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WRP 2015, 71
OLG Düsseldorf 
Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Zuständigkeit für gerichtliche Zwangsvollstreckungsandrohung aus notarieller Unterwerfung (Beschluss vom 05.09.2014, I-20 W 93/14)

Unterwirft sich der Schuldner notariell der Zwangsvollstreckung, so ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung (§ 890 Abs. 2 ZPO) das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Besondere örtliche und sachliche Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des UWG, sind nicht anwendbar.

OLG Düsseldorf, WRP 2015, 71-72 (Beschluss vom 05.09.2014, I-20 W 93/14)

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