OLG München, Endurteil vom 22.6.2017 – 23 U 3769/16
Amtliche Leitsätze
1. Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt.
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