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WRP 2017, 181
Goldbeck 
KOMMENTAR zu BGH, Sonstiges vom 19.10.2016, I ZR 93/15

1 I. Mit der Novelle des UWG im Jahr 2004 justierte der Gesetzgeber auch die gerichtliche Zuständigkeit für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten neu. In § 13 Abs. 1 S. 1 UWG wurde die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte festgelegt. Schon bald stellte sich in der Wettbewerbspraxis die Frage, ob diese Regelung auch Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen erfasst; namentlich bei Vertragsstrafeklagen, …

Goldbeck, WRP 2017, 181-183

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