BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung
Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's lenght" (nach Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.
BFH, Urteil vom 11.10.2012 - I R 75/11