Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, geändert durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr, ist dahin auszulegen, dass er es angesichts des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht gestattet, die in Art. 143 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur deshalb abzulehnen, weil zum Zeitpunkt der Einfuhr beabsichtigt war, ...
Die Digitalisierung wird in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor allem eingesetzt, um betriebliche Abläufe zu verbessern und Kosten einzusparen: So finden sich in 36% aller KMU in Deutschland
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