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Steuerrecht
29.10.2014
Steuerrecht
EuGH: MwSt – Mit innergemeinschaftlichen Umsätzen verbundene Steuerbefreiungen – Nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Erwerber

1. Art. 138 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Unter abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7.12.2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es ihnen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zuwiderläuft, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats das Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit der Begründung versagt, dass der Erwerber nicht in einem anderen Mitgliedstaat für die  Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst gewesen sei und dass der Lieferant weder die Echtheit der Unterschrift auf den Dokumenten, die er seiner Erklärung über die angeblich steuerfreie Lieferung als Belege beigefügt habe, noch die Bevollmächtigung der Person nachgewiesen  ha- be, die diese Dokumente  im Namen des Erwerbers unterzeichnet habe, obwohl die zum Beleg des Rechts auf Steuerbefreiung vom Lieferanten seiner Erklärung beigefügten Nachweise der vom nationalen Recht festgelegten Liste der der Steuerbehörde vorzulegenden Dokumente entsprachen und zunächst von dieser als  Nachweise akzeptiert wurden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.

2. Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihm eine unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen können, um eine  Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erlangen.

EuGH, Urteil vom 9.10.2014 – C-492/13 (Traum EOOD gegen Bulgarien)

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