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Wirtschaftsrecht
01.02.2018
Wirtschaftsrecht
EuGH: Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich – Verbrauchereigenschaft von Schrems

EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – C‑498/16, Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Limited

ECLI:EU:C:2018:37

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-257-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

2. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2          Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Maximilian Schrems, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, und der Facebook Ireland Limited, deren Gesellschaftssitz sich in Irland befindet, über Begehren auf Feststellung, Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4 000 Euro in Bezug auf die privaten Facebook-Konten von Herrn Schrems und sieben weiteren Personen, die ihm ihre Ansprüche in Zusammenhang mit diesen Konten abgetreten haben.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 44/2001

3          Die Erwägungsgründe 8, 11 und 13 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(8) Rechtsstreitigkeiten, die unter diese Verordnung fallen, müssen einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten aufweisen, die durch diese Verordnung gebunden sind. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(13) Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

4          Art. 2 der Verordnung bestimmt:

„(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.“

5          Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst die Art. 15 bis 17.

6          Art. 15 der Verordnung bestimmt:

„(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“

7          Art. 16 der Verordnung sieht vor:

„(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.“

8          Art. 17 der Verordnung bestimmt:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

9          Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) aufgehoben. Nach ihrem Art. 66 Abs. 1 ist die Verordnung Nr. 1215/2012 jedoch nur auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10        Herr Schrems verwendet das soziale Netzwerk Facebook seit dem Jahr 2008. Zunächst nutzte er dieses soziale Netzwerk ausschließlich für private Zwecke unter einem falschen Namen. Seit 2010 widmet er ein Facebook-Konto nur seinen privaten Aktivitäten wie Fotos tauschen, chatten und posten mit ca. 250 Freunden. Darin schreibt er seinen Namen in kyrillischen Buchstaben, um dessen Suche zu unterbinden. Darüber hinaus hat er 2011 eine von ihm registrierte und aufgesetzte Facebook-Seite eröffnet, um die Internetnutzer über sein Vorgehen gegen Facebook Ireland, seine Vorträge, seine Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte zu informieren sowie für Spendenaufrufe und um für seine Bücher zu werben.

11        Ab August 2011 reichte Herr Schrems 23 Beschwerden gegen Facebook Ireland bei der irischen Datenschutzkommission ein, von denen eine zu einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof führte (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C362/14, EU:C:2015:650).

12        Im Zusammenhang mit seinem Vorgehen gegen behauptete Datenschutzverletzungen veröffentlichte Herr Schrems zwei Bücher, hielt teilweise entgeltliche Vorträge u. a. bei kommerziellen Veranstaltern und registrierte zahlreiche Websites wie Blogs, Onlinepetitionen sowie Crowdfundingsites für Verfahren gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens. Darüber hinaus gründete er einen Verein zur Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz, erhielt verschiedene Auszeichnungen und ließ sich Ansprüche von mehr als 25 000 Personen aus der ganzen Welt abtreten, um sie im vorliegenden Verfahren geltend zu machen.

13        Der von Herrn Schrems gegründete Verein zur Durchsetzung von Datenschutz ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und hat als Zweck die rechtliche Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz, die nötige begleitende Information und Medienarbeit sowie politische Aufklärung. Sein Ziel liegt darin, Musterverfahren von öffentlichem Interesse gegen Unternehmen, die dieses Grundrecht potenziell gefährden, finanziell zu unterstützen. Es sollen auch notwendige Auslagen aufgebracht und dafür Spenden gesammelt, verwaltet und ausgeschüttet werden.

14        Herr Schrems bringt im Wesentlichen vor, der Beklagten fielen zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen zur Last, insbesondere gegen das (österreichische) Datenschutzgesetz 2000, den Data protection Act 1988 (irisches Datenschutzgesetz von 1988) oder die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).

15        Herr Schrems hat vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) umfangreiche Begehren erhoben, und zwar erstens auf Feststellung der bloßen Dienstleistereigenschaft und Weisungsgebundenheit der Beklagten des Ausgangsverfahrens oder deren Auftraggebereigenschaft, soweit die Verarbeitung zu eigenen Zwecken erfolgt, sowie der Unwirksamkeit von Vertragsklauseln zu den Nutzungsbedingungen, zweitens auf Unterlassung der Verwendung seiner Daten zu eigenen Zwecken bzw. Zwecken Dritter, drittens auf Auskunft über die Verwendung seiner Daten und viertens auf Rechnungslegung und Leistung in Form der Anpassung der Vertragsbedingungen sowie von Schadenersatz und rechtsgrundloser Bereicherung.

16        Der Kläger stützt sich dabei sowohl auf seine eigenen Ansprüche als auch auf gleichgelagerte Ansprüche, die ihm sieben weitere Vertragspartner der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die ebenfalls Verbraucher seien und in Österreich, Deutschland bzw. Indien wohnten, im Hinblick auf sein gerichtliches Vorgehen gegen Facebook Ireland abgetreten hätten.

17        Herr Schrems trägt vor, das angerufene Gericht sei international als Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig.

18        Facebook Ireland erhebt u. a. die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit.

19        Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage von Herrn Schrems zurück, da er Facebook auch beruflich nutze und sich deshalb nicht auf den Verbrauchergerichtsstand stützen könne. Der für den Zedenten persönlich begründete Gerichtsstand gehe nicht auf den Zessionar über.

20        Herr Schrems legte gegen den erstinstanzlichen Beschluss beim Oberlandesgericht Wien (Österreich) Rekurs ein. Dieses änderte den Beschluss teilweise ab. Es erachtete die Ansprüche aufgrund des persönlich zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens und der Beklagten des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrags für zulässig. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche wies es die Klage dagegen zurück, weil der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger vorbehalten sei, der eigene Ansprüche geltend mache. Folglich könne sich Herr Schrems nicht mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 zweiter Fall der Verordnung Nr. 44/2001 stützen, soweit er zedierte Forderungen geltend mache. Im Übrigen verwarf dieses Gericht jedoch die Prozesseinreden von Facebook Ireland.

21        Beide Parteien haben gegen diesen Beschluss Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich) eingelegt.

22        Der Oberste Gerichtshof führt aus, das Verfahren müsste in Wien geführt werden, wenn der Kläger des Ausgangsverfahrens als „Verbraucher“ eingestuft werde. Gleiches gelte für Verfahren hinsichtlich der Ansprüche in Wien wohnhafter Verbraucher. Insoweit wäre es für die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine zusätzliche wesentliche Belastung, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auch gegen weitere abgetretene Ansprüche zur Wehr setzen müsste.

23        Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sich angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lasse, inwieweit sich ein Verbraucher, dem von anderen Verbrauchern Ansprüche zur gemeinsamen Durchsetzung abgetreten würden, auf den Verbrauchergerichtsstand berufen könne.

24        Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ein „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook-Kontos im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen?

2. Ist Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Klägergerichtsstand auch gleichgerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz

a) im gleichen Mitgliedstaat,

b) in einem anderen Mitgliedstaat oder

c) in einem Drittstaat

geltend machen kann, wenn ihm diese aus Verbrauchergeschäften mit derselben beklagten Partei aus demselben rechtlichen Zusammenhang zediert wurden und wenn das Zessionsgeschäft nicht in eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers fällt, sondern der gemeinsamen Durchsetzung der Ansprüche dient?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

26        Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als „äquivalent“ angesehen werden können (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend der Fall ist.

27        Im System der Verordnung Nr. 44/2001 gilt der in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellte allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz werden in dieser Bestimmung abschließend die Fälle aufgezählt, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss. Infolgedessen sind die vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C464/01, EU:C:2005:32, Rn. 32).

28        Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 – u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 – verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

29        Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

30        Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

31        Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C464/01, EU:C:2005:32, Rn. 37).

32        Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C464/01, EU:C:2005:32, Rn. 39).

33        Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob ein Nutzer eines Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verliert.

34        Dazu lässt sich dem Vorlagebeschluss insbesondere entnehmen, dass Herr Schrems anfangs, in den Jahren 2008 bis 2010, ein Facebook-Konto verwendete, das er ausschließlich zu privaten Zwecken eröffnet hatte, während er seit 2011 auch eine Facebook-Seite nutzte.

35        Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens gibt es zwei unterschiedliche Verträge, einen für die Facebook-Seite und einen für das Facebook-Konto. Facebook Ireland vertritt hingegen die Auffassung, dass das Facebook-Konto und die Facebook-Seite zu ein und demselben Vertragsverhältnis gehörten.

36        Zwar obliegen die Beurteilung, ob Herr Schrems und Facebook Ireland tatsächlich durch einen oder mehrere Verträge verbunden sind, sowie die Ableitung der daraus für die Verbrauchereigenschaft zu ziehenden Konsequenzen dem vorlegenden Gericht, doch ist klarzustellen, dass auch eine etwaige vertragliche Verbindung zwischen dem Facebook-Konto und der Facebook-Seite die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft anhand der in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen nicht präjudizieren würde.

37        In ihrem Rahmen ist im Einklang mit dem in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erfordernis einer engen Auslegung des Verbraucherbegriffs im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 insbesondere, da es sich um Dienste eines sozialen Online-Netzwerks handelt, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, die weitere Entwicklung der Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen.

38        Diese Auslegung impliziert namentlich, dass sich ein Kläger, der solche Dienste nutzt, nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen könnte, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat.

39        Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

40        Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern. Eine solche Auslegung würde dem in Art. 169 Abs. 1 AEUV angeführten Ziel der Förderung ihres Rechts auf Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zuwiderlaufen.

41        Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Zur zweiten Frage

42        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

43        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in ihrem Art. 2 Abs. 1, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, abweichen als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel in ihrem Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Somit sind diese Vorschriften zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44        Ferner hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Verbraucher, da die Sonderregelung in den Art. 15 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 von dem Bestreben getragen ist, ihn als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, nur geschützt ist, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist. Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C89/91, EU:C:1993:15, Rn. 18, 23 und 24). Diese Erwägungen müssen auch für einen Verbraucher gelten, dem Ansprüche anderer Verbraucher abgetreten wurden.

45        Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32).

46        Mit der Voraussetzung, dass zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten ein Vertrag geschlossen worden sein muss, kann die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sichergestellt werden, die nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 zu deren Zielen zählt.

47        Schließlich vermag entgegen dem Vorbringen von Herrn Schrems sowie der österreichischen und der deutschen Regierung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Umstand, dass der Zessionar als Verbraucher hinsichtlich der Ansprüche, die er persönlich aus einem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag ableitet und die den ihm abgetretenen Ansprüchen entsprechen, jedenfalls vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine Klage erheben kann, nicht zur Zuständigkeit dieses Gerichts auch für die abgetretenen Ansprüche zu führen.

48        Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit anderer als der ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Gerichte nicht durch eine Konzentration mehrerer Ansprüche bei nur einem Kläger begründet werden kann. Daher kann, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Abtretung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keinen neuen speziellen Gerichtsstand für den Zessionar als Verbraucher begründen.

49        Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

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