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Steuerrecht
06.11.2012
Steuerrecht
EuGH: Test-Niederlassung eines Kfz-Herstellers

Der EuGH hat im Urteil vom 25.10.2012 - verb. Rs. C-318/11, 319/11, Daimler Widex - entschieden:

1. Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat i. S. V. Art. 1 der Achten RL 79/1072/EWG des Rates vom 6.12.1979 in der durch die RL 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der RL 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem. der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, „eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden", hat.

2. Diese Auslegung wird in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑318/11 nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten technischen Tests zu erbringen.

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