OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.8.2018 – 20 W 1/13
SACHVERHALT
A.
Gegenstand des vorliegenden Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin/ Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) als herrschender Gesellschaft und der X AG, L., als abhängiger Gesellschaft.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.8.2018 – 20 W 2/13
A.
Gegenstand des vorliegenden Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre aus der X AG mit Sitz in L. in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG).
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LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.2.2019 – 3-05 O 68/17
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:0204.3.05O68.17.00
Sachverhalt
I.
Die D SE (im Folgenden D SE) hatte ihren Sitz in Frankfurt am Main und war bis zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Jahre 2017 im General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Ferner waren die Aktien im Freiverkehr der Börsen Stuttgart und Düsseldorf notiert.
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BFH, Beschluss vom 5.10.2018 – IX B 48/18
ECLI:DE:BFH:2018:B.051018.IXB48.18.0
Amtliche Leitsätze
1. NV: Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
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Mit Urteil vom 22.5.2019 - VIII ZR 182/17 – hat der BGH entschieden: Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.
Am 2.7.2019 stellte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Ergebnisse ihrer umfassenden Auswirkungsstudie zur Umsetzung von Basel IV in der Europäischen Union vor. Die EBA hat ihre Prognose
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