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WRP 2015, 72
Schleswig-Holsteinisches OLG 
Wettbewerbsrecht: Werbung für und Vertrieb von Gleitsichtbrillen über das Internet (Urteil vom 29.09.2014, 6 U 2/14)

Gleitsichtbrillen dürfen auch dann in Verkehr gebracht, angeboten und beworben werden, wenn sie auf der Grundlage nur der Daten des Brillenpasses, nicht aber weiterer individueller Kundendaten (Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung, Einschleifhöhe) hergestellt sind. Die Internet-Werbung für solche Brillen mit den Begriffen „hochwertig“ und „Premium“ ist nichtssagend und deshalb nicht zur Täuschung geeignet, …

Schleswig-Holsteinisches OLG, WRP 2015, 72-76 (Urteil vom 29.09.2014, 6 U 2/14)

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