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Steuerrecht
11.04.2011
Steuerrecht
FG Hamburg: Verdeckte Gewinnausschüttung – Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen

Das FG Hamburg hatte im rechtskräftigen Beschluss vom 23.3.2011 – 6 V 169/10 – in einem AdV-Verfahren zu entscheiden, ob in der Reduzierung der von den Gesellschaftern zu zahlenden Darlehenszinsen sowie in unregelmäßigen Gehaltszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen ist. Dem FG zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass niemand ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise. Aus diesem Grund liegt im Zweifel eine vGA vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter „wirtschaftlicher Gegebenheiten“ zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthalten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber zu einer Reduzierung des Zinssatzes geführt hätten. Wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Gesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgen, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht wie ein „normaler“ Geschäftsführer monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf „bedient“, dann kann auch dies die Annahme einer vGA rechtfertigen. Von einer Beherrschung der Gesellschaft in diesem Sinne kann grundsätzlich auch dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sind und sich mit Anstellungsverträgen vom gleichen Tag und zu den gleichen Bedingungen ein monatliches Gehalt in jeweils gleicher Höhe zugesprochen haben (sog. Beherrschung „kraft gleichgelagerter Interessen“).

--> Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2011-916-3 unter www.betriebs-berater.de
(PM FG Hamburg vom 31.3.2011)

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