FG München: Mehrfache Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei geplanter Übertragung von Grundbesitz auf eine noch zu gründende GmbH & Co. KG und anschließender Schenkung der GmbH- und KG-Anteile auf eine zu gründende Familienstiftung
Das FG München hat mit Urteil vom 5.4.2017 – 4 K 2058/14 - wie folgt entschieden:
1. Beantragt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft für den Sachverhalt, dass er seinen Grundbesitz auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG übertragen und anschließend die Anteile der KG sowie der Komplementär-GmbH schenkweise auf eine ebenfalls neu zu gründende Familienstiftung übertragen würde, so ist jeweils von einem eigenständigen Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 Satz 1 AO auszugehen, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des Steuerpflichtigen selbst, die künftige Besteuerung der noch zu gründenden GmbH & Co. KG und die künftige Besteuerung der Stiftung ist. Die Finanzbehörde kann dann dreimal eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO für die verbindliche Auskunft betreffend drei unterschiedliche Steuerpflichtige festsetzen.
2. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Verwaltung in Tz. 4.1.3 S. 2 des zu § 89 AO ergangenen Anwendungserlasses, wonach es sich jeweils um einen eigenständigen Antrag handelt, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht. Dies gilt auch in einem Fall wie dem Streitfall, in dem sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts auf drei Steuerpflichtige bezieht, der Antrag aber nur von einer einzigen Person – dem Steuerpflichtigen – gestellt worden ist, weil zwei der Steuerpflichtigen, deren künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen Auskunft sein sollte, bei Antragstellung noch nicht existiert haben.
3. Beinhaltet eine Antragsschrift mehrere voneinander abgrenzbare Sachverhalte und werden zu jedem Sachverhalt konkrete Rechtsfragen gestellt, handelt es sich um mehrere Anträge auf Erteilung der verbindlichen Auskunft, die in einem Schriftsatz zusammengefasst sind.
--> Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. II R 24/17).