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Steuerrecht
08.10.2012
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Ermessen bei Prüfungsanordnung

Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 19.7.2012 – 4 K 2384/11 – entschieden: Es liegt kein Ermessensfehler vor, wenn das FA die maßgeblichen Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mittteilt (§ 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO) und im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzt (§ 102 S. 2 FGO). Soweit das FA im Rahmen des Rechtsgesprächs und der Erörterung des § 194 Abs. 2 AO in der mündlichen Verhandlung darlegt, dass seine Ermessenserwägungen, die es ursprünglich nur auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützt hatte, auch entsprechend für § 194 Abs. 2 AO gelten sollen, liegt ebenfalls kein Ermessensfehler vor. Im Streitfall hatte das FA ein Aufklärungsbedürfnis aus § 42 AO abgeleitet. Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine Vorverlagerung in die rechtliche Beurteilung einer Prüfungsanordnung hält das FG für nicht angebracht.
(www.justiz.rlp.de)

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