Bundestag: Doppelte Grunderwerbsteuer bei der Abwicklung von offenen Immobilienfonds wird abgeschafft
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen. Hierin wird auch die Grunderwerbsteuerpflicht bei Immobilienfonds geregelt. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Frank Steffel:
„Mit dem Verzicht auf die Grunderwerbbesteuerung von offenen Immobilienfonds bei Übergang von Grundstücken auf die Verwahrstelle (verwertende Depotbank) verbessern wir die Situation der Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit wird den Interessen der Anleger dieser in Schieflage geratenden Fonds an einer möglichst schonenden Abwicklung Rechnung getragen.“
Hintergrund:
Bei Immobilien-Sondervermögen müssen die Grundstücke abweichend von Paragraf 30 Absatz 1 Investmentgesetz (InvG) im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen (Paragraf 75 InvG). Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen zu verwalten – sei es infolge Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens usw. (vgl. Paragraf 38 InvG) – geht das im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehende Sondervermögen kraft Gesetzes auf die Depotbank über (Paragraf 39 Abs. 1 InvG). In Bezug auf inländische Grundstücke wurde bisher Grunderwerbsteuer ausgelöst. Mit der Abwicklung des Sondervermögens durch die Depotbank wird durch die Veräußerung der Grundstücke dann nochmal Grunderwerbsteuer ausgelöst. Der für die Anleger zur Verfügung stehende Erlös wird entsprechend geschmälert.
(PM vom 12.11.2015)