DStV: (Kritische) Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2018
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) kritisert in einer Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2018 vom 13.7.2018 insbesondere die Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“ und die neuen Regelungen für Handel auf elektronischen Marktplätzen:
Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“
Die Gutschein-Richtlinie des Rates der Europäischen Union ( Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen) regelt die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 2019. Bereits Mitte 2017 hat der DStV zu einem ersten Umsetzungsvorschlag der Verwaltung Stellung genommen (DStV-Stellungnahme S 08/17). Die Umsetzung in nationales Recht soll nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 erfolgen.
Schwerpunkt der neuen Norm werden Abgrenzungsfragen sein, z. B. zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Außerdem existieren ähnliche Instrumente, die generell nicht unter die Neuregelung fallen sollen. Je nach Art des Gutscheins kommt es zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen. Z. B. normiert der Referentenentwurf – entsprechend den Vorgaben in der EU-Richtlinie –, dass Gutscheine, die zum Preisnachlass berechtigen, keine Gutscheine im Sinne der Neuregelung sind. Der DStV pädiert für weitere Abgrenzungen des Gutscheinbegriffs: Zumindest die ausdrücklich genannten Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sollten gesetzlich verankert werden.
Zudem fordert der DStV, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren dargestellt wird, wie die Fälle zu lösen sind, in denen ein Gutschein nicht eingelöst wird. Systematisch sei es äußerst zweifelhaft, wenn die Abgabe eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz begründe, die Abgabe eines Mehrzweck-Gutscheins im gleichen Fall jedoch nicht.
Der DStV fordert außerdem die Klärung der Fragen ein, welche Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe gemacht und wie „Alt-Gutscheine“ nach dem Regimewechsel behandelt werden müssen.
Neue Regelungen für Handel auf elektronischen Marktplätzen
Laut Referentenentwurf werden Betreiber eines elektronischen Markplatzes verpflichtet, von Unternehmern, die via ihres Marktplatzes Waren vertreiben, bestimmte Angaben zu speichern. Der Nachweis ist zum Teil durch eine neue Bescheinigung über die steuerliche Erfassung zu erbringen. Online-Händler müssten eine solche Bescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen, „wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und auch nicht zu erwarten ist, dass er diesen zukünftig nachkommen wird.“ Die Gültigkeit der Bescheinigung soll auf drei Jahre beschränkt sein. Dies führt zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand, wieder DStV betont.
Der DStV spricht sich u. a. für mehr Transparenz im Bescheinigungsverfahren aus. So sei bislang z. B. nicht ersichtlich, in welchen konkreten Fällen die Versagung der benötigten Bescheinigung gerechtfertigt sein soll. Der Verband hält daher die Einführung von Regelbeispielen für dringend erforderlich. Sollte dem Steuerpflichtigen die Ausstellung der Bescheinigung versagt werden, soll ihm ein Recht auf eine Begründung dafür eingeräumt werden.
Der Referentenentwurf enthält eine Gefährdungshaftung für Marktplatzbetreiber. Diese sollen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Unternehmen haften, sofern die ausstehende Steuer aus dem Handel auf ihren Marktplätzen hervorgeht. Durch diese Maßnahme soll eine korrekte Umsatzbesteuerung sichergestellt werden.
Der DStV vertritt die Ansicht, dass bereits diese neuen Aufzeichnungspflichten eine enorme Zusatzbelastung für die Marktplatzbetreiber mit sich bringe. Eine über die Pflichterfüllung hinausgehende Haftung für betrügerisches Verhalten, das nicht der Betreiber, sondern der Online- Händler zu vertreten hat, sieht der DStV kritisch. Er spricht sich dafür aus, die Haftung insbesondere in den Fällen auszuschließen, in denen die neuen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Andernfalls würde der Marktplatzbetreiber einem unüberschaubaren und nicht gerechtfertigten Haftungsrisiko ausgesetzt.
(Quelle: Stellungnahme DStV vom 13.7.2018)
--> Die Stellungnahme ist abrufbar unter www.dstv.de.