BAG: Zugang des Betriebsrats zum Internet
BAG , Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 79/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 17 TaBV 607/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 30 BV 7578/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Bereitstellung eines Internetzugangs. 2. Die Entscheidung, ob die Nutzung des Internet zur sachgerechten Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er die berechtigten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, zu berücksichtigen. 3. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Internetzugangs unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Internetzugang aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden gesetzlichen Aufgaben dient und der Betriebsrat den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. 4. Die Nutzung des Internet dient der Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat und damit der Erfüllung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Der Betriebsrat darf daher - soweit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen -, einen Internetzugang regelmäßig für erforderlich halten, ohne dass es der Darlegung konkreter, sich ihm aktuell stellender Aufgaben bedarf, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. 5. Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs hängt nicht davon ab, ob der Betriebsrat ohne die Nutzung des Internet die Wahrnehmung sich ihm stellender Aufgaben vernachlässigen müsste. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 40 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 40 Abs. 2; AuR 2010, 88
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||