheidung enthalten, trifft der Senat diese entsprechend seiner bisherigen und ständigen Verfahrensweise nach billigem Ermessen, wobei er auf die anerkannten Kostengrundsätze in den §§ 81 ff. FamFG, 91 ff. ZPO und 154 ff. VwGO zurückgreift (Senat, Beschluss vom 28.06.2012, WpÜG 8/11; Beschluss vom 04.12.2012, WpÜG 4/12, je zitiert nach juris). Danach ist es aus Billigkeitsgründen angezeigt, in Anlehnung an die verwaltungsgerichtlichen Kostengrundsätze (vgl. dazu § 162 Abs. 1 VwGO und Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, a.a.O., § 162 Rz. 16, und Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, a.a.O., § 73 Rz. 67) die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens, zu denen auch die von der Widerspruchsbehörde erhobenen Gebühren und Auslagen gehören (vgl. Just in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 162 Rz. 20; Kopp/Schenke/Hug, VwGO, 24. Aufl., § 162 Rz. 16 m. w. N.) in Anlehnung an den Teilerfolg der Beschwerde nur hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Darüber hinaus ist bezüglich der Gerichtskosten die diesbezügliche Befreiung der Beschwerdegegnerin nach § 1 Abs. 4 FinDAG zu berücksichtigen. Gegen die Höhe der von der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid für diesen gesondert festgesetzten Gebühren sind konkrete Einwendungen nicht erhoben worden; hierzu sind weitere Ausführungen entbehrlich. Von einer wechselseitigen Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen ist aus Billigkeitsgründen - auch für das Widerspruchsverfahren - Abstand zu nehmen (vgl. dazu etwa auch Senat, Beschluss vom 28.06.2012, WpÜG 8/11). Dies entspricht im Wesentlichen der in den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 92 Abs. 1 ZPO gesetzlich geregelten Kostenaufhebung.

Angesichts dieser Kostenentscheidung besteht kein Anlass für den Senat, in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Vor- bzw. Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Eine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren abweichend von der Kostenlastentscheidung über die Kosten des Verwaltungsverfahrens gemäß Ziffer II. des Fehlerfeststellungsbescheids vom 10.03.2015 zu entscheiden, besteht für den Senat nicht. Die Voraussetzungen des in § 17c Satz 1 FinDAG a. F. statuierten Regelfalls liegen auch in Ansehung dieser Beschwerdeentscheidung vor. Die Kosten, die der Beschwerdegegnerin durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG a. F. entstehen, sind ihr danach von den Unternehmen im Sinne des § 37n WpHG a. F. gesondert zu erstatten. Nach der Ausnahmevorschrift des § 17c Satz 2 FinDAG a. F., durch die entsprechend der Verursachungsgerechtigkeit überproportionale Belastungen von Unternehmen vermieden werden sollen, die für die aufwendige Prüfung auf der zweiten Stufe keinen Anlass gegeben haben (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 07.11.2013, WpÜG 1/13, zitiert nach juris), findet eine gesonderte Erstattung von Kosten dann nicht statt, wenn das Prüfungsergebnis der Beschwerdegegnerin vom Prüfungsergebnis der Prüfstelle - der DPR - zu Gunsten des betroffenen Unternehmens abweicht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es auch nach dieser Beschwerdeentscheidung bei einer Fehlerfeststellung verbleibt, zu der die Beschwerdeführerin im obigen Sinne Anlass gegeben hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich ausweislich Seite 27 des Fehlerfeststellungsbescheids insoweit zur Kostenhöhe einen gesonderten Bescheid vorbehalten. Dieser ist offenkundig bereits ergangen; hiergegen war von der Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt worden (vgl. das abgeschlossene Verfahren WpÜG 3/15). Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Davon ist denn auch die Beschwerdegegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 07.07.2016, Seite 2, zutreffend ausgegangen. Ob und inwieweit es angesichts der hiesigen Entscheidung bei der Höhe der dort festgesetzten Kosten verbleibt, kann nicht im hiesigen Beschwerdeverfahren entschieden werden.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahren hat der Senat im Wege der Schätzung des Beschwerdeinteresses der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für das Unternehmen festgesetzt, § 3 ZPO analog. Er hat dabei auch berücksichtigt, dass bereits für das vorangegangene Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, WpÜG 1/15, 200.000,-- EUR in Ansatz gebracht worden waren.

2. WpÜG 4/16

Auch die gegen die Veröffentlichungsanordnung vom 29.04.2015 (= WpÜG 4/16) gerichtete Beschwerde ist nach § 37u Abs. 1 WpHG a. F. (nunmehr § 113 Abs. 1 WpHG) statthaft. Auch sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig.

Eine Erledigung der Hauptsache im Sinne der §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG ist insoweit nicht eingetreten. Dies wird - mithin zu Recht - von keiner der Beteiligten eingewendet; die Beschwerdegegnerin hat denn auch das diesbezügliche Widerspruchsverfahren fortgeführt. Einer Anpassung des Sachantrags im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29.11.2007, WpÜG 2/07, zitiert nach juris, dort auch zur Erledigung der Hauptsache vor Beschwerdeeinlegung) bedurfte es nicht.

Die Veröffentlichungsanordnung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Beschwerdeführerin nach Durchführung des Verfahrens WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die angeordnete Veröffentlichung im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin und die Erfolglosigkeit des gerichtlichen Antrags der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im genannten Verfahren vorgenommen hat. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts oder deren freiwillige Erfüllung dürften hierzu alleine noch nicht ausreichen (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Eyermann/Schübel-Pfister, a.a.O., § 113 Rz. 107; Schenke/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 113 Rz. 103, 104; Schoch/Schneider/Bier/Riese, a.a.O., § 113 Rz. 119). Die Erledigung eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG NVwZ 2009, 122 ; NVwZ 2017, 1064 , je m. w. N. und zitiert nach juris; vgl. zum Kartellverwaltungsverfahren auch BGH DB 1986, 850, zitiert nach juris; vgl. zu § 56 WpÜG: Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 56 Rz. 13 m. w. N.). Davon kann hier mangels konkreter Anhaltspunkte mit den Beteiligten nicht ausgegangen werden.

Auch diese Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Fehlerveröffentlichungsanordnung vom 29.04.2015 ist ebenfalls teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Damit ist dieser Bescheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 56 Abs. 2 Satz 1 WpÜG.

Nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG (nun: § 119 Abs. 2 Satz 1 WpHG) ordnet die Beschwerdegegnerin an, dass das Unternehmen den von ihr festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat. Nachdem der Senat nunmehr die Fehlerfeststellung im dort in Bezug genommenen Bescheid vom 10.03.2015 zu den Ziffern I.1 und Ziffer I.4 (vgl. oben zu Ziffer II. 1 WpÜG 3/16) aufgehoben hat, kann schon deshalb auch die sich darauf beziehende Veröffentlichungsanordnung zu Ziffer 2. des Bescheids vom 29.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids keinen Bestand haben.

Im darüber hinausgehenden Umfang bleibt die Beschwerde zu Ziffer 2. des Bescheids vom 29.04.2015 ohne Erfolg. Wegen der einschlägigen Grundsätze zur Anwendung der diesbezüglichen Rechtsgrundlage für die Veröffentlichungsanordnung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016, WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, Seiten 50 ff., zu verweisen. Dort hat der Senat im Einzelnen ausgeführt und begründet, dass ausgehend von den dort niedergelegten Rechtsgrundsätzen (Seiten 50/51) von einer Fehlerbekanntmachung nach § 37q Abs. 2 Satz 2 WpHG a. F. (nun: § 119 Abs. 2 Satz 2 WpHG) nur dann abgesehen werden kann, wenn ausnahmsweise kein öffentliches Interesse an der Fehlerveröffentlichung besteht. Er hat dort auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen (Seite 52), dass es für diese Einschätzung auf die Sicht der Kapitalmarktteilnehmer und deren Interesse an einer korrekten Information ankommt und im Einklang mit der Gesetzesbegründung ein Absehen von der Anordnung der Fehlerveröffentlichung nur dann erfolgen soll, wenn es um offensichtlich unwesentliche Verstöße im Sinne eines Bagatellfalles geht, deren Auswirkungen aus Kapitalmarktsicht belanglos sind. Insoweit sind auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf Seite 15 des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden.

An seiner bereits dort getroffenen Feststellung (Seite 52), dass ein derartiger Ausnahmefall nach § 37q Abs. 2 Satz 2 WpHG a. F. (nun: § 119 Abs. 2 Satz 2 WpHG) im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, hält der Senat auch nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens fest. Auch wenn nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens - wie oben ausgeführt - nunmehr lediglich noch die Fehler zu den Ziffern I.2 und I.3 der Fehlerfeststellung vom 10.03.2015 verbleiben, sind auch diese nun verbliebenen Einzelverstöße gegen die Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aus der maßgeblichen Sicht des Kapitalmarktes als wesentlich einzustufen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter den Ziffern II.1.2 und II.1.3 Bezug genommen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 07.01.2016, Seite 52, auch bereits darauf hingewiesen, dass dann, wenn für sich genommen als nicht gravierend einzustufende Einzelverstöße zu dem Gesamturteil einer fehlerhaften Rechnungslegung beitragen, eine selektive Teilveröffentlichung nur einzelner Abweichungen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung aus den dort genannten Gründen nicht angebracht ist. Auch daran hält der Senat fest.

Das Beschwerdeverfahren hat - wie bereits erwähnt - keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Abweichung von den genannten Erwägungen des Beschlusses vom 07.01.2016 rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch - neben der Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - lediglich noch auf die von ihr angenommene Rechtswidrigkeit des Fehlerfeststellungsbescheids berufen.

Der Senat hat auch auf den Seiten 52 ff. seines Beschlusses vom 07.01.2016 dargelegt, dass auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fehlerveröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG a. F. (nun: § 119 Abs. 2 Satz 3 WpHG) hier nicht gegeben sind. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin mithin im Bescheid vom 29.04.2015 zu Ziffer 1 den darauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt. Auch hieran ist nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens festzuhalten, wenn auch nunmehr lediglich noch die Fehler zu den Ziffern I.2 und I.3 der Fehlerfeststellung vom 10.03.2015 verbleiben und die darüber hinausgehende Veröffentlichungsanordnung aufzuheben ist. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Beschluss des Senats vom 07.01.2016 Bezug genommen werden; das Beschwerdeverfahren hat auch insoweit keine Umstände ergeben, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten. Die mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung regelmäßig verbundenen negativen Wirkungen für die Reputation des Unternehmens, die vom deutschen Gesetzgeber erkannt und bewusst zur Umsetzung der Ziele des Enforcements eingesetzt wurden, reichen danach nicht aus, um die Voraussetzungen der genannten Ausnahmevorschrift zu erfüllen. Darüber hinausgehende atypische Nachteile, denen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den berechtigten Unternehmensinteressen und dem grundsätzlich vorrangigen Informationsinteresse des Kapitalmarkts ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen wäre, sind hier nicht gegeben. Dies gilt nach wie vor. Auch insoweit sind die darauf abstellenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids auf den Seiten 17 ff., nicht zu beanstanden.

Auch diese Würdigung der Veröffentlichungsanordnung rechtfertigt im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gestellten und die vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin betreffenden Verfahrensanträge keine von den obigen Darlegungen unter Ziffer II.1.2 abweichende rechtliche Beurteilung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Genau wie zu WpÜG 3/16 (vgl. Ziffer II.1.5 dieses Beschlusses) ist es auch hier aus Billigkeitsgründen angezeigt, die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Anlehnung an den Teilerfolg der Beschwerde nur hälftig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Gerichtskostenbefreiung der Beschwerdegegnerin nach § 1 Abs. 4 FinDAG. Gegen die Höhe der von der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid für diesen gesondert festgesetzten Gebühren sind auch hier konkrete Einwendungen nicht erhoben worden; hiervon geht der Senat aus. Von einer wechselseitigen Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen ist hier ebenfalls aus Billigkeitsgründen - auch für das Widerspruchsverfahren - Abstand zu nehmen, so dass auch insoweit kein Anlass besteht, in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Vor- bzw. Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Eine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren abweichend über Ziffer 3. des Bescheids vom 29.04.2015 betreffend die dort festgesetzten Gebühren für den Bescheid zu entscheiden, besteht angesichts dieser Beschwerdeentscheidung, die den Bescheid lediglich teilweise abändert, nicht. Grundsätzliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der Festsetzung im Bescheid vom 29.04.2015 sind denn auch schon im Widerspruchsverfahren nicht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin verhält sich hierzu auch nicht. Auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind hierzu konkrete Einwendungen nicht erhoben worden.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahren hat der Senat auch hier im Wege der Schätzung des Beschwerdeinteresses der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für das Unternehmen festgesetzt, § 3 ZPO analog. Er hat dabei auch berücksichtigt, dass bereits für das vorangegangene Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, WpÜG 2/15, 200.000,-- EUR in Ansatz gebracht worden waren.

 

 

 

 

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