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WRP 2014, 746
OLG Köln 
Verfahrensrecht: Kein fliegender Gerichtsstand im Vollstreckungsverfahren (Beschluss vom 26.03.2014, 6 W 43/14)

Prozessgericht des ersten Rechtszugs für die Ordnungsmittelandrohung wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist nur das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

OLG Köln, WRP 2014, 746 (Beschluss vom 26.03.2014, 6 W 43/14)

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