R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
20.10.2016
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Zulässigkeit der Zahlung einer "Streik-brecherprämie“

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.7.2016 – 2 Sa 787/16

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten „Streikbruchprämie“.

Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (im Folgenden: TV-N BRB) Anwendung.

Nachdem Verhandlungen unter anderem über höhere Stundenentgelte und Monatsentgelte gescheitert waren, rief die Gewerkschaft Verdi im Frühjahr 2015 zu Streikmaßnahmen auf. Im Zuge des Arbeitskampfes wurde auch der Betrieb der Beklagten vom 28. April bis zum 10. Mai 2015 bestreikt. Um die Auswirkungen auf den Fahrbetrieb zu verringern, beschloss die Geschäftsführung der Beklagten am 27. April 2015, Arbeitnehmern für die Nichtbeteiligung am Streik eine Prämie zuzusagen. Ausgelobt wurde ein Prämie in Höhe von 30,00 Euro brutto für Mitarbeiter, die sich nicht am Streik beteiligen (vgl. das Schreiben ohne Datum in Kopie Bl. 6 d. A.).

Der Kläger nahm in der Zeit vom 28.04.2015 bis zum 10.05.2015 am Streik teil. Er wäre am 28.04.2015, 29.04.2015, 30.04.2015, 04.05.2015, 05.05.2015, 06.05.2015, 07.05.2015 und 08.05.2015 zum Dienst verpflichtet gewesen.

Am 12.05.2015 kam es zu finalen Gesprächen über die endgültige Beendigung des Streiks und dem Abschluss eines neuen Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien schlossen den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-N BRB (vergleiche den Tarifvertrag in Kopie Bl. 7 d. A., im folgendem: ÄndTV Nr. 5), mit dem unter anderem mit Wirkung ab 01. Mai 2015 erhöhte Stundenentgelte und Monatsentgelte vereinbart wurden.

Unter § 2 des ÄndTV Nr. 5 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter der Überschrift „Maßregelungsverzicht“:

„Von arbeitsrechtlichen Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 10. Mai 2015, 24:00 Uhr durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an den Streiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.“

In der Folgezeit kam es noch vor der endgültigen Unterzeichnung der Tarifvertragsparteien zu Telefongesprächen zwischen den Parteien, in dem der Verhandlungsführer der Gewerkschaft Verdi um eine klarstellende Formulierung in § 2 ÄndTV Nr. 5 dahingehend bat, dass auch Geldleistungen davon erfasst werden sollten, nicht zu einer Änderung des Tarifwortlauts, aber zu einer E-Mail des Verhandlungsführers des Arbeitgeberverbandes an den Verhandlungsführer der Gewerkschaft, in der es heißt:

„…nach der nunmehr erfolgten Umstellung der Unterschriftsreihenfolge gehe                ich davon aus, dass die Redaktion zum Tarifvertragstext abgeschlossen ist und       gebe den Text zur Unterschrift. Ihrem zuvor telefonisch geäußerten Wunsch,    die Maßregelungsklausel in § 2 nicht nur auf unmittelbare arbeitsrechtliche           Sanktionen zu begrenzen, sondern weiter zu fassen und auch auf                Geldleistungen zu erweitern kann ich angesichts des tatsächlichen   Verhandlungsverlaufs (gerade darüber hatten wir ausführlich gesprochen) und          des darauf fußenden Wortlauts im Einigungspapier nicht entsprechen. Die     Maßregelungsklausel ist im Einigungspapier gerade deshalb so eng gefasst               worden, weil einige unserer Mitglieder auf der Grundlage eines entsprechenden                 Gremienbeschlusses als zulässige Maßnahme der Gegenwehr im Arbeitskampf         eine Streikbruchzulage gezahlt haben, die nicht durch die Maßregelungsklausel        nachträglich neutralisiert werden sollte.“

Mit seiner beim Arbeitsgericht Eberswalde am 11.12.2015 eingegangen Klage macht der Kläger nach Teilrücknahme i. H. v. 180,00 Euro zuletzt die Zahlung der Streikbruchprämie für 8 Tage (8 x 30,00 Euro) in Höhe von 240,00 Euro brutto nebst Zinsen geltend.

Er meint, dass die Beklagte auf Grundlage des tariflich vereinbarten Maßregelungsverbots in § 2 ÄndTV Nr. 5 zur Zahlung des gelten gemachten Betrages verpflichtet sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, an ihn 240,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte lehnt die Zahlung der Streikbruchprämie an den Kläger ab, da insbesondere nach dem Verlauf der Verhandlungen und dem daraus folgendem Wortlaut des § 2 ÄndTV Nr. 5 sowie den nachfolgenden Telefonaten nebst E-Mail eine Zahlung der Streikbruchprämie auch an Streikende gerade nicht gewollt war.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch zwar nicht aus dem gesetzlichen Maßregelungsverbot des § 612a BGB folge, jedoch aus einer Auslegung des § 2 ÄndTV Nr. 5. Dieser sei so zu verstehen, dass die in arbeitskampfrechtlich zulässigerweise ausgelobte Prämie für die Nichtteilnahme am Streik und die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Streikenden und Nichtstreikenden wegen des Maßregelungsverbots aufzuheben und die Prämie für die 8 Tage auch an den Kläger zu zahlen sei.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der 1. Instanz wird auf das Urteil vom 28.04.2016 Bl. 71 ff d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihr am 06.05.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 10.06.2016 begründete Berufung der Beklagten. Sie greift das arbeitsgerichtliche Urteil konkret an und meint unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Auslegung des § 2 ÄndTV Nr. 5, dass sich nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien eine Zahlungspflicht der Arbeitgeberin nicht ergebe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 28. April 2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Eberswalde zum Aktenzeichen 1 Ca 902/15 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Auseinandersetzung  mit dem arbeitgeberseitigem Vortrag zur Auslegung des § 2 ÄndTV Nr. 5.

Wegen des konkreten Vortrag der Parteien in der 2. Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.06.2016 (Bl. 94 ff d. A.) und des Klägers vom 12.07.2016 (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.

Aus den Gründen

I.          Die gemäß Paragrafen 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, 2 Buchst. a), Abs. 6; 66 Abs.1 S. 1 ArbGG; Paragrafen 519; 520 Abs. 1 und  Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.         Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 28.04.2016 war abzuändern. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Streikbruchprämie in Höhe von zuletzt unstreitigen 240,00 Euro brutto. Die Kammer folgt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.07.2016 - 19 Sa 629/16 - sowie der Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.04.2016 - 3 Ca 206/16 - (nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt zum Verfahren 19 Sa 851/16 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg):

1.         Zunächst zutreffend hat das Arbeitsgericht Eberswalde entschieden, dass ein Anspruch des Klägers nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit § 612a BGB resultiert.

a.         Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur die von den Parteien und dem erstinstanzlichen Gericht zitierte Entscheidung vom 13.07.1993 – 1 AZR 676/92 - BAGE 73, 23ff.  = EzA Artikel 9 GG Arbeitskampf Nr. 112; Staudinger/Richardi/Fischinger, BGB (2010), § 612a Randziffer 29 mit weiteren Nachweisen) ist die jedenfalls während oder vor dem Streik ausgelobte und/oder gezahlte Streikbruchprämie, die sich in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegt, gerechtfertigt. Denn die Ankündigung einer Zulage mit dem Ziel, Arbeitsnehmer zur Nichtbeteiligung am Streik zu bewegen, hat eine koalitionsgemäße Zwecksetzung. Erkennbare Absicht des Arbeitgebers ist es, auf diese Weise die Streikfolgen für seinen Betrieb zu mindern. Er nimmt Einfluss auf  das Arbeitskampfgeschehen, indem er die Wirksamkeit des Arbeitskampfmittels der Gegenseite zu schwächen versucht. Dies ist eine typische Zielsetzung des Arbeitskampfs, indem durch Druck und Gegendruck versucht wird, den jeweiligen Gegner zur Übernahme der selbst für richtig befunden Position zu bewegen. Aus der Sicht des Arbeitsgebers geht es um die Abwehr einer gegen ihn gerichteten Kampfmaßnahme.

Dem bestreikten Arbeitgeber ist es grundsätzlich erlaubt, einem Streik dadurch zu begegnen, das er durch organisatorische oder sonstige Maßnahmen die Auswirkung auf seinen Betrieb zu mindern versucht. So ist er berechtigt, durch Streik ausgefallene Arbeit durch arbeitswillige Arbeitnehmer verrichten zu lassen, er darf neue Arbeitnehmer einstellen, durch den Streik ausgefallene Arbeiten an Dritte vergeben und Ähnliches. Auch die Einstellung der Lohnzahlungen der Arbeitnehmer, die in Folge eines Streiks nicht beschäftigt werden können, ist nur eine zulässige Reaktion auf streikbedingte Störungen des Betriebs.

Die Gewährung eines finanziellen Anreizes an die eigenen Arbeitnehmer, um sie auf diese Weise zur Arbeitsaufnahme zu bewegen und die Auswirkungen des Streiks auf den Betrieb damit zu mindern, ist als eine im Ansatz vergleichbare Maßnahme anzusehen. Es liegt letztlich in der eigenen Entscheidung der Arbeitnehmer, ob sie dieses Angebot annehmen. Die Gewerkschaft hat die Möglichkeiten das Recht, mit friedlichem, aber durchaus intensiven Mitteln - etwa durch Streikposten - ihrerseits die Arbeitnehmer zum Streik anzuhalten, sie zu informieren über die Ziele des Arbeitskampfs und über die Folgen eines Bruchs der Solidarität durch Aufnahme der Arbeit.

Ist die Auslobung der Streikbruchprämie bzw. die Zahlung derselben arbeitskampfrechtlich zulässig, stellt sie auch keine Maßregelung im Sinne von § 612a BGB dar (zum Ganzen siehe nur BAG, a.a.O. Randziffern 31, 36, 38 und 45 m. w. N. aus Rechtsprechung und Schrifttum). 

b.         Diesen Grundsätzen genügt die Zahlung bzw. Ausführung der Streikbruchprämie durch die Beklagte: Sie ist vor dem Streik ausgelobt worden, wurde allen Arbeitnehmern angeboten und hält sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Zahlung von 30,00 Euro pro Tag (vergleiche ausführlich und zutreffend zu den Beispielen aus der Rechtsprechung zu angemessenen Prämien nur die Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.04.2016, S. 7 des Urteils von 50 DM  in der Entscheidung des BAG vom 13.07.1993, a.a.O., bis 80,00 Euro in der Entscheidung des LAG Hamm vom 06.08.2009 - 8 Sa 292/09 - BeckRS 2009, 73610).

2.         Ein Anspruch auf Zahlung der Prämie ergibt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Eberswalde aber auch nicht aus § 2 ÄndTV Nr. 5. Dieser Norm ist nicht zu entnehmen, dass die zulässige Differenzierung durch die Streikbruchprämie dergestalt rückgängig gemacht werden sollte, dass auch die streikenden Arbeitnehmer eine entsprechende Prämie erhalten sollten.

a.         Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auslegungsziel ist der Wille der Tarifparteien. Mit der dazu maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche z. B. BAG 22.04.2010 - 6 AZR  962/08 - NZA 2011, 1293, Randziffer 17) ist - im Sinne von Auslegungsmitteln - zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei nicht am Buchstaben zu haften, sondern der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, muss der Wille der Tarifvertragsparteien, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden hat, berücksichtigt werden. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien und Sinn und Zwecks der Regelung ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben Zweifel an den gefunden Auslegungsergebnissen, ist auch die Entstehungsgeschichte oder ergänzend ggf.  auch die praktische Tarifübung heranzuziehen. Führen alle diese Grundsätze nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei unbefangenem Durchlesen als näherliegende erscheint und deshalb bei den Normadressaten als maßgeblich empfunden wird.

b.         Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst vom Wortlaut der Regelung auszugehen: § 2 ÄndTV Nr. 5 ist mit „Maßregelungsverzicht“  überschrieben (Hervorhebung durch das Gericht). Die Regelung selbst bestimmt, das „von arbeitsrechtlichen Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis zum 10. Mai 2015, 24 Uhr durchgeführt wurden, …. abgesehen (wird), wenn sich die Teilnahme an dem Streik im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat“ (vergleiche den Wortlaut der Regelung im Tatbestand). Unter dem Wortlaut sind erst einmal die verwendeten Begriffe zu verstehen: Die Tarifvertragsparteien haben zum Gegenstand ihres vereinbarten Maßregelungsverzichts „arbeitsrechtliche Maßregelungen“ gemacht, unter denen sie ausweislich des Klammerzusatzes „Abmahnungen, Entlassungen o. ä.“ erkennbar jedenfalls Rügen und Kündigung erfasst wissen wollten. Da die in der Klausel aufgenommene Bedingung für den Verzicht, nämlich die „Teilnahme an den Streiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe“, sich auf die Beteiligung an der gewerkschaftlich organisierten Arbeitsniederlegung bezieht („Teilnahme an den Streiks“ kann sich denknotwendig nur auf Arbeitnehmer und nicht auf Arbeitgeber beziehen), wird deutlich, dass die „arbeitsrechtlichen Maßregelungen“ sich auf solche Maßnahmen beziehen, die in der Kompetenz der Arbeitgeber liegen. Der Wortlaut im Klammerzusatz („… o. ä.“), also wohl „oder ähnliches“, ist ein Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien mit den aufgenommenen arbeitgeberseitigen (Gestaltungs-) rechten keine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Maßreglungen verabreden, sondern auch „ähnliches“ einschließen wollten und zwar ähnlich mit Abmahnungen und Entlassungen. Ob damit auch die streikgegenständlichen Streikbruchprämien erfasst sein sollten - wie die Klägerseite meint -, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. Dafür wurde (lediglich) sprechen, dass der Klammerzusatz gerade keine abschließende Aufzählung dessen enthält, was die Tarifvertragsparteien unter Maßregelungen im Sinne ihrer Abrede fassen wollten.

Dagegen spricht jedoch zum einen, dass die Tarifvertragsparteien als Hauptsatz des § 2 ÄndTV Nr. 5 formuliert haben: „von arbeitsrechtliche Maßregelungen“… wird abgesehen, …“. Diese Präsenzform der Wortverbindung „von etwas absehen“ bedeutet nach dem Sinngehalt auf etwas verzichten, etwas nicht tun, was man wollte, von etwas Abstand nehmen, aufgeben oder außer Betracht lassen bzw. nicht in Betracht ziehen (zutreffend Arbeitsgericht Potsdam, a.a.O., S. 10 des Urteils mit Hinweis auf den Duden). Es bedeutet nicht notwendig, etwas rückgängig oder ungeschehen zu machen, sondern eine Tatsache, einen Befund nicht zu berücksichtigen, obwohl man es könnte, aber noch nicht hat.

Zum zweiten gebietet entscheidungserheblich aber die nicht gänzlich eindeutige Fassung des § 2 ÄndTV Nr. 5 die Berücksichtigung der konkreten Entstehungsgeschichte dieser Tarifnorm. Danach hat die Gewerkschaft während der Tarifverhandlungen drauf bestanden, dass die Klausel als allumfassende und rückwirkende Verzichtserklärung hinsichtlich jeglicher Benachteiligung aus der Streikteilnahme gefasst wird, während die Arbeitsgeberseite dies wegen der gezahlten Streikbruchprämien ablehnte und lediglich bereit war eine Klausel zu vereinbaren, die sich nur auf zukünftige arbeitsrechtliche Maßregelungen beschränkt und entweder eine solche oder gar keine Maßregelungsklausel vereinbart werden sollte. Dies ist unstreitig geworden.

Zwar hat der Kläger in der 1. Instanz noch behauptet, dass die sogenannte Streikbruchprämie in der Verhandlung am 12.05.2015 „explizit nicht Inhalt der Auseinandersetzung war“ (Schriftsatz vom 08.02.2016, S. 4, Bl. 46 d. A.). Dies ist in der 2. Instanz nach dem Vortrag der Arbeitgeberin zu den nachfolgenden Telefonaten und der E-Mail so „explizit“ nicht mehr aufrechterhalten worden, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 29.07.2016 daraufhin gewiesen hat.

Beim Erschließen des Willens der Tarifvertragsparteien ist auch bei etwaiger fehlender Eindeutigkeit des in Wortlaut deutlich werdenden Sinn und Zwecks der Regelung auf die in das Verfahren eingegangenen Standpunkte beim Zustandekommen der Klausel zurückzugreifen. Dabei ist zu beachten, das offensichtlich die letzte Formulierung des § 2 ÄndTV Nr. 5 dieser von der Beklagten geschilderten Position der der Verhandlungsführer der Arbeitgeber entsprach und sich die Gewerkschaftsvertreter mit der gewünschten umfassenden und rückwirkenden Klauselfassung nicht haben durchsetzen können. Nach der Tarifeinigung vom 12.05.2015, aber vor der eigentlichen Unterzeichnung des Tarifvertrages hat unter dem 11.06.2015 der K. A. B. das noch im Rahmen der redaktionellen Abstimmung des Texts vorgebrachte telefonische Ansinnen des gewerkschaftlichen Verhandlungsführers per E-Mail abgelehnt, die im Rahmen der Tarifverhandlungen abgesprochenen Maßregelungsklausel nochmal zu erweitern und auf Geldleistungen zu erstrecken. Dies ist ausdrücklich zurückgewiesen worden und zwar unter Hinweis auf den „tatsächlichen Verhandlungsverlauf… und des darauf fußenden Wortlauts im Einigungspapier“. Das Beharren der Arbeitgeberseite auf dem zu diesem Zeitpunkt bereits gefunden Wortlaut der Maßregelungsklausel ist in der in Bezug genommen E-Mail auch ausdrücklich (nochmals) begründet worden mit dem Umstand, dass „einige … Mitglieder… als zulässige Maßnahmen der Gegenwehr im Arbeitskampf eine Streikbruchzulage gezahlt haben, die nicht durch die Maßregelungsklausel nachträglich neutralisiert werden sollte“. Nichts deutet daraufhin, dass die nunmehr vorliegende Form des § 2 ÄndTV Nr. 5 auf das Bemühen des Gewerkschaftsvertreters hin noch eine Änderung erfahren hat, sondern sie ist unverändert entsprechend der Tarifeinigung vom 12.05.2015, der das Ringen um die Nichterfassung der Streikprämien vorausging, unterzeichnet worden. Deshalb mag die letztlich beibehaltende Fassung des Maßregelungsverzichts zwar nicht dem Wunsch der Verhandlungsführer der Gewerkschaft entsprochen haben, es war der verhandelnden

Gewerkschaft Verdi aber klar, dass von der Formulierung des Maßregelungsverzichts die zugesagten Streikbruchprämien nicht erfasst waren. Dafür spricht deutlich der Umstand, dass der Verhandlungsführer der Gewerkschaft angesichts des unstrittigen Ringens um die Klausel schon in den eigentlichen Tarifverhandlungen, also noch vor der Unterzeichnung des Tarifvertrages, erneut den Versuch unternommen hat, die Maßregelungsklausel doch noch auf - die bereits zugesagten - Streikbruchprämien erstrecken zu lassen und insofern eine andere Fassung des § 2 ÄndTV Nr. 5 zu erreichen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

stats