BFH: Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre unvereinbar mit körperschaftsteuerlicher Organschaft
Der BFH hat durch Urteil vom 4.3.2009 – I R 1/08 – entschieden: Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags ggf. entgegen. Das ist der Fall, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. Durch die zumindest teilweise Koppelung der Ausgleichszahlung an das Ergebnis der Organgesellschaft vor Gewinnabführung wird die tatsächliche Durchführung der Gewinnabführungsverpflichtung infrage gestellt. Jedenfalls dann, wenn dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlung der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zufließt, in dem er ohne Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre, liegt keine Abführung des vollen Gewinns an den Organträger vor.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1835-6