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Arbeitsrecht
13.02.2008
Arbeitsrecht
: Weihnachtsgeld und Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 26.9.2007 - 10 AZR 569/06

Orientierungssätze:

1. Bietet der Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmern ein vertragliches Weihnachtsgeld an, die zuvor einer Entgeltreduzierung und Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hatten, verletzt er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann, wenn er mit der Zahlung solche Zwecke verfolgt, die nicht im Ausgleich von Vergütungsunterschieden bestehen, sondern ein Verhalten honorieren, das von allen Arbeitnehmern erwünscht wird.

2. Welchen Zweck eine Leistung verfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

BGB § 242, § 611


Sachverhalt:
Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003.

Der Kläger ist seit längerem als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt mit ca. 450 Mitarbeitern Kunststoff-Produkte für den Bereich Pkw-Ausstattung her. Diese hatten in der Vergangenheit ein freiwilliges Weihnachtsgeld erhalten. Im September 2000 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung "Grundsätze zur Sonderzahlung Weihnachtsgeld". Darin war ua. vereinbart, dass das jährliche Weihnachtsgeld in einer Bandbreite von 30 % bis 100 % eines durchschnittlichen Monatsbruttoverdienstes liege und nach der Zahl von Krankheitstagen gestaffelt werde, wobei bei über 15 Krankheitstagen nur 30 % des Monatsbruttos zu zahlen war. Diese Betriebsvereinbarung kündigte die Beklagte am 25.9.2001 zum nächstzulässigen Termin. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten wurden den Arbeitnehmern Mitte Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1.1.2002 neue Arbeitsverträge angeboten. Neben einer Anhebung der Arbeitszeit von 37,5 auf 40 Stunden pro Woche sollte bei den Leistungslöhnen in der Produktion der Grundlohn von 9,30 Euro im Spritzguss und 8,82 Euro in der Montage gesenkt werden auf einheitlich 8,18 Euro. Etwa 400 Mitarbeiter akzeptierten die neuen Arbeitsverträge und arbeiteten seit Januar 2002 zu den neuen Bedingungen. Der Kläger sowie weitere ca. 50 Beschäftigte waren mit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und erhielten ihre bisherige Vergütung weiter.

Im Jahr 2002 wurde das Weihnachtsgeld entsprechend der gekündigten Betriebsvereinbarung letztmalig gezahlt. Anfang Februar 2003 bot die Beklagte denjenigen Mitarbeitern, welche die neuen Arbeitsverträge unterschrieben hatten, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag an, die alle Empfänger - bis auf einen - annahmen. Der Kläger und die übrigen Arbeitnehmer, die die neuen Arbeitsverträge nicht unterschrieben hatten, erhielten dieses Angebot nicht. Der Zusatz lautet: „Firma O gewährt für 2003 ein nach folgender Regelung: zusätzliches Weihnachtsgeld. 1. Staffelung Die Berechnung des jährlichen Weihnachtsgeldes unterliegt einer Staffelung nach Krankheitstagen des einzelnen Arbeitnehmers. Die Höhe des Weihnachtsgeldes liegt in der Bandbreite von 30 % bis 100 % eines Brutto-Monatsgrundlohns. Die Staffelung wird wie folgt festgelegt:

 über

15 Krankentage

30 % des Monatsbruttos als Weihnachtsgeld

bis zu

15 Krankentagen

40 %

bis zu

12 Krankentagen

50 %

bis zu

10 Krankentagen

60 %

bis zu

8 Krankentagen

70 %

bis zu

5 Krankentagen

80 %

bis zu

3 Krankentagen

90 %

 

0 Krankentage

100 %

2. Der Betrachtungszeitraum wird auf den 1.11. des Vorjahres bis 31.10. des laufenden Jahres festgelegt. Die Auszahlung wird jeweils mit der November-Abrechnung im Dezember des lfd. Jahres vorgenommen. Vorschuss-Zahlungen auf das Weihnachtsgeld sind nicht vorgesehen. Sonderregelungen Nachstehende Fehlzeiten sind gesondert zu betrachten: - Arbeits- und Wegeunfälle werden bei der Ermittlung der Krankentage nicht hinzugenommen, es sei denn, sie sind in grober Fahrlässigkeit begründet. - Elternzeit, Wehr-/Zivildienstzeiten In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und begründet somit keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die übrigen Zeiten innerhalb des Betrachtungszeitraums werden mit einem Weihnachtsgeld in Höhe von 30 % eines Monatsbruttos unabhängig evtl. Fehlzeiten bewertet, das anteilig je nach Dauer der Arbeitsverpflichtung gezahlt wird. - Langzeitkranke über 6 Monate erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe von 30 % eines Monatsbrutto-Grundlohnes, das anteilig je nach Dauer der Arbeitsleistung inkl. der Lohnfortzahlungszeiträume gezahlt wird. - Auszubildende, die im aktuellen Betrachtungszeitraum ihre Ausbildung aufnehmen, erhalten als Weihnachtsgeld einen Betrag in Höhe von € 50,00. - Mitarbeiter, die wg. Erreichen der Altersgrenze, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit innerhalb des Betrachtungszeitraums aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % eines Brutto-Monatsgrundlohns unabhängig evtl. Fehlzeiten. 2.1 Bestandsschutz für ältere Mitarbeiter Mitarbeiter, die bis zum 31.10. des laufenden Jahres das 50. Lebensjahr vollendet und über mindestens 10 Jahre Betriebszugehörigkeit verfügen, erhalten bei Fehlzeiten von über 10 Kalendertagen oder mehr 55 % Weihnachtsgeld. 2.2 Eintritte / Austritte / Befristung Eintritte Die unter Punkt 1 genannte Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, die zum Stichtag 31.10. des laufenden Jahres noch nicht über 24 Kalendermonate im Unternehmen tätig gewesen sind. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt. Für diese Mitarbeiter gilt folgende Regelung: Ist der Mitarbeiter zum Stichtag 31.10.

 Weniger als 6 Monate im Betrieb

kein Anspruch

Ab 6 - 12 Monate im Betrieb

20 % eines Monatsbruttos als Weihnachtsgeld, anteilig

Ab 13 - 24 Monate

30 % eines Monatsbruttos,

unabhängig von eventuellen Fehlzeiten

Anteilig bedeutet für die o.g. Fälle immer, dass für jeden Kalendermonat jeweils 1/12 des sich nach dieser Regelung ergebenden Weihnachtsgeldes gezahlt wird. - Austritte Steht der Mitarbeiter zum Stichtag 31.10. in einem durch den Arbeitnehmer bzw. durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigten Arbeitsverhältnis, so hat er einen Weihnachtsgeldanspruch in Höhe von 30 %, unabhängig evtl. Fehlzeiten. Scheidet der Mitarbeiter vor dem Stichtag 31.10. aus dem Unternehmen aus bzw. steht er zu diesem Stichtag in einem verhaltens- bzw. personenbedingt gekündigten Arbeitsverhältnis, verfällt sein Anspruch auf Weihnachtsgeld. - Befristung Die Mitarbeiter, die mit einem befristeten Vertrag im Unternehmen tätig sind, haben einen Weihnachtsgeldanspruch analog der Regelung Pkt. 2.2 - Eintritte bzw. nach 24 Kalendermonaten Betriebszugehörigkeit zum Stichtag 31.10. analog der Regelung Pkt. 1 - Staffelung. Diese Betrachtung greift nur in den Fällen, in denen der Mitarbeiter ohne Unterbrechung zwischen den Befristungen für das Unternehmen O tätig ist. 3. Rückzahlung des Weihnachtsgeldes Scheidet der Mitarbeiter nach Zahlung eines Weihnachtsgeldes bis zum 31.3. des Folgejahres aus, ist er verpflichtet, den 30 % eines Monatsbrutto-Gehaltes übersteigenden Betrag zurückzuzahlen. ..."

Unter dem 25.2.2003 erteilte die Geschäftsleitung der Beklagten folgende Information zum Weihnachtsgeld: „Wir behalten uns vor, dieses Angebot zum Weihnachtsgeld nur den Mitarbeitern zu machen, die durch Unterschrift der neuen Arbeitsverträge einen wichtigen Beitrag zum Fortbestand von O geleistet haben. Wir sehen darin eine Möglichkeit, eine bestehende Gerechtigkeitslücke zu schließen. Wir danken an dieser Stelle den vielen Mitarbeitern, die den Vertragszusatz zum Weihnachtsgeld bereits unterschrieben haben und damit auch ihr Vertrauen in unsere Aussagen zum Ausdruck gebracht haben. Für die anderen hoffen wir, die noch offenen Fragen hiermit beantwortet zu haben." Im Januar 2004 machte der Kläger seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 1 238,30 Euro gegenüber der Beklagten erfolglos geltend.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.


Aus den Gründen:

11        Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

            Anspruch des Klägers auf Zahlung des Weihnachtsgeld

12        Der Kläger hat einen Anspruch auf das verlangte Weihnachtsgeld für das Jahr 2003. ...

14        II. ... Der Anspruch auf Zahlung des begehrten Weihnachtsgeldes folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

15        1. Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, wobei die Bezeichnung nicht allein maßgeblich ist. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (st. Rspr. des BAG, zuletzt 28.3.2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21 m.w.N. = BB 2007, 1172).

            Verstoß der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

16        2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

17        a) Die Beklagte hat zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet, und zwar die Gruppe derjenigen, die der Entgeltabsenkung zugestimmt und die Gruppe derjenigen, die dies nicht getan hatten. Der einen Gruppe wurde eine zusätzliche Leistung unter den dargestellten Bedingungen angeboten, der anderen nicht. Es bestehen bei der Beklagten nicht etwa zwei Entgeltsysteme, sondern es gibt Arbeitnehmer mit unterschiedlich langer Arbeitszeit und unterschiedlich hoher Vergütung für die gleiche Tätigkeit. Es ist nicht unüblich, dass im Laufe der Zeit je nach der wirtschaftlichen Situation des Betriebes und des Arbeitsmarktes - ggf. auch je nach den Wünschen der Arbeitnehmer - unterschiedliche vertragliche Bedingungen nebeneinander für die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit bestehen. Dies schafft keine unterschiedlichen Vergütungssysteme.

18        Selbst wenn nicht die Beklagte die Gruppen gebildet hätte, sondern sie „vorgefunden" hätte, stellte doch die Anknüpfung hieran bei der Leistungsgewährung eine eigenständige Gruppenbildung dar (BAG 14.3.2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 23, NZA 2007, 862). Damit sind die Regelungen am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.

19        b) Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe die der anderen Arbeitnehmergruppe gewährte Leistung vorzuenthalten, bestehen nicht.

20        aa) Die von der Beklagten der einen Gruppe von Arbeitnehmern durch Zusatz zum Arbeitsvertrag zugesagte Leistung ist vorrangig eine Anwesenheitsprämie. Bereits bei mehr als 15 Krankheitstagen entfallen 70 % des Monatsbruttos, das bei 100 % Anwesenheit als Weihnachtsgeld gezahlt wird. Damit stellt die Leistung einen Anreiz zu gesundheitsbewusstem und -förderndem Verhalten dar und soll leichtfertige Krankmeldungen unterbinden.

21            Weiterhin honoriert die Leistung vergangene Betriebstreue, wie sich aus der Mindestbeschäftigungsdauer von 24 Monaten für den vollen Anspruch und den Minderungen bei kürzerer Tätigkeit ergibt. Auch künftige Betriebstreue soll erreicht werden, denn 70 % der Leistung sind zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. In der Regelung wird auch zwischen dem Grund des Ausscheidens unterschieden. Loyalität wird belohnt, verschuldetes Ausscheiden führt zu Nachteilen. Ferner zeigen zahlreiche Modifikationen bezogen auf den Grund der Fehlzeiten und das Alter der Mitarbeiter mit höherer Betriebszugehörigkeit, dass die Beklagte sehr detailliert Anwesenheit, Arbeitsverhalten und Betriebstreue mit der Leistung steuern will.

22        bb) Auch die Arbeitnehmer, die der Vertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erfüllen diese Zwecke, wenn sie wenig krank sind, sich gesundheitsbewusst verhalten, entsprechend lange dem Unternehmen treu gedient haben und weiterhin bei der Beklagten verbleiben. Demgegenüber kann der von der Beklagten beanspruchte angebliche Hauptzweck der Leistung, nämlich einen Ausgleich von Nachteilen im Entgeltbereich zu schaffen, von vornherein nur bei solchen Arbeitnehmern eintreten, die keine oder wenige Krankheitstage haben.

23        c) Dem widerspricht die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.3.2007 (- 5 AZR 420/06 - NZA 2007, 862) nicht. Hierin wird angenommen, dass die Zahlung eines Inflationsausgleichs nur an die Stammbelegschaft nicht sachwidrig solche Arbeitnehmer benachteilige, die auf Grund eines Betriebsübergangs wegen § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ein höheres Entgelt erhielten. Die Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen durch den Ausgleich von Nachteilen und die Angleichung an die Bedingungen der übernommenen Belegschaft rechtfertige eine differenzierte Behandlung der verschiedenen Gruppen. In dem dort entschiedenen Sachverhalt ging es dem Arbeitgeber ausschließlich um den Ausgleich von Vergütungsnachteilen. Weitere Zwecke wurden nicht verfolgt. Vergleichbar damit könnte der vorliegende Fall nur dann sein, wenn die Beklagte die Sonderleistung an keine weiteren Voraussetzungen gebunden hätte als an das unterschiedliche Entgelt.

24        Deshalb stehen auch die Entscheidungen des Senats vom 30.3.1994 (- 10 AZR 681/92 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110 = BB 1994, 1219) und vom 19.4.1995 (- 10 AZR 344/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 124 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 63 = BB 1995, 2272) dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar hatte der Senat in beiden Fällen erkannt, dass die Zahlung einer höheren Weihnachtsgratifikation an eine Gruppe von Arbeitnehmern, die im Entgeltbereich gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt war, nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Allerdings lag der erstgenannten Entscheidung zugrunde, dass angestellte Arbeitnehmer eine Aufstockung des Weihnachtsgeldes auf ein volles Bruttomonatsgehalt erhielten, während die gewerblichen Arbeitnehmer über die tariflich vorgesehene Sonderzahlung hinaus nur noch ein freiwilliges Weihnachtsgeld von 850,00 DM, jedoch im Gegensatz zu den Angestellten erhebliche übertarifliche Zulagen bekamen. Es kann dahinstehen, ob diese Unterscheidung noch aufrechtzuerhalten wäre. Jedenfalls aber wurde die eine Gruppe nicht von vornherein und vollständig von der Sonderleistung ausgenommen, so dass ihr Zweck jedenfalls teilweise bei beiden Gruppen zum Tragen kam und lediglich in der Höhe differenziert wurde. Die Entscheidung vom 19.4.1995 (- 10 AZR 344/94 - a.a.O.) beanstandete nicht, dass Zeitungszusteller im Hinblick auf das in der Weihnachtszeit von den Abonnenten zu erwartende Trinkgeld ein Weihnachtsgeld, das an die Innendienstmitarbeiter gezahlt wurde, nicht erhielten. Hier wurden also unterschiedliche, aber letztlich einmalige Leistungen gegenübergestellt und für gleichwertig befunden. Den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, welche weiteren Voraussetzungen an die Gewährung der zusätzlichen Leistungen gebunden waren, aus denen sich weitere Zwecke hätten ermitteln lassen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass Anwesenheit und Betriebstreue so wie im vorliegenden Fall wesentliche Zwecke der Leistungen waren.

25        3. Es kann dahinstehen, ob auch das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB verletzt ist und der Anspruch dem Kläger aus diesen Gründen zusteht.

26        4. Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht beanstandet

27        5. Ein möglicher Verstoß der Regelung in dem Vertragszusatz gegen § 4a Satz 2 EFZG kann dahinstehen, da der Kläger keine Rechte daraus herleitet, sondern seine Forderung in Übereinstimmung mit der vertraglichen Zusage berechnet hat.


Hinweis der Redaktion:
Vgl. dazu auch die Urteile in den Parallelverfahren vom 26.9.2007 - 10 AZR 570/06 und 10 AZR 568/06)

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