BMF: Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG – Aufhebung der gleich lautenden Ländererlasse vom 9.12.2015
Im Urteil vom 9.7.2014 – II R 49/12 (BStBl. II 2016, 57) vertritt der BFH die Auffassung, dass die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Schuldrechtliche Vereinbarungen können es rechtfertigen, einen Anteil am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung zum (Alt-)Gesellschafter einem Dritten (fiktiver Neugesellschafter) zuzurechnen. Für die Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze werden nunmehr auch seitens der Finanzverwaltung angewandt, so dass die o. a. gleichlautenden Ländererlasse vom 9.12.2015 aufgehoben werden.
FinMin Hessen, Erlass vom 12.11.2018 – S 4501 A-024-II 63/1