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WRP 2012, 321
BGH 
Markenrecht: Rheinpark-Center Neuss (Beschluss vom 22.06.2011, I ZB 78/10)

a) Die angemeldete Marke „Rheinpark-Center Neuss“ beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BGH, WRP 2012, 321-326 (Beschluss vom 22.06.2011, I ZB 78/10)

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