BFH: Umsatzsteuerfreie Kreditgewährung
BFH, Beschluss vom 12.10.2017 – V R 53/16
ECLI:DE:BFH:2017:B.121017.VR53.16.0
Volltext des Beschlusses://BB-ONLINE BBL2018-615-1
Amtlicher Leitsatz
NV: Bei der Abgrenzung, ob eine Kreditgewährung als Teil einer einheitlichen Leistung oder als eigenständige Leistung anzusehen ist, kommt es darauf an, ob der Leistung ein eigenständiger Finanzierungscharakter zukommt.
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a
Aus den Gründen
1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 1. Das Finanzgericht (FG) hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass keine eigenständige umsatzsteuerfreie Kreditgewährung vorliegt. Das FG hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, zugrunde gelegt und hiervon ausgehend in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Leistung der Klägerin kein eigenständiger Finanzierungscharakter zukam. Das FG konnte hierfür insbesondere auf den Wortlaut der Vereinbarungen, das Fehlen einer gesonderten Abrechnung über die Kreditgewährung und die laufzeitunabhängige Kostenberechnung abstellen.
3 Soweit die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hiergegen einwendet, dass es nicht zutreffend sei, dass eine laufzeitunabhängige Kostenberechnung für das Factoring gewährt werde, da die Factoring-Laufzeit exakt 90 Tage betrage, so für jede angekaufte Forderung ein Darlehen für 90 Tage gewährt werde und sich hieraus ein eigenständiger Finanzierungscharakter ergebe, folgt hieraus keine andere Beurteilung. Die Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass das FG sein Urteil zur Annahme einer Gesamtleistung auf mehrere Umstände gestützt hat und diese Gesamtwürdigung insgesamt --wie bereits ausgeführt-- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.