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Steuerrecht
24.04.2008
Steuerrecht
BFH: Kein „Erbvergleich“ bei einem Vergleich der Erben mit nicht am Nachlass beteiligten Dritten

Mit Urteil vom 26.2.2008 – II R 82/05 – hat der BFH entschieden, dass die Grundsätze des sog. Erbvergleichs auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers nicht anwendbar sind. Vielmehr ist zu klären, ob dem Erblasser am Stichtag tatsächlich Forderungen gegen den Dritten zustehen. Im entschiedenen Fall schlossen die Erben mit der Kreissparkasse (KSK) eine Vereinbarung, mit der sich die KSK verpflichtete, einen Betrag von insgesamt 328120 DMan die Miterben zu zahlen. Das FA unterwarf den Betrag der Erbschaftsteuer. Hiergegen wandte sich die Klägerin (Miterbin). Der BFH verwies die Sache an das FG zurück: „Aus dem Vergleich der Miterben mit der KSK allein kann nicht gefolgert werden, dass dem Erblasser die vergleichsgegenständlichen Forderungen gegen die KSK und H tatsächlich zustanden. […] Die Grundsätze zur Anerkennung des sog. Erbvergleichs lassen sich nicht auf Vereinbarungen zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten übertragen […].“
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-919-2

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