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WRP 2007, 1459
BGH 
Markenrecht: Rado-Uhr III (Beschluss vom 24.05.2007, I ZB 66/06)

Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten.

BGH, WRP 2007, 1459-1461 (Beschluss vom 24.05.2007, I ZB 66/06)

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