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WRP 2017, 1209
BGH 
Markenrecht: Dorzo (Beschluss vom 11.05.2017, I ZB 6/16)

a) Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG dar, wenn die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind. In diesem Fall handelt es sich um eine Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG).

BGH, WRP 2017, 1209-1213 (Beschluss vom 11.05.2017, I ZB 6/16)

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