BAG: Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag eines Maskenbildners an einer Bühne - Nichtverlängerungsmitteilung
Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit im befristeten Arbeitsvertrag eines Maskenbildners gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne kann die Annahme begründen, dass die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Anknüpfungspunkt dieses Sachgrunds ist die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit, die durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt wird.
2. Allein das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Bühne, die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal zu verwirklichen, rechtfertigt die Befristung nicht. Die Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG umfasst eine Interessenabwägung, bei der das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen ist.
3. Sind die widerstreitenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zum Ausgleich gebracht und ist das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt, ist das Gericht an diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Abwägung gebunden. Das ist bei den Bestimmungen des NV Bühne zur Befristung von Arbeitsverträgen der Bühnentechniker der Fall. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag eines Bühnenmitglieds, zu denen auch die Bühnentechniker iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne gehören, mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. Mit den Regelungen zur Nichtverlängerungsmitteilung in § 69 NV Bühne ist der gebotene Mindestbestandsschutz gewährleistet.