BFH: Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges
Der BFH hat mit Urteil vom 25.10.2016 – I R 54/14, ECLI:DE:BFH:2016:U.251016.IR54.14.0 – wie folgt entschieden:
1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen.
2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung --werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet--, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331).
Volltext unter BBL2017-532-2