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Steuerrecht
01.10.2009
Steuerrecht
EU-Kommission: Gesetz über die steuerrechtliche Behandlung von Risikokapitalbeteiligungen genehmigt

Die Europäische Kommission hat Teile des deutschen Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags genehmigt. Nach Ansicht der Kommission überwiegen die positiven Auswirkungen der vorgesehenen Einkommensteuervergünstigungen für Privatpersonen, die sogenannten Zielgesellschaften Risikokapital zur Verfügung stellen, über möglicherweise daraus entstehenden Wettbewerbsverzerrungen eindeutig. „Die von Deutschland geplanten Steuervergünstigungen, mit denen Anreize für Privatinvestoren geschaffen werden sollen, mehr Risikokapital zur Verfügung zu stellen, sind grundsätzlich begrüßenswert. Die Kommission muss allerdings auch sicherstellen, dass Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, durch derartige Steuermaßnahmen nicht benachteiligt werden", sagte EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes.

Deshalb genehmigte die Kommission die für Privatinvestoren vorgesehenen Steuervergünstigungen unter der Auflage, dass diese mit den Risikokapitalleitlinien der Kommission (siehe IP/06/1015) in Einklang gebracht werden. In ihrer wettbewerbsrechtlichen Prüfung stellte die Kommission jedoch auch fest, dass die im MoRaKG vorgesehenen Bestimmungen über die Gewerbesteuerbefreiung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und das Verlustvortragsrecht der von solchen Unternehmen übernommenen Zielgesellschaften nicht mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar sind und gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG-Vertrag) verstoßen. Insbesondere ist in diesen Bestimmungen vorgesehen, dass die begünstigten Unternehmen ihren Sitz in Deutschland haben müssen. Dadurch würde allerdings bestimmten Unternehmen ein unlauterer Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschafft werden.

Nach dem deutschen MoRaKG sind Gewinne, die Privatpersonen aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften erzielen, unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass durch diese Maßnahme Anreize für Privatinvestoren geschaffen werden, Risikokapital bereitzustellen, ohne dass dadurch der Wettbewerb ungebührlich verzerrt würde. Zudem kommt dieser Steuervorteil für Privatinvestoren nur bei geringfügigen Veräußerungsgewinnen zum Tragen und beläuft sich auf höchstens 22 500 EUR, was für den Wagniskapitalmarkt relativ wenig ist. Deshalb forderte die Kommission Deutschland auf, einige Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung anzupassen, damit die Maßnahme mit den Risikokapitalleitlinien vereinbar ist. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um entsprechende Änderungen vorzunehmen und die Kommission über ihre Maßnahmen zu unterrichten.

(Quelle: EU-Kommission vom 1.10.2009)

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