BFH: Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Verfahrensrüge
BFH, Beschluss vom 14.2.2023 – IX B 1/22
ECLI:DE:BFH:2023:B.140223.IXB1.22.0
Volltext BB-Online BBL2023-598-5
Amtliche Leitsätze
1. NV: Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.
2. NV: Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung wird eine Verfahrensrüge nicht schlüssig erhoben.
Aus den Gründen
1 Die Beschwerde ist nicht begründet.
2 1. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).
3 a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserklärung anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 8, und vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18, jeweils m.w.N.).
4 b) Für einen derart offensichtlichen Rechtsfehler bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Vielmehr befindet sich die angefochtene Entscheidung des FG u.a. in Einklang mit der höchstgerichtlich bestätigten Handhabung missbräuchlicher Befangenheitsanträge (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 04.05.2016 - V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, Rz 8, m.w.N.). Das FG hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung umfangreich begründet und schlüssig und nachvollziehbar argumentiert. Eine willkürliche oder unter Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens ergangene Entscheidung liegt daher nicht vor.
5 2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler und Grundrechtsverletzungen liegen ‑‑soweit sie schlüssig gerügt wurden‑‑ nicht vor; von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
6 Rein ergänzend ist anzuführen, dass dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers der Inhalt des Gesprächs vom 02.03.2017 zur Kenntnis gegeben worden war. Dies folgt eindeutig aus den Feststellungen des FG, wonach die Mitarbeiterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) den steuerlichen Berater des Klägers über das am 02.03.2017 geführte Telefonat unterrichtet hat. Diese Feststellungen binden den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO). Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen des FG umfangreich begründete Verfahrensrügen in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht erhoben hat, legt er nur seine abweichende tatsächliche Wertung des Inhalts des Vermerks über das Gespräch vom 02.03.2017 dar. Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung wird eine Verfahrensrüge aber nicht schlüssig erhoben.
7 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.