EuGH: Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck
Der EuGH hat mit Urteil vom 2.10.2014 – C 426/12 (X) - wie folgt entschieden:
1. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung zum einen von Kohle als Heizstoff im Produktionsprozess von Zucker und zum anderen des bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxids zur Erzeugung von Mineraldünger nicht dazu führt, dass dieses Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne dieser Bestimmung hat.
Dagegen liegt „zweierlei Verwendungszweck“ vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet wird, sofern feststeht, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden kann.
2. Ein Mitgliedstaat darf dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung zukommende Bedeutung beimessen, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.