R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
20.02.2017
Steuerrecht
FG Köln: Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung ohne Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB

Das FG Köln hat mit Urteil vom 7.12.2016 – 9 K 2034/14 – wie folgt entschieden:

Ist nicht feststellbar, dass die Mehrheitsgesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren, ist es ihnen ungeachtet der Tatsache, dass sie gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte mit jedem Dritten ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters D wirksam durchführen konnten, im Bereich des für die Bejahung einer personellen Verflechtung besonders bedeutsamen Vermietungsvertrags mit der GmbH rechtlich nicht möglich, das Rechtsverhältnis ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu beherrschen. Denn nach § 181 BGB darf ein Vertreter, sofern ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Das gilt auch in Fällen der „Mehrheitsvertretung“ in denen der oder die Vertreter auf der einen Seite des Rechtsgeschäfts als einer von mehreren Vertretern auftreten, denen gemäß § 709 BGB die gemeinschaftliche Geschäftsführung zusteht. Denn die für die Anwendbarkeit des § 181 BGB erforderliche Personenidentität der sich gegenüberstehenden Parteien des Rechtsgeschäfts kommt grundsätzlich nicht nur bei Einzelvertretung, sondern auch in Fällen der Gesamtvertretung in Betracht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH IV R 4/17).

stats