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WRP 2009, 953
BGH 
Standesrecht/Wettbewerbsrecht: „www.notar-in-X-Stadt.de“ (Beschluss vom 11.05.2009, NotZ 17/08)

Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer „Verlinkung“ zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.

BGH, WRP 2009, 953-956 (Beschluss vom 11.05.2009, NotZ 17/08)

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