WPK: Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz aktualisiert
Ausgehend hiervon wurden an den AAH der WPK kleinere Anpassungen vorgenommen. Zusätzlich wurde das Thema der gruppenweiten Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten aufgenommen (§§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 9 GwG). Da die WPK auch WPG/BPG als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG ansieht, ist der Anwendungsbereich der gruppenweiten Pflichten eröffnet, wenn eine der genannten Berufsgesellschaften Mutterunternehmen einer Gruppe (§ 1 Abs. 16 GwG) ist und in der Gruppe mehr als 10 WP/vBP oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe tätig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG in Verbindung mit der Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 9 GwG).
Die aktualisierten AAH der WPK sind unter „Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis“ abrufbar. Die ebenfalls dort verfügbare Arbeitshilfe „Kurzdarstellung: Pflichten für WP/vBP-Praxen nach dem Geldwäschegesetz“ wurde entsprechend angepasst.
(Neu auf WPK.de vom 3.7.2019)