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Steuerrecht
22.02.2024
Steuerrecht
BFH: Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im Klageverfahren

BFH, Beschluss vom 8.2.2024 – IX B 113/22

ECLI:DE:BFH:2024:B.080224.IXB113.22.0

Volltext BB-Online BBL2024-470-1

Amtliche Leitsätze

1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

2. NV: Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, führt vor dem Finanzgericht (FG) des Saarlandes ein Klageverfahren gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) wegen Umsatzsteuer 2011 bis 2014. In der Klageschrift vom 21.09.2021 beantragte die Klägerin, das FG möge ihr nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft über personenbezogene Daten in Form der Überlassung vollständiger Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des FA, den Rechtsbehelfsakten des FA und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten erteilen.

Nachdem die Klägerin von der ihr durch das FG eingeräumten Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Gebrauch gemacht und vorgetragen hatte, dass sie sich zunächst nicht auf § 78 FGO berufe, sondern auf Art. 15 DSGVO, wies das FG den Antrag mit Beschluss vom 15.11.2022 zurück.

Das FG hat der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

               den Beschluss aufzuheben und ihr nach Art. 15 DSGVO Auskunft über ihre personenbezogenen Daten in Form der Überlassung vollständiger (elektronischer) Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des FA, den Rechtsbehelfsakten des FA und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten zu erteilen,

               hilfsweise,

               das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

               -       "Sind Art. 1 Abs. 1 DSGVO beziehungsweise Art. 4 Nr. 1 DSGVO in dem Sinne auszulegen, dass auch Informationen über steuerlich relevante Daten einer Ein-Mann-GmbH zugleich Informationen über das Vermögen des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH beinhaltet mit der Folge, dass die DSGVO auch für diese Fallkonstellation gilt, obwohl die Daten aus der Sphäre einer juristischen Person resultieren?

               -       Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Wird ein Gericht zusammen mit der Steuerbehörde gemeinsamer Verantwortlicher im Sinne des Art. 26 DSGVO dadurch, dass die Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Behördenakten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln hat (§ 71 Abs. 2 FGO) und diese Akten durch Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Rechtsprechung des Spruchkörpers des Gerichts in das Urteil des Betroffenen mit einfließen oder aber handelt es sich bei dem Spruchkörper eines Gericht einerseits und der Finanzbehörde andererseits nicht um gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO, sondern um allein 'Verantwortliche' im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, die für ihre eigenen Aktenkonvolute jeweils selbst verantwortlich sind, so dass einem Gericht die Verpflichtungen aus Art. 15 DSGVO bezüglich der nach § 71 Abs. 2 [FGO] vorgelegten Behördenakten entzogen ist?

               -       Kann für den Fall der Bejahung der ersten Frage eine Regelung wie § 78 FGO, die isoliert bereits lange [vor] Inkrafttreten der DSGVO Geltung entfaltet hat, dennoch über Art. 23 Abs. 1 lit. f DSGVO als lex specialis Regelung der vollumfänglichen Anwendung des Art. 15 DSGVO entgegenstehen, obwohl im aktuellen Gesetzgebungsverfahren durch den Gesetzgeber kein konkreter Bezug dieser Norm zur DSGVO hergestellt wurde bzw. wegen der zeitlichen Komponente früher gar nicht hergestellt werden konnte?"

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

Aus den Gründen

6          II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

 

7          Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin besondere, über § 78 FGO hinausgehende Rechte in Form der Überlassung vollständiger, elektronischer Kopien, einschließlich Notizen und Vermerke, aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des FA, den Rechtsbehelfsakten des FA und gegebenenfalls vorliegender weiterer Beiakten zu erteilen, im anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren nicht zustehen. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

 

8          1. Eine Akteneinsicht in die vom FG bereitgestellten Akten auf Grundlage des § 78 Abs. 1 FGO hat die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Dies schließt es auch aus, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 49 f., mit Verweis auf EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) vorliegt.

 

9          Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO liegen nicht vor. Zwar kann hiernach eine Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Allerdings ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Gerichts, eine Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen, um eine solche Akteneinsicht zu ermöglichen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16 sowie vom 30.10.2023 - X B 35/23 (AdV), Rz 24).

 

10        2. Ein Anspruch auf Überlassung der begehrten elektronischen Kopien über den Anwendungsbereich des § 78 FGO hinaus ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 DSGVO.

 

11        a) Dabei kann dahinstehen, ob ‑‑wie vom X. Senat des BFH bereits entschieden‑‑ die Finanzgerichtsordnung dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vorgeht (BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19, Rz 23, unter Verweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme vom 23.03.2017 zu Nr. 6, BTDrucks 18/11655, S. 27; ebenso BFH-Beschluss vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 23; zu § 299 der Zivilprozessordnung vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.06.2023 - 2 VA 5/23; zustimmend z.B. Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 1; kritisch Schaz, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 338, 339 f.).

 

12        b) Jedenfalls enthält die Datenschutz-Grundverordnung nach deren Art. 1 Abs. 1 und 2 nur Vorschriften zum Schutze natürlicher Personen. Sie erfasst nicht die Daten, die juristische Personen betreffen (EuGH-Urteil J & S Service vom 10.12.2020 - C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 41). Als betroffene Personen kommen daher nur natürliche Personen in Betracht (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Im Erwägungsgrund 14 der DSGVO heißt es hierzu, dass die Datenschutz-Grundverordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person, gilt. Dementsprechend betont der EuGH, dass der Begriff "Informationen, die sich auf Körperschaften beziehen" streng von dem unionsrechtlich definierten Begriff der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu unterscheiden ist. Das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht, das durch Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Dagegen werden Informationen, die juristische Personen betreffen, im Unionsrecht nicht in vergleichbarer Weise geschützt (vgl. EuGH-Urteil J & S Service vom 10.12.2020 - C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 46).

 

13        Im Streitfall kann die Klägerin, eine GmbH, als juristische Person daher keine Rechte aus Art. 15 DSGVO ableiten.

 

14        c) Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gegebenenfalls Rechte betreffend Daten einer sogenannten "Ein-Mann-GmbH" geltend machen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Den hier streitgegenständlichen Antrag hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nicht als möglicherweise betroffene natürliche Person im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin, also einer juristischen Person, gestellt.

 

15        d) Auch soweit sich die Klägerin auf § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) beruft, begründet dies keine Anwendung des Art. 15 DSGVO. Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung durch § 2a Abs. 5 AO gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung (so auch Drüen in Tipke/Kruse, § 2a AO Rz 24a), nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten.

 

16        3. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

17        a) Nach Ansicht des Senats bestehen ‑‑auf Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des EuGH‑‑ keine Zweifel daran, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO juristische Personen keine Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung ableiten können, sondern lediglich die dahinterstehenden, betroffenen (natürlichen) Personen.

 

18        b) Mangels Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ist im vorliegenden Verfahren auch nicht klärbar, ob FA und FG gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO sein können.

 

19        c) Die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 DSGVO von seinem Anwendungsbereich nationale Gesetzgebungsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung erlassen wurden, ausschließt, hat der EuGH bereits beantwortet (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 56) und ist im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich.

 

20        4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

 

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